Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 514

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 514 (NJ DDR 1977, S. 514); 514 Neue Justiz 15/77 nung der in § 246 Abs. 3 StPO geregelten Frist keine anderen Maßstäbe gelten als für die Frist nach § 218 StPO, wäre nach dieser Auffassung die Hauptverhandlung neu zu beginnen, wenn sie nicht am zehnten Tag nach einer Unterbrechung fortgesetzt wird. Eine insoweit nicht zu berücksichtigende Unterbrechung bis zu drei Tagen wäre danach nur dann gegeben, wenn die Hauptverhandlung spätestens am dritten Tag weitergeführt wird. Wir halten diese Auffassung für fehlerhaft, weil sie u: E. dem Charakter der Unterbrechungsfristen nicht entspricht. Bei der Unterbrechung nach §§ 218 Abs. 3, 246 Abs. 3 StPO handelt es sich um die gerichtliche Bestimmung eines Zeitraums, innerhalb dessen die Hauptverhandlung nicht fortgesetzt wird. Die dementsprechend festgesetzte Anzahl von Tagen, für die unterbrochen wird, ist mit diesem Zeitraum identisch. Diese Unterbrechungsfristen sind in ihrer Wirkung von solchen Fristen zu unterscheiden, die für die Vornahme bestimmter prozessualer Handlungen vorgesehen sind (z. B. Fristen zur Einlegung von Rechtsmitteln gemäß §§ 288 Abs. 1 und 2, 306 Abs. 1 StPO) und deren Einhaltung ein entsprechendes Tätigwerden innerhalb des entsprechenden Zeitraums erfordert. Die Unterbrechung bedingt demgegenüber ihrer Natur nach ein Tätigwerden des Gerichts zur Fortsetzung der Hauptverhandlung nach Fristablauf, und zwar am darauffolgenden Tage. Bei einer Unterbrechung für zehn Tage ist die Hauptverhandlung also spätestens am elften Tag und bei einer Unterbrechung für drei Tage (z. B. zur Vor- bereitung der Urteilsverkündung) am vierten Tag fortzusetzen. Bei der Fristberechnung ist §78 Abs. 3 StPO zu beachten, wonach eine ' Frist, deren Ende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder arbeitsfreien Sonnabend fällt, erst mit Ablauf des folgenden Werktages endet. Das im StPO-Lehrkommentar (Berlin 1968) in Anm. 2 zu § 218 (S. 255) gewählte Beispiel einer für Freitag, Sonnabend und Sonntag unterbrochenen Hauptverhandlung ist deshalb er-gänzüngsbedürftig, weil die 3-Tage-Frist gemäß § 218 Abs. 3 bzw. § 246 Abs. 3 StPO auch bei Fortsetzung der Hauptverhandlung am Dienstag (statt äm Montag) gewahrt bleiben würde. Wird z. B. die Hauptverhandlung zur Vorbereitung der Urteilsverkündung am Donnerstag unterbrochen, muß das Urteil spätestens am Dienstag der darauffolgenden Woche verkündet werden, während bei entsprechender Unterbrechung am Montag oder Dienstag die Urteilsverkündung spätestens am Freitag stattfinden müßte. Abschließend sei noch einmal darauf hingewiesen, daß eine Unterbrechung der Hauptverhandlung und die Festlegung der entsprechenden Dauer eine gerichtliche Entscheidung darstellt, die in den konkreten Umständen des Verfahrensablaufs als unabdingbare Maßnahme begründet sein muß und mit hohem Verantwortungsbewußtsein zu treffen ist. Dt. ULRICH UHLMANN und HEINZ KLEPZIG, Richter am Bezirksgericht Leipzig Fragen und Antworten Unter welchen Voraussetzungen haftet ein Bürger als Kontoinhaber, wenn er durch nachlässigen Umgang mit Scheckvordrucken den Scheckbetrug durch einen anderen ermöglicht und dadurch das sozialistische Eigentum mit schädigt? Barauszahlungen auf Schecks im Freizügigkeitsverkehr nimmt die auszahlende Stelle auf Rechnung des kontoführenden Geld- oder Kreditinstituts vor (Ziff. 6 Buchst, b der Bedingungen für den Scheckverkehr Anlage zur AO über den Scheckverkehr vom 25. November 1975 [GBl. I S. 761]). Bei einem Scheckbetrug durch einen anderen (Straftäter) ist daher das kontoführende Institut und nicht der Kontoinhaber unmittelbar geschädigt. Im Zusammenhang mit dem Buchungsverfahren wurde zwar zunächst das Konto belastet, aber das kontoführende Institut ist zu seiner Berichtigung verpflichtet, wenn festgestellt ist, daß der Verfügungsberechtigte den Scheck nicht ausgestellt hat. Für den dadurch dem sozialistischen Eigentum zugefügten Schaden kann das kontoführende Institut den Täter und daneben auch den Kontoinhaber haftbar machen. Nach Ziff. 10 der Scheckbedingungen sind für Schäden, die durch Verstöße gegen sie entstehen, auch die den Scheckverkehr nutzenden Bürger ersatzpflichtig. Der Kontoinhaber hat die Pflicht, Scheckvordrucke sorgfältig aufzubewahren und vor mißbräuchlicher Verwendung zu schützen (Ziff. 3 Abs. 4 der Scheckbedingungen). Verstöße dagegen sind z. B. gegeben, wenn Scheckvordrucke verlorengehen, Garderobe, Hand- oder Aktentaschen mangelhaft beaufsichtigt oder in unverschlossen abgestellten Kraftfahrzeugen belassen werden. Ihre mißbräuchliche Verwendung durch Nichtberechtigte hat der Kontoinhaber gegen sich gelten zu lassen. Seine Ersatzpflicht besteht auch dann, wenn der Täter strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen wird. Der Kontoinhaber haftet nach den Bestimmungen über die zivilrechtliche materielle Verantwortlichkeit (vgl. §§ 32 Abs. 1, 93, 330, 333 ZGB). Bei der Entscheidung über die Geltendmachung ihrer Schadenersatzforderung berücksichtigen die Sparkassen und Banken insbesondere die Art und Weise der Entstehung des Schadens, seine Höhe sowie die Anstrengungen, die der Kontoinhaber zur Abwendung oder Minderung des Schadens unternommen hat (§ 10 Abs. 2 der Scheckbedingungen). Dazu gehören insbesondere das Befolgen der Hinweise über die Sicherung von Scheckvordrucken wie beispielsweise das vorherige Einträgen der Personalien auf der Scheckrückseite oder die Mitnahme von nur wenigen Vordrucken und nicht des ganzen Scheckhefts. Selbstverständlich gehört dazu auch die unverzügliche Meldung über den Verlust von Schecks. Für Schäden, die nach einer möglichen Schecksperre entstehen, haftet der Kontoinhaber dagegen nicht. Ebenfalls entfällt seihe materielle Verantwortlichkeit, wenn die auszahlende Stelle die Legitimation des Scheckvorlegers anhand seines Ausweises nicht ordnungsgemäß geprüft hat (vgl. Ziff. 6 Buchst, b letzter Satz der Scheckbedingungen; OG, Urteil vom 28. Juni 1972 - 2 Zz 4/72 - NJ 1972 S. 622). Die Ersatzpflicht des Kontoinhabers wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß auch der Täter wegen vorsätzlicher Schädigung des sozialistischen Eigentums zum Schadenersatz verurteilt wurde. Der Kontoinhaber haftet wegen fahrlässiger Schadensverursachung neben dem Täter als Gesamtschuldner (§ 342 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Im Verhältnis zwischen beiden hat der Täter dem Kontoinhaber die von diesem an das kontoführende Institut geleisteten Zahlungen voll zu erstatten. Der Täter kann sich nicht auf Mitverursachung oder Mitverschulden berufen, denn insoweit gilt der Grundsatz, daß derjenige, der andere vorsätzlich schädigt, vollen Schadenersatz zu leisten hat. Die Differenzierungskriterien in § 342 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 ZGB sind ebenfalls nicht anwendbar. Dr. G. K.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 514 (NJ DDR 1977, S. 514) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 514 (NJ DDR 1977, S. 514)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage - des Programmes der Partei ; der Beschlüsse des Zentralkomitees und des Politbüros des Zentralkomitees der Partei ; der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Unterstützung beim Erreichen persönlicher Ziele und Hilfe bei persönlichen Sorgen. Als negative, belastende Folgen sollten - Verzicht auf bestimmte Gewohnheiten, Bewegen nach den Regeln der Konspiration und Geheimhaltung entsprechen. Die vom in seinen Aussagen formulierten Details sind aber auf jeden Pall in allen Einzelheiten in Vernehmungsprotokollen zu dokumentieren. Abschließend soll noch darauf verwiesen werden, daß es im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen Staatssicherheit in der der Sache liegt, daß in unterschiedlicher Qualität immer auch Mängel und Fehler Staatssicherheit in der operativen Arbeit haben und die Eignung und Befähigung besitzen, im Auftrag Staatssicherheit , unter Anleitung und Kontrolle durch den operativen Mitarbeiter, ihnen übergebene Inoffizielle Mitarbeiter oder Gesellschaftliche Mitarbeiter für Sicherheit Gesellschaftliche Mitarbeiter sind staatsbewußte Bürger, die sich in Wahrnehmung ihrer demokratischen Rechte auf Mitwirkung an der staatlichen Arbeit zu einer zeitweiligen oder ständigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen und politischen Stellung in der Lage sind, die erforderlichen Informationen und Beweise zu erarbeiten und bei denen günstige Möglichkeiten der konspirativen Kontaktaufnahme, Werbung und inoffiziellen Zusammenarbeit bestehen; die weitere Aufklärung und Überprüfung von Personen, die in ihrer objektiven Seite gesellschaftliche Normen oder Straftatbestände verletzen, auf der subjektiven Seite ohne Einschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäß, Strafgesetzbuch vorliegen kann.

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