Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 483

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 483 (NJ DDR 1977, S. 483); Neue Justiz 15/77 483 Zum 60. Jahrestag der Oktoberrevolution Staat und Persönlichkeit im Verfassungsentwurf der UdSSR Prof. Dr. sc. EBERHARD POPPE, Rektor der Martin-Luther-Universität Hatte, Ordentliches Mitglied der Akademie der Wissenschaften der DDR Alle bisherigen sowjetischen Verfassungen haben die Entwicklung der Sowjetgesellschaft, ihres Staates, ihrer .Demokratie und des Sowjetvolkes maßgeblich' geprägt. Sie haben den siegreichen Ideen des Marxismus-Leninismus Ausdruck verliehen, auf ihre Verwirklichiing orientiert und selbst dazu beigetragen. Wenn im 60. Jahr des ersten sozialistischen Staates der Welt der Entwurf einer vierten Verfassung zur Diskussion gestellt wird1, weil die dritte Verfassung von 1936 die Verfassung des siegreichen Sozialismus vom Sowjetvolk unter Führung der KPdSU verwirklicht wurde, so zeugt das von der Lebenskraft und Dynamik, von der Stabilität und Kontinuität sozialistischer und kommunistischer Entwicklung. -r Verfassungstext und Verfassungswirklichkeit im Imperialismus einerseits und im Sozialismus andererseits Bürgerliche Ideologen verweisen nicht selten darauf, daß die Verfassungen ihrer Staaten über lange Zeiträume gelten. Formell stimmt das z. B. für die Verfassung der USA von 1787 aber nur formell, denn durch 26 Afnendments (Änderungs- und Ergänzungsgesetze) wurde diese ursprünglich demokratische Verfassung auf die Erfordernisse imperialistischer Politik zurechtgestutzt. Hinzu kommt aber ein noch weiterer Widerspruch: Bürgerliche Verfassungen mögen demokratische Rechte und Freiheiten der Bürger verkünden die Herrschaft des Privateigentums an Produktionsmitteln, des Monopolkapitals, macht die Verwirklichung dieser Rechte und Freiheiten zunichte. Seit 200 Jahren verspricht die amerikanische Verfassung, „den Genuß des Lebens und der Freiheit und dazu die Möglichkeit, Eigentum zu erwerben und zu besitzen und Glück und Sicherheit zu erstreben und zu erlangen“.2 Dieses Versprechen ist für Millionen Amerikaner in allen Generationen eine Phrase geblieben. Sicherlich wäre der 200. Jahrestag der USA ein Anlaß gewesen, eine neue Verfassung zu verkünden. Aber imperialistischen Staaten bereitet das Schwierigkeiten: Die feierlich beschworenen demokratischen Rechte und Freiheiten der Bürger sind und werden nicht erfüllt. Wollte man aber die wahre Verfassung des imperialistischen Alltags schreiben, so würde deutlich, daß nicht Freiheit, Demokratie und Fortschritt ihre Prinzipien sein können, sondern Ausbeutung, Verfall und Reaktion. Da ist es für die Mbnopolbourgeoisie günstiger, mit dem alten, bürger-* lich-demokratischen Verfassungsdoküment demagogischen Kult zu treiben und es für'die imperialistische Politik zu manipulieren und zu interpretieren. Jede bürgerliche Verfassung ermöglicht dies, wie schon Karl Marx am Beispiel der französischen republikanischen Verfassung von 1848 bloßgelegt hat: „Jeder Paragraph der Konstitution enthält nämlich seine eigene Antithese, sein eigenes Oberund Unterhaus in sich, nämlich in der allgemeinen Phrase die Freiheit, in der Randglosse die Aufhebung der Freiheit. Solange also der Name der Freiheit respektiert und nur die wirkliche Ausführung derselben verhindert wurde, auf gesetzlichem Wege versteht sich, blieb das konstitutionelle-Dasein der Freiheit unversehrt, unangetastet, mochte ihr gemeines Dasein noch so sehr totgeschlagen sein.“3 Für die drei bisherigen Sowjetverfassungen ist kennzeichnend, daß sie konsequent in allen ihren Grundaussagen und' prognostischen Orientierungen verwirklicht wurden. Unter ihrer Geltung entwickelte sich die Sowjetunion zur Weltmacht, zur fortgeschrittensten Gesellschaft auf allen Gebieten, zum Kommunismus, der Zukunft der Menschheit. Diese Realität der wissenschaftlichen Vqraus-sage, der Optimismus und Humanismus ihrer Ziele waren es auch und das ist ein weiteres Kennzeichen , die diese Verfassungen stets zu international bedeutsamen Dokumenten machten. Vor allem der internationalen revolutionären Arbeiterbewegung und deren Verbündeten gaben sie programmatische Orientierungen und setzten den imperialistischen Expansions-, Aggressions- und Ausbeutungsgelüsten Grenzen. Die Deutsche Demokratische Republik ist mit der Sowjetunion durch gleiche politische Ziele und Grundlagen für immer und unwiderruflich verbündet (Art. 6 Abs. 2 der Verfassung der DDR). Aus der künftigen Verfassung der UdSSR sind daher auch Lehren und Perspektiven für die weitere gesellschaftliche Entwicklung der DDR ableitbar. Es ist also ganz natürlich, wenn der Entwurf der vierten Sowjetverfassung auch in der DDR große Aufmerksamkeit findet.4 In diesem Zusammenhang sei auch daran erinnert, daß der Generalsekretär des Zentralkomitees der KPdSU und Vorsitzende der Verfassungskommission der UdSSR, L. I. B r e s h n e w , vor dem Plenum des Zentralkomitees ausführte: „Bei der Vorbereitung des Entwurfs sind die Erfahrungen hei der Ausarbeitung' der Verfassungen der sozialistischen Bruderländer genutzt worden. In den siebziger Jahren wurden in Bulgarien, in der DDR, auf Kuba und in einigen anderen Ländern des Sozialismus neue Verfassungen angenommen. In ihnen gibt es eine Reihe von Bestimmungen,-die für uns von Interesse sind. Und sie wurden nicht unberücksichtigt gelassen.“® Der Humanismus des Verfassungsentwurfs Der II. Abschnitt des Verfassungsentwurfs ist der Stellung des Sowjetbürgers im weiten Sinne: des Menschen überhaupt® in der sowjetischen Gesellschafts-, Staats- und Wirtschaftsordnung gewidmet. Die Überschrift „Staat und Persönlichkeit“ verdeutlicht das primäre Anliegen; die grundgesetzliche Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Sowjetstaat als einem sozialistischen Staat des. ganzen Volkes und Sowjetmenschen als Persönlichkeiten, die die kommunistische Gesellschaft errichten. Es ist ein typisches Merkmal des gesamten Verfassungsentwurfs, daß er auf den Menschen, die Entfaltung seiner Persönlichkeit und Freiheit, seiner Würde, seiner Interessen und seines Wohls orientiert. In dieser Grundfrage treffen schon die Präambel und der I. Abschnitt des Entwurfs, der die Grundlagen der gesellschaftlich-politischen und der wirtschaftlichen Ordnung behandelt, prinzipielle Aussagen zum erreichten Stand und zur weiteren Entwicklung. Hier seien nur beispielhaft hervorgehoben: Die in der UdSSR aufgebaute entwickelte sozialistische Gesellschaft sichert „die immer aktivere Mitwirkung der Werktätigen am staatlichen Leben, die Verbindung der realen Rechte und Freiheiten des Menschen mit der staatsbürgerlichen Verantwortung“ (Präambel). Zu den Hauptaufgaben des Sowjetstaates gehört „die Erziehung des Menschen der kommunistischen Gesellschaft, die Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus der Werktätigen“ (Präambel).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 483 (NJ DDR 1977, S. 483) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 483 (NJ DDR 1977, S. 483)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Auswahl der Sachverständigen stets zu beachten, daß die auszuwählende Person nicht selbst an der Straftat beteiligt ist oder als möglicher Verantwortlicher für im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Entscheidungen über den Abschluß des Ermittlungsverfahrens - sind in Übereinstimmung mit den grundlegenden Zielstellungen der Hechtsverwirklichung zu treffen.

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