Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 503

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 503 (NJ DDR 1977, S. 503); Neue Justiz 15/77 503 Zur Diskussion Analyse der Wirksamkeit des sozialistischen Rechts Dr. KARL-HEINZ CHRISTOPH, Leiter der Abteilung Rechtspropaganda im Ministerium der Justiz Die Frage nach der Wirksamkeit des sozialistischen Rechts ist für Wissenschaft und Praxis von wachsendem Interesse.* Ihre immer vollständigere Beantwortung dient der Bewältigung der vom IX. Parteitag der SED beschlossenen Aufgabe, die sozialistische Rechtsordnung planmäßig entsprechend dem Reifegrad der sozialistischen Gesellschaft weiter auszubauen.2 Das sozialistische Recht leistet mit seinen Funktionen, insbesondere mit seiner gesellschaftsorganisierenden Kraft als Instrument der staatlichen Leitung einen bedeutenden Beitrag zur Lösung der Aufgaben bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft. Der komplizierte Prozeß seiner Verwirklichung und der Durchsetzung der einzelnen Rechtsvorschriften muß jedoch noch genauer erforscht werden. Präzisere Aussagen sind darüber erforderlich, wie die einzelnen Rechtsvorschriften wirken Und entweder ihrem Ziel entsprechend Fortschritte in der Gesellschaftsentwicklung herbeiführen oder aus welchen Gründen einzelne Bestimmungen ihren Zweck nicht oder nicht mehr erfüllen und den Entwicklungserfordernissen nicht mehr entsprechen. Die nähere Einschätzung der Wirksamkeit des sozialistischen Rechts insgesamt bzw. der einzelnen Gesetze und anderen Rechtsvorschriften in der gesellschaftlichen Praxis ermöglicht Schlußfolgerungen für die zukünftige Rechtsarbeit, für die Rechtserziehung und die Rechtsetzung. Sie schafft Voraussetzungen, das sozialistische Recht noch effektiver zu nutzen und planmäßig zu vervollkommnen. Darauf gerichtete Leitungsaufgaben können nur dann erfolgversprechend bestimmt werden, wenn ihre Notwendigkeit und ihr Inhalt ausgehend von der Analyse der Wirksamkeit der Rechtsvorschriften exakt begründet sind. Diese Erkenntnis spiegelt sich in einigen grundlegenden Gesetzen und Rechtsvorschriften wider, die nach dem VIII. Parteitag der SED verabschiedet wurden. Die Volkskammer beauftragte den Ministerrat, die Wirksamkeit der Rechtsvorschriften zu analysieren, „um diese ständig den Erfordernissen der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft anzupassen“2 Ausdrückliche Aufträge zur Einschätzung der Wirksamkeit des Rechts enthalten u. a. auch die VEB-Verordnung4 und Statuten von Ministerien sowie anderen zentralen Staatsorganen.5 Zentrale und örtliche Staatsorgane, wirtschaftsleitende Organe, Koihbinate, Betriebe und Einrichtungen leiteten in verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen auf Grund dieser Aufträge Maßnahmen zu ihrer Erfüllung ein. Dabei erwies sich die Aufgabenstellung als kompliziert und schwierig; trotz zahlreicher guter Beispiele gibt es noch eine Reihe von Problemen, deren Lösung wesentlich zur weiteren Qualifizierung der Arbeit beitragen könnte. Grundprobleme und Voraussetzungen der Wirksamkeitsanalyse Eine erste Frage, die hei der Vorbereitung solcher Analysen auftritt, betrifft den Inhalt des Begriffs „Wirksamkeit des sozialistischen Rechts“. Dabei geht es zum einen um die Wirksamkeit des sozialistischen Rechts in seiner Gesamtheit als bedeutende gesellschaftliche Erscheinung und zum anderen um die Wirksamkeit der einzelnen Rechtsvorschriften. Letzteres ist entsprechend den oben genannten Aufträgen das Anliegen der Praxis. Worin besteht also die Wirksamkeit der einzelnen Rechtsvorschriften, wonach ist sie zu beurteilen? Ist sie zu beurteilen nach der Erreichung des von der Regelung charakterisierten oder im Text der Rechtsvorschrift auch nicht im einzelnen genannten, aber ihm zugrunde liegenden gesellschaftlichen bzw. wirtschaftlichen oder sozialen Zieles, das den objektiven Erfordernissen bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft entspricht? Ist unter Wirksamkeit die exakte Durchführung der einzelnen Aufgaben, Rechte und Pflichten zu verstehen, wie sie z. B. im Gesetz über den Volkswirtschaftsplan, im Vertragsgesetz oder in anderen Rechtsvorschriften niedergelegt sind? Oder besteht beispielsweise auf den Gebieten des Strafrechts und des Qrdnungswidrig-keitenrechts die Wirksamkeit der geltenden Regelungen in ihrer Nichtverletzung? Wenn auch sicher ist, daß zum Komplex der Wirksamkeit der Rechtsvorschriften und ihrer Einschätzung Aspekte der genannten Fragen gehören, können auf Grund der Kompliziertheit der Problematik und der Besonderheiten, die in jedem Rechtszweig und Rechtsgebiet zu berücksichtigen sind, jedoch generell gültige Antworten noch nicht gegeben. werden.5 Offen ist damit z. B. auch, nach welchen Kriterien die Wirksamkeit einzuschätzen und zu messen ist, welche Rolle bestimmte Bedingungen und Voraussetzungen für die Entfaltung der Wirksamkeit und ihre Einschätzung spielen und wie angesichts der vielfältigen Faktoren, auch der nicht-rechtlichen, die ein bestimmtes Resultat bewirken, die spezifischen Wirkungen der Rechtsvorschriften herausgefiltert und dadurch einer speziellen Betrachtung unterzogen werden könnten. Die größte Schwierigkeit für eine praktikable Lösung der Probleme liegt offenbar darin begründet, daß es keine Resultate (Handlungen, Verhaltensweisen) in der gesellschaftlichen Realität gibt,, die allein die Wirkungen von Rechtsvorschriften widerspiegeln. In der Praxis bringen die verschiedenen subjektiven und objektiven Einfiußfak-toren nur in Wechselwirkung miteinander und mit den Rechtsvorschriften bestimmte Ergebnisse hervor. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand ist es nahezu ausgeschlossen, den Grad des Einflusses einzelner Faktoren, z. B. der Rechtsvorschriften, mit befriedigender Genauigkeit oder gar die spezifische Wirkung eines einzelnen Faktors exakt zu bestimmen.2 Selbst wenn das gelänge, wäre damit ein genereller Erfolg zumindest noch nicht sicher. Die Aussonderung des Rechts und seiner Wirkungen aus dem komplexen und komplizierten Prozeß der staatlichen Leitung, eine schematische Isolierung von den anderen Faktoren würde die Gefahr einer einseitigen ressortmäßigen Betrachtungsweise mit sich bringen. Die zunächst isoliert betrachtete gesellschaftliche Erscheinung müßte man, um zu tragfähigen Einschätzungen zu kommen, wieder in den gesamtgesellschaftlichen Zusammenhang einordnen. Ausgehend von dieser Situation sollten Aufgabenstellungen, die erst durch weitere Forschungsarbeit und neue praktische Erfahrungen schrittweise gelöst werden können, von den derzeit bereits vorhandenen praktischen Möglichkeiten getrennt werden. Die Praxis sollte sich auf das konzentrieren, was nach dem Stand der Erkenntnisse und ihrer eigenen Erfahrungen real getan werden kann. Dabei braucht sie keineswegs am Punkt Null zu beginnen. In den vergangenen Jahren wurden bereits verschiedene Mittel und Methoden erprobt, die uns auch künftig für die Leitungstätigkeit auf wichtigen Teilgebieten wesentliche Aussagen zur Wirksamkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften vermitteln können.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 503 (NJ DDR 1977, S. 503) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 503 (NJ DDR 1977, S. 503)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit dessen Stellvertreter, in den des Leiters der dessen Stellvertreter, vorhanden ist und durch telefonische Rücksprache die Bestätigung des Unterzeichnenden erfolgt . Diese mehrfache Absicherung der Entlassungen hat sich in der Untersuchungspraxis bewährt. Seine Aufgabenstellung besteht in der Überprüfung von den Untersuchungsorganen und dem Staatsanwalt bekannt gewordenen Hinweisen auf möglicherweise vorliegende Straftaten dahingehend, ob der Verdacht einer Straftat vorliegt und zur Aufdeckung von Handlungen, die in einem möglichen Zusammenhang mit den Bestrebungen zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher stehen. Dabei sind vor allem die aufgabenbezogene Bestimmung, Vorgabe Übermittlung des Informationsbedarfs, insbesondere auf der Grundlage analytischer Arbeit bei der Realisierung operativer Prozesse, die Schaffung, Qualifizierung und der konkrete Einsatz operativer Kräfte, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig ist damit ein mögliches Abstimmen in Bezug auf Aussagen vor dem Gericht mit aller Konsequenz zu unterbinden.

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