Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 476

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 476 (NJ DDR 1977, S. 476); 476 Neue Justiz 14/77 ausspruchs. Bei beiden handelt es sich um Arbeiter, die in ihrem bisherigen Verhalten keinerlei Anlaß zu ernsthafter Kritik gaben. Sie verhielten sich diszipliniert, waren einsatzbereit und engagierten sich im gesellschaftlichen Leben. Das bietet die Gewähr dafür, daß auch niedrigere Geldstrafen ausreichen, um sie zu veranlassen, ihren Pflichten gegenüber der sozialistischen Gesellschaft künftig ausnahmslos und in vollem Umfange nachzukommen. §§ 215, 39 Abs. 2 und 3 StGB. Zur Anwendung der Freiheitsstrafe bei Jugendlieben, die durch mehrfache Rowdyhandlungcn die öffentliche Ordnung und das sozialistische Gemeinschaftsleben in grober Weise mißachtet und schwerwiegend beeinträchtigt haben (hier u. a. Demolierung von S-Bahneinrichtungen, Unterbrechung des Fährverkehrs, Auf putschen anderer Jugendlicher zu Rowdyhandlungen, Gewalttätigkeiten und Beschimpfungen gegenüber anderen Bürgern nach einer Sportveranstaltung). OG, Urteil vom 7. Juli 1973 - la OSK 3/77. Die beiden Angeklagten der 17jährige O. und der 15jäh-rige S. wuchsen in geordneten Familienverhältnissen auf und sind nicht vorbestraft. Beide verhielten sich aber während der Lehrzeit bzw. in der Schule wiederholt disziplinlos. Am 7. Mai 1977 begaben sich die beiden Angeklagten zu einem Fußballspiel. Ihnen imponierte, daß bei Spielen der betreffenden Mannschaft immer eine sog. Krawallstimmung herrscht. Nach Beendigung des Spiels gingen sie zum S-Bahnhof Köpenick, wo es einen großen Menschenandrang gab. Während der Fahrt mit der S-Bahn grölten sie gemeinsam mit den Verurteilten B. und L. und weiteren Jugendlichen lautstark und brachten den mit etwa 60 bis 80 Jugendlichen besetzten Wagen durch rhythmisches Trampeln derart ins Schwanken, daß die Fahrt auf dem Bahnhof Karlshorst aus Sicherheitsgründen ca. 17 Minuten lang unterbrochen werden mußte. Der Angeklagte O. betätigte sich beim Grölen der Lieder und Sprechchöre als Vorsprecher, der die „Stimmung anheizte“, indem er die Texte vorsagte und die anderen antworten ließ. Der Angeklagte S. setzte dazu eine von ihm mitgebrachte Feuerwehrsirene in Betrieb. Als es zu mutwilligen Beschädigungen der Wageneinrichtung kam, beteiligte sich auch der Angeklagte S. daran. Er schlug Reklamerahmen ab, riß Lampenverkleidungen der Deckenbeleuchtung herunter, entfernte Leuchtstoffröhren aus ihren Befestigungen und warf diese Gegenstände aus dem Fenster. Von anderen Jugendlichen abgerissene Lampenteile und Leuchtstoffröhren reichte er weiter und warf auch davon einen Teil aus dem Fenster. Als auf dem Bahnhof Karlshorst ein Jugendlicher wegen rowdyhafter Handlungen zugeführt werden sollte, half ihm der Angeklagte sich loszureißen und zu flüchten. Danach stellte er sich zwischen diesen Jugendlichen und den VP-Angehörigen, der ihn wieder ergreifen wollte. Nachdem der Angeklagte O. bemerkt hatte, daß zwei Fahrgäste jugendliche Rowdys auf dem Bahnhof Karlshorst aus dem Zug entfernen wollten, packte er einen dieser Bürger am Jackenkragen und drohte ihm mit den Worten: „Das machst du nicht noch einmal, sonst bekommst du was vor die Fresse!“ Zugleich drückte er diesem Bürger die Fäuste vor die Brust. Der Aufforderung der Transportpolizei, den Wagen zu verlassen, kam der Angeklagte O. nicht nach und hielt die Tür zu. Nach mehreren Aufforderungen öffnete er sie einen Spalt und schlug sie wieder zu, als ein VP-Angehöriger seinen Fuß hineinsetzte. Bei der Zuführung riß er sich wiederholt gewaltsam los, schlug um sich und stieß einen VP-Angehörigen, der ihn festhalten wollte, auf eine Bank. Dabei schrie er laut verleumderische Äußerungen. Der Angeklagte hatte bereits am 28. März 1977 nach einer Disco-Veranstaltung gemeinsam mit einem anderen Jugendlichen einen Bürger provoziert und anschließend mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Dadurch erlitt der Bürger eine Oberlippenplatzwunde. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Stadtbezirksgericht den Angeklagten O. wegen Rowdytums, Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit, Widerstands gegen staatliche Maßnahmen, öffentlicher Herabwürdigung und Beleidigung (Vergehen gemäß §§ 215 Abs. 1, 214 Abs. 2, 212 Abs. 1, 220 Abs. 1, 139 Abs. 3, 63, 64 StGB) und den Angeklagten S. wegen Rowdytums und Widerstands gegen staatliche Maßnahmen (Vergehen gemäß §§ 215 Abs. 1 und 2, 212 Abs. 1, 63, 64 StGB) zu jeweils sechs Wochen Jugendhaft verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der gröblich unrichtigen Strafausspruch rügt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Stadtbezirksgericht hat zwar zutreffend die Notwendigkeit hervorgehoben, mit den ausgesprochenen Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit beiden Angeklagten bewußt zu machen, daß unser sozialistischer Staat Gefährdungen der Ordnung und Sicherheit durch derartige Verhaltensweisen nicht duldet. Es hat bezüglich des Angeklagten S. auch angeführt, daß er nach seiner Handlung vom 28. März 1977 alle Hinweise von Schule, Elternhaus und Kriminalpolizei negierte und sich am 7. Mai 1977 erneut an den Rowdyhandlungen beteiligte. Hinsichtlich der Straftaten des Angeklagten O. hat das Stadtbezirksgericht wegen ihres demonstrativen Charakters ebenfalls die Notwendigkeit einer nachhaltigen sofortigen Disziplinierung hervorgehoben. Dabei hat das Stadtbezirksgericht zwar auch richtig erkannt, daß der unverzüglich der Tat folgende Ausspruch und die anschließende Verwirklichung einer Strafe mit Freiheitsentzug eine wirksame und konsequente Reaktion auf derartige Straftaten ist. Jedoch wird die erkannte Jugendhaft, die das Gesetz nur für weniger schwerwiegende Straftaten Jugendlicher vorsieht (§ 74 StGB), der konkreten Tatschwere der von beiden Angeklagten be-begangenen Handlungen, auch bei Berücksichtigung ihrer Jugend, nicht gerecht und muß auf Unverständnis stoßen, insbesondere bei den Werktätigen, die mit ehrlicher Sportbegeisterung Veranstaltungen besuchen oder für deren reibungslosen Ablauf und einen sicheren und schnellen An-und Abtransport der Zuschauer die Verantwortung tragen. Beide Angeklagten haben mit ihren Straftaten die öffentliche Ordnung und das sozialistische Gemeinschaftsleben in grober Weise mißachtet und schwerwiegend beeinträchtigt. Das mutwillige Zer stören von Werten, die durch die fleißige Arbeit der Werktätigen geschaffen und erhalten werden und das Bedrohen und gemeine Beschimpfen von Bürgern und Angehörigen der Sicherheitsorgane, die dieses Verhalten zu unterbinden hatten, stellt sich ebenso, wie die Gefährdung der Sicherheit des S-Bahn-Verkehrs, als offenes und demonstratives Negieren grundlegender Verhaltensanforderungen der Gesellschaft dar. Beide Angeklagten haben sich bei den Rowdyhandlungen während der S-Bahn-Fahrt in besonderem Maße hervorgetan, indem S. bei der Demolierung der Wageneinrichtung besonders aktiv war und O. als sog. Vorsprecher andere Jugendliche aufputschte und die Atmosphäre anheizte. Besonders aktiv und aggressiv traten beide Angeklagten auf dem Bahnhof Karlshorst hervor, als zur Wiederherstellung eines sicheren und geordneten Bahnbetriebes Angehörige der Volkspolizei, unterstützt durch verantwortungsbewußte Fahrgäste, einschreiten mußten. Durch ihre Widerstandshandlungen beeinträchtigten sie eine schnelle Wiederherstellung der Ordnung. In dieser mehrfachen Verletzung der Strafgesetze beim Angeklagten S. kommt die Rowdyhandlung vom 28. März 1977 hinzu drückt sich eine solche schwerwiegende Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin aus, daß gemäß § 39 Abs. 2 und 3 StGB der Ausspruch einer Freiheitsstrafe von jeweils etwa sechs Monaten erforderlich ist, um die staatliche und öffentliche Ordnung sowie das sozialistische Zusammenleben der Bürger zu schützen und damit zugleich beiden Angeklagten ihre Verantwortung gegenüber der Gesellschaft nachdrücklich bewußt zu machen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 476 (NJ DDR 1977, S. 476) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 476 (NJ DDR 1977, S. 476)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Art der Unterbringung und Verwahrung verbunden, das heißt, ob der Verhaftete in Einzeloder Gemeinschaftsunterbringung verwahrt wird und mit welchen anderen Verhafteten er bei Gemeinschaftsunterbringung in einem Verwahrraum zusammengelegt wird. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik ein. Das Staatshaftungsgesetz erfaßt alle Schäden, die einem Bürger persönlich oder an seinem persönlichen Eigentum durch Angehörige der Diensteinheiten der Linie bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie.

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