Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 513

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 513 (NJ DDR 1977, S. 513); Neue Justiz 15777 513 der qualifizierten Bearbeitung von Einsprüchen gegen Beschlüsse der Konfliktkommissionen. Durch differenzierte Einbeziehung von Mitgliedern der Konfliktkommissionen, entsprechende Auswertungen und Hinweise können die Richter die Konfliktkommissionen in ihrer Arbeit wirksam unterstützen. Nach unseren Erfahrungen kann durch sinnvolle Koordinierung der geschilderten Maßnahmen des Bezirksgerichts mit den Aktivitäten des Bezirksstaatsanwalts und des FDGB-Bezirksvorstands höhere Effektivität bei der Anleitung und Unterstützung erreicht werden. Die volle Nutzung dieser Erfahrungen und die Entwicklung noch wirksamerer Methoden in der Arbeit mit unserem sozialistischen Arbeitsrecht ist vor allefn für die Anwendung des neuen Arbeitsgesetzbuches von großer Bedeutung. SIEGFRIED BEHRENDS, Stellvertreter des Direktors, des Bezirksgerichts Rostock Schöffen wirken an der Vorbereitung und Durchführung von Verhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit mit :äH; -4 ln meiner Schöffentätigkeit habe ich die Erfahrung gemacht, daß Verhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit ein wirksamer Beitrag zur weiteren Festigung des Rechtsbewußtseins der Werktätigen sind und unmittelbar auf die Überwindung von Ursachen und Bedingungen für Rechtsverletzungen einwirken. In unserer Konsumgenossenschaft wurden in diesem Jahr bereits zwei Verhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit durchgeführt. In Vorbereitung der Verhandlungen berieten der Direktor des Kreisgerichts und die Schöffen mit dem Vorsitzenden des Vorstandes der KG, dem Parteisekretär und dem BGL-Vorsitzenden alle Fragen, die für die. ordnungsgemäße und wirksame Durchführung der Verhandlung zu klären waren. So mußte beachtet werden, daß der Raum für die Verhandlung der Würde des Gerichts entspricht, daß den Richtern ein Zimmer für die Beratung zur Verfügung steht, Ordnung und Sicherheit gewährleistet sind, der günstigste Zeitpunkt für die Verhandlung gewählt wird, welche Zielstellung die Auswertung haben soll und vor welchem Personenkreis sie vorgenommen werden soll. Als besonders günstig erwies sich, daß die Schöffen aus dem Betrieb an der Beratung teilnahmen. Sie kennen den Betriebsablauf und konnten deshalb gute Hinweise geben. , Die Einladung zur Verhandlung nahm der Vorstands-vorsitzeride mit einem persönlichen Schreiben vor. Sie war gerichtet an Vertreter der Betriebsleitung, der Partei-, Gewerkschafts- und FDJ-Leitung, an die Mitgliederder Konfliktkommission, an bewährte, Verkaufsstellenleiter, Vertreter der Inventurabteilung, Filialbereichsdirektofen und den Justitiar sowie auch an Mitglieder aus Kollektiven, die seit längerer Zeit Inventurminusdifferenzen hatten. Dieser Personenkreis wurde ausgewählt, weil er die'weitere Auswertung des Verfahrens in den einzelnen Verkaufskollektiven gewährleistet. Dabei ging es vor allem darum, die Ursachen für Fehlverhalten und Mängel aufzuzeigen und die notwendigen Schlußfolgerungen daraus zu ziehen. Als begünstigende Bedingungen für die Begehung der Straftaten stellte sich in der Verhandlung heraus, daß die Angeklagten im Objekt oft allein waren, daß keine Taschenkontrollen durchgeführt werden Und daß die Käufer keine Kassenzettel verlangten. Das waren auch die Schwerpunkte für die Auswertung des Verfahrens in sechs Verkaufsstellen- und Gaststättenleiterberatungen. An diesen Beratungen nahmen der Direktor des Kreisgerichts oder die Schöffen teil. In den Aussprachen wurde dem ord- nungsgemäßen Kassen- und Belegwesen sowie der Kon-trolltätigkeit im Objekt große Bedeutung beigemessen und der Auffassung widersprochen, daß bei jahrelanger Zusammenarbeit im Kollektiv Taschenkontrollen nicht notwendig seien. Ausführlich wurde die Verantwortung der Leiter anhand der Anweisung Nr. 12/74 des Ministers für Handel und Versorgung über die „Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit sowie die Durchführung vorbeugender Kontrollen und Inventuren in Verkaufseinrichtungen des sozialistischen Einzelhandels“* erläutert. Wir haben den Kollektiven vorgeschlagen, die Ordnung und Sicherheit stärker als bisher in den sozialistischen Wettbewerb einzubeziehen. Gegenwärtig haben 71 Kollektiye der KG Greiz den Kampf um den Titel „Bereich der vorbildlichen Ordnung und Sicherheit“ aufgenommen, und weitere Kollektive werden noch ihre Wettbewerbsverpflichtungen auch in diesem Punkt ergänzen. Unsere Erfahrungen haben gezeigt, daß bei Durchführung von Verhandlungen im Betrieb ein weitaus größerer Personenkreis angesprochen werden kann als im Gerichtsgebäude. Die Autorität der Schöffen im Betrieb ist gewachsen. Ihre Tätigkeit wurde durch die Auswertung der Verfahren aktiviert, und die in den Verhandlungen anwesenden Mitarbeiter des Handels konnten sich vom Mitspracherecht der von ihnen gewählten Schöffen persönlich überzeugen. IRMGARD KURZWART, Schöffin am Kreisgericht Greiz * Diese Anweisung ist inzwischen außer Kraft getreten und durch die „Anweisung Nr. 4/77 iiberi die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit sowie die Durchführung vorbeugender Kontrollen und Inventuren im sozialistischen Konsumgütereinzelhandel“ vom 10. Juni 1977 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Handel und Versorgung 1977/H. 10) ersetzt worden. Zu den Fristen für die Unterbrechung der Hauptverhandlung Im Interesse einer zügigen und konzentrierten Verfahrensdurchführung sollten längere Unterbrechungen der Hauptverhandlung gemäß § 218 Abs.: 2 Satz 2 StPO nur ausnahmsweise vorgenommen werden. Es entspricht auch dem Erfordernis der gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens, wenn das Urteil direkt nach den Schlußvorträgen und der unmittelbar folgenden Beratung des Gerichts abgesetzt und verkündet wird. Besonders bei umfangreichen oder komplizierten Verfahren bzw. bei einer größeren Anzahl von Angeklagten kann aber z. B. wegen zusätzlich erforderlich gewordener Beweiserhebungen eine Unterbrechung der Hauptverhandlung für mehrere Tage unabwendbar werden. In derartigen Verfahren wird zudem meist die Hauptverhandlung zur Vorbereitung der Urteilsverkündung unterbrochen (§246 Abs. 3 StPO). Die zulässige Dauer der Unterbrechung beträgt in diesem Falle drei Tage. Unterbrechungen gemäß § 218 Abs. 3 StPO dürfen insgesamt zehn Tage nicht überschreiten, wobei Unterbrechungen bis zu drei Tagen unberücksichtigt bleiben. In der Praxis werden zur Berechnung dieser Fristen unterschiedliche Auffassungen vertreten. Für den Beginn der Unterbrechungsfrist steht fest, daß nach § 78 Abs. 1 StPO derjenige Tag, an dem die Unterbrechung beschlossen wurde, nicht mitgerechnet wird. Nicht so eindeutig ist das Fristende geregelt. Hierzu ist die Frage aufgetreten, ob die Fortsetzung der Hauptverhandlung bzw. die Verkündung des Urteils am letzten Tag der Frist, für die unterbrochen worden ist, mithin innerhalb der Frist oder am Tag nach deren Ablauf erfolgen muß. Im Hinblick auf § 246 Abs. 3 StPO wird überwiegend die Ansicht vertreten, das Urteil müsse innerhalb von drei Tagen nach einer Unterbrechung der Hauptverhandlung verkündet werden, also z. B. am Donnerstag, wenn die Unterbrechung am Montag beschlossen wurde. Da für die Berech-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geeignet ist oder die Person, deren Rechte im Rahmen der Wahrnehmung der Befugnis eingeschränkt wurde, keinen Beitrag mehr zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft einerseits und für die Verurteilung durch das Gericht andererseits aufgrund des objektiv bedingten unterschiedlichen Erkenntnisstandes unterschiedlich sind. Während die Anordnung der Untersuchungshaft gebietet es, die Haftgründe nicht nur nach formellen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, sondern stets auch vom materiellen Gehalt der Straftat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und damit yefbundender ahrensrecht-licher Maßnahmen. Dabei haben sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ergeben sich zugleich auch aus der Notwendigkeit, die Autorität der Schutz-, Sicherheits- und Justizorgane als spezifische Machtinstrumente des sozialistischen Staates bei der weiteren Gestaltung in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft der DDR. Die grundsätzliche Verantwortung def Minis teriums des Inneren und seiner Organe, insbesondere der Deutschen Volkspolizei für die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaft Vollzug Staatssicherheit ergeben sich unter anderem auch aus den Bestrebungen des Gegners, in die Un-tersuchungshaftanstaltsn Staatssicherheit hineinzuwirken.

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