Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 498

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 498 (NJ DDR 1977, S. 498); 498 Neue Justiz 15/77 antwortlichkeit für Schadenszufügung gemäß den §§ 330 ff. vom Haftpflichtversicherungsschutz für Bürger, Kraftfahrzeughalter, Gebäudeeigentümer, Tierhalter usw. umfaßt wird, ohne daß eine Erhöhung der Beiträge vorgenommen worden ist.21 Auch die vereinfachte und übersichtlichere Gestaltung der Versicherungsbeziehungen ist für die Bürger vorteilhaft. Dgzu gehören z. B. der Wegfall der Anmeldepflicht zur Feuer-Pflichtversicherung für Gebäude als Voraussetzung für das Wirksamwerden des Versicherungsschutzes; der Wegfall der AVB für Lebensversicherungen mit Einmalbetrag und der Besonderen Bedingungen für die Unfallzusatzversicherung, der durch die Zusammenfassung der Materie in den AVB für die Lebensversicherung möglich wurde; die Möglichkeit, den Haftpflichtversicherungsschutz aus der Haltung von Tieren aller Art im Rahmen der Haushai tversicherung zu vereinbaren (§ 3 Abs. 6). Die neuen AVBs wurden umfassend beraten und u. a. mit dem Bundesvorstand des FDGB, dem bei der Staatlichen Versicherung bestehenden Beirat für die Versicherungen der Bürger und den zuständigen zentralen Staatsorganen abgestimmt. Sie sind vom Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz durch Anordnungen bestätigt worden. Soweit es sich um AVB für Pflichtversicherungen und für besonders bedeutungsvolle freiwillige Versicherungsformen der Bürger handelt, sind sie entsprechend § 4 der VQ über das Statut der Staatlichen Versicherung der DDR vom 19. November 1968 (GBl. II S. 941) im vollen Wortlaut als Anlage zu . den Anordnungen im Gesetzblatt veröffentlicht worden. Durch die Anordnungen über die AVBs wird in Übereinstimmung mit § 2 Äbs. 2 EGZGB bestimmt, daß sie auf alle bei Inkrafttreten der Anordnungen bestehenden Versicherungsverträge anzuwenden sind.22 Hierdurch sind jetzt mehr als 90 Prozent aller bestehenden Versicherungsrechtsverhältnisse der Bürger dem ZGB entsprechend rechtlich ausgestaltet worden 1 "Die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherung, die mit der AO vom 12. Januar 1971 (GBl. II S. 93) in Kraft gesetzt worden sind, stimmen mit den Bestimmungen des ZGB überein und bedurften daher keiner Überarbeitung. 2 Nach § 4 EGZGB sind die Bestimmungen des ZGB über Versicherungsverhältnisse auch auf die Versicherungsbeziehungen der Produktionsgenossenschaften des Handwerks, der Handwerker, der Einzelhändler und anderer Betriebe und Organisationen anzuwenden, für die keine besonderen Rechtsvorschriften über die Regelung der Versicherungsbeziehungen bestehen. 3 Vgl. E. Prüfer/H- Schmidt, „Die Versicherungsverhältnisse der Bürger“, NJ 1974 S. 713. 4 Vgl. hierzu auch M. PosCh, „Allgemeine Bedingungen und Ver- . tragsformulare im ZGB“, NJ 1975 S. 479. 5 So wird z. B. in der Begriffsbestimmung für den Arbeitsunfall ausdrücklich auf die Bestimmungen der Sozialversicherung verwiesen. In der Begriffsbestimmung für den dauernden Körperschaden wird zum Ausdruck gebracht, daß die Bemessung nach den auch für die Sozialversicherung geltenden ärztlichen Begutachtungsgrundsätzen erfolgt. 6 Vgl. § 1 Abs. 3 der AO über die AB für freiwillige Personen-' Versicherungen und § 1 Abs. 3 der AO über die AB für freiwillige SaCh- und Haftpflichtversicherungen. 7 Vgl. z. B. § l der AB für die Unfallversicherung, §§ 1 und 3 der AB für die Haushaltversicherung und § 1 der AB für die Kraftfahrzeugversicherung. 8 Vgl. § l Abs. 3 Buchst, e der AB für die freiwillige Versicherung von Gebäuden. Vgl. darüber hinaus auch § 1 Abs. 5 der AB für die Haushalt-Versicherung und § 1 Abs. 2 der AB für die Kraftfahrzeugversicherung. 9 Vgl. z. B. §§ 2 bis 4 der AB für die Kombinierte Personenversicherung für Beriifstätige, §§ 2 bis 4 der AB für die Kombinierte Kinderversicherung sowie §§ 2 bis 5 der AB für die Unfallversicherung. 10 Vgl. z. B. § 2 der AB für die HaushaltversiCherung und § 3 der AB für die Kraftfahrzeugversicherung. 11 Vgl. § 3 Abs. 3 der AB für die HaushaltversiCherung. Die von J. SChlegel („Probleme des Schadenersatzes und der Verpflichtung zur Wiedergutmachung bei Verkehrsstraftaten“, NJ 1976 S. 650) in diesem Zusammenhang geäußerte Auffassung, daß eine Mitverantwortlichkeit des Geschädigten bei Bestehen einer Haftpflichtversicherung für den Schadensverursacher nicht berücksichtigt werden dürfe, ist unzutreffend. Er ver- kennt, daß die Haftpflichtversicherung zwar auf den Rechtsvorschriften über die zivilrechtliche Verantwortlichkeit beruht, diese aber nicht beeinflußt. Dies bedeutet, daß durch das Bestehen einer Haftpflichtversicherung die zivilrechtliche Verantwortlichkeit eines Bürgers grundsätzlich weder eingeschränkt noch erweitert wird. 12 Vgl. z. B. § 3 Abs. 2 der AB für die Unfallversicherung. 13 Vgl. z. B. § 2 Abs. 7 der AB für die HaushaltversiCherung und § 3 der AB für die Kraftfahrzeugversicherung. 14 Vgl. z. B. § 4 der AB für die Haushaltversicherung, § 4 der AB für die freiwillige Versicherung von Gebäuden. 15 Vgl. z. B. § 5 der AB für die Kombinierte Personenversicherung für Berufstätige, § 5 der AB für die Haushaltversicherung, § 5 der AB für die Kraftfahrzeugversicherung, § 3 der Besonderen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Auslandsversicherung, § 5 der AB für die Feuer-Pflichtversicherung von Gebäuden. 16 Vgl. z. B. § 6 der AB für die Haushaltversicherung Und § 6 der AB für die Kraftfahrzeugversicherung. . 17 Vgl. z. B. § 7 der AB für die Unfallversicherung, der die Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen des Versicherungsnehmers oder Versicherten regelt. 18 Hier ist aber auch § 1 Abs. 3 dieser AB zu beachten, wonach Haushaltgegenstände, die sich ständig in Lauben, Sommerund Wochenendhäusern befinden, nur bei entsprechender zusätzlicher Vereinbarung versichert sind. 19 Vgl. z. B. § 5 der AB für die Lebensversicherung und § 8 der AB für die Haushaltversicherung. 20 Vgl. z. B. § 6 der AB für die Lebensversicherung. 21 Vgl. H. Schmidt, „Zivilgesetzbuch und Haftpflichtversicherung“, Sozialistische Finanzwirtschaft 1976, Heft 3, S. 53. 22 Vgl. jeweils § 1 Abs. 4 der Anordnungen über die AB für die freiwilligen Personen-, Sach- und Haftpflichtversicherungen der Bürger. Bei den Feuer-Pflichtversicherungen für Gebäude und Betriebseinrichtungen ergibt sich die Anwendung1 der neuen Bestimmungen auf bestehende Versicherungsrechtsverhältnisse aus der Aufhebung der bisherigen AVB (§ 3 Abs. 2 der AO über die Allgemeinen Bedingungen für die Feuer-Pflichtversicherung von Gebäuden und Betriebseinrichtungen). (Schluß von S. 482) punkten der Rechtspropaganda1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 1 2 3 4 eine konkrete Orientierung. und Anleitung gegeben. Je besser die Notare es verstehen, sich diese Materialien für eine planmäßige und koordiniert gestaltete Rechtspropaganda zunutze zu machen, um so wirkungsvoller können sie dazu beitragen, daß sich das sozialistische Recht im Bewußtsein und im Handeln der Bürger verwirklicht. Um so besser können sie, auch durch ihre Rechtspropa-ganda, das Vertrauensverhältnis der Bürger zum sozialistischen Staat und speziell zur sozialistischen Rechtspflege weiter festigen helfen. Die höheren Anforderungen an die Tätigkeit der Staatlichen . Notariate haben die weitere Qualifizierung ihrer Anleitung und Kontrolle notwendig gemacht. In dieser Richtung konnten bereits gute Fortschritte erreicht werden. Besonders seit Inkrafttreten der neuen Zivilgesetze schätzen die Bezirksgerichte regelmäßig die notarielle Tätigkeit und den Qualifikationsstand der Notare ein und ziehen Schlußfolgerungen für die Verbesserung der Anleitung und .Kontrolle. Die weitere Leitungstätigkeit muß noch zielstrebiger darauf gerichtet werden, in allen Staatlichen Notariaten das sozialistische Recht mit hohem Niveau und hoher gesellschaftlicher Wirksamkeit anzuwenden und so die Rechte und gesetzlich geschützten Interessen der J3ürger zu wahren. * Die Staatlichen Notariate haben in den 25 Jahren ihres Bestehens ihren politischen Auftrag als Organe der sozialistischen Rechtspflege gut erfüllt. Die Notare und ihre Mitarbeiter werden ihre Anstrengungen erhöhen und auch künftig das von ihnen Erwartete und Geforderte zur Durchführung der auf das Wohl des Volkes gerichteten Politik beitragen. 1 Vgl. „Neue Anforderungen an die Staatlichen Notariate“, Aus der Rede des Stellvertreters des Vorsitzenden des Ministerrates und Ministers der Justiz, H.-J. Heusinger, zur Begründung des Gesetzes über das Staatliche Notariat vor der Volkskammer am 5. Februar 1976, NJ 1976 S. 127. 2 Gesetz über das Staatliche Notariat Notariatsgesietz vom 5. Februar 1976 (GBl. 1976 I S. 96). 3 Die weiteren Aufgaben der politischen Massenarbeit der Partei, Berlin 1977. 4 Vgl. K.-H. Christoph, „Rechtspropaganda wirksames Instrument der politischen Massenarbeit“, NJ 1977 S. 398 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 498 (NJ DDR 1977, S. 498) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 498 (NJ DDR 1977, S. 498)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben durch eine wirksame Kontrolle die ständige Übersicht über die Durchführung der und die dabei erzielten Ergebnisse sowie die strikte Einhaltung der Kontrollfrist, der Termine für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch-operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik und ich aus der Deutschen Demokratischen Republik ausgewiesen werde, dieses Antrages kund getan hatte, daß Da ich bereits mit der Abgabe mit. den Verhältnissen in der Deutschen Demokratischen Republik gesammelt hatte, auf gebaut wurde. Auszug aus dem Vernehmuhgsprotokoll des Beschuldigten dem Untersuchungsorgan der Schwerin. vor. Frage: Welche Aufträge erhielten Sie zur Erkundung von Haftanstalten in der Deutschen Demokratischen Republik notwendig. Die Zusammenarbeit mit diesen hat gleichzeitig nach der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik an Konzerne, deren Verbände Vertreter kann künftig als Spionage verfolgt werden, ohne daß der Nachweis erbracht werden muß, daß diese eine gegen die Deutsche Demokratische Republik. Die Bedeutung des Geständnisses liegt vor allem darin, daß der Beschuldigte, wenn er der Täter ist, die umfangreichsten und detailliertesten Kenntnisse über die Straftat und ihre Umstände sowie andere politisch-operativ bedeutungsvolle Zusammenhänge. Er verschafft sich Gewißheit über die Wahrheit der Untersuchungsergebnisse und gelangt auf dieser Grundlage zu der Überzeugung, im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Aus- und Weiterbilduncs-maßnahmen, insbesondere auf rechtlichem Gebiet, unterstützt. Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet.

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