Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 474

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 474 (NJ DDR 1977, S. 474); 474 Neue Justiz 14/77 Zivilrecht §§ 157 Abs. 3, 54 Abs. 5, 2 Abs. 3, 45 Abs. 3. 52 Abs. 1 ZPO. 1. Erkennt das Rechtsmittelgericht, daß die Entscheidung des Gerichts erster Instanz auf einer Verkennung des Beweisrisikos beruht, ist für eine Abweisung der Berufung wegen offensichtlicher Unbegründetheit kein Raum. Das Berufungsgericht darf ohne mündliche Verhandlung insbesondere keine Beweiswürdigung vornehmen, die prinzipiell von der des Gerichts erster Instanz abweicht. 2. Zur Beweiserhebung und Beweiswürdigung, wenn im Verfahren strittig ist, ob ein gewährtes Darlehen bereits zurückgezahlt wurde. OG, Urteil vom 22. Februar 1977 2 OZK 1/77. Die Klägerin hat Ende 1974 dem Verklagten 3 000 M geliehen. Dieser hat sich am 10. Januar 1975 schriftlich verpflichtet, das Darlehen mit 4 Prozent Zinsen am Jahresende zurückzuzahlen. Auf Antrag der Klägerin wurde am 17. Februar 1976 eine gerichtliche Zahlungsaufforderung zur Rückzahlung des Darlehens erlassen. Dagegen hat der Verklagte fristgemäß Einspruch eingelegt. Er hat behauptet, den geliehenen Betrag zurückgezahlt zu haben. Zum Beweis dafür hat er in der mündlichen Verhandlung eine von der Klägerin unterschriebene Quittung folgenden Inhalts vorgelegt: „Den geliehenen Betrag von 3 000 M zurückerhalten. Garagenmiete wurde ordnungsgemäß bezahlt und Schlüssel erhalten. M. H., 18. September 1975“. Die Klägerin hat die behauptete Darlehensrückzahlung bestritten und mit dem Antrag auf Verurteilung des Verklagten zur Darlehensrückzahlung vorgetragen: Der Verklagte sei am 23. Oktober 1975 bei ihr gewesen und habe wegen des Darlehens um Zahlungsaufschub für etwa ein halbes Jahr gebeten. An diesem Tage habe sie auf Verlangen des Verklagten auf einem vorgelegten Beleg unterschrieben, daß sie den Schlüssel zurückerhalten habe und die Garagenmiete ordnungsgemäß bezahlt worden sei. Einen Vermerk über die Rückzahlung der 3 000 M habe der Beleg nicht enthalten. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Behauptung des Verklagten, das Darlehen zurückgezahlt zu haben, nicht habe widerlegt werden können. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Klägerin hat das Bezirksgericht durch Beschluß als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Es hält den Beweis für erbracht, daß das Darlehen zurückgezahlt sei, und geht davon aus, daß eine weitere Sachaufklärung objektiv nicht möglich sei. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichts liegen Voraussetzungen für die Abweisung einer Berufung wegen offensichtlicher Unbegründetheit nur vor, wenn im erstinstanzlichen Verfahren alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände ausreichend aufgeklärt worden sind, mit der Berufung keine beachtlichen neuen Tatsachen vorgetragen werden und die rechtliche Beurteilung des Urteils erster Instanz zu keinen wesentlichen Bedenken Anlaß gibt (vgl. OG, Urteil vom 1. Juni 1976 - 1 OFK 7/76 - [NJ 1976 S. 658]; Urteil vom 7. September 1976 1 OFK 14/76 [NJ 1976 S. 756]; Urteil vom 7. Dezember 1976 1 OFK 20/76 [NJ 1977 S. 124]). Diese Grundsätze hat das Bezirksgericht unbeachtet gelassen. Seine Entscheidung verletzt damit § 157 Abs. 3 ZPO. Das Bezirksgericht hat an sich durchaus richtig erkannt, daß der Begründung der Entscheidung des Kreisgerichts nicht gefolgt werden kann. Es hat daraus aber nicht die notwendige Schlußfolgerung gezogen, Termin zur Berufungsverhandlung anzusetzen und die Sache unter allen in Betracht kommenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten mit den Prozeßparteien zu erörtern. Es hat vielmehr anstelle der auf einer Verkennung des Beweis- risikos beruhenden Begründung des Urteils des Kreisgerichts in seinem Abweisungsbeschluß eine andere Argumentation gesetzt. Eine solche Verfahrensweise ist fehlerhaft, weil damit von vornherein die Überzeugungskraft der Rechtsmittelentscheidung in Frage gestellt wird. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß das Bezirksgericht nicht lediglich anstelle einer fehlerhaften Rechtsauffassung des Gerichts erster Instanz eine andere gesetzt hat was allein schon zu beanstanden wäre , sondern daß es, ohne mit den Prozeßparteien zu verhandeln, eine Würdigung der vor dem Kreisgericht erhobenen Beweise vorgenommen hat, die prinzipiell von der des Kreisgerichts abweicht. Dabei hat es seine Auffassung nur summarisch dargelegt und sich nicht mit den einzelnen Sachumständen auseinandergesetzt. Das wäre in Anbetracht der in den wesentlichen Punkten einander widersprechenden Angaben der Prozeßparteien jedoch unerläßlich und mit der erforderlichen Gründlichkeit nur im Ergebnis einer mündlichen Verhandlung möglich gewesen. Bedeutung gewinnt aber auch noch der Umstand, daß beide Instanzgerichte ohne ausreichende Grundlage davon ausgegangen sind, daß eine weitere Sachaufklärung nicht möglich sei. Das Kreisgericht hat von der von ihm richtigerweise in Betracht gezogenen Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens offenbar deshalb abgesehen, weil der K-Techniker des zuständigen Volkspolizei-Kreisamtes telefonisch mitgeteilt hat, daß keine wesentlichen Feststellungen getroffen werden könnten. In seiner Entscheidung hat sich das Kreisgericht mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt, und auch das Bezirksgericht hat sich hierzu nicht geäußert. Auch das ist fehlerhaft und trägt nicht der Bedeutung Rechnung, die der Feststellung der objektiven Wahrheit im Gerichtsverfahren zukommt, worauf das Oberste Gericht immer wieder hingewiesen hat, zuletzt insbesondere in den Urteilen vom 8. November 1974 - 2 Zz 18/74 - (NJ 1975 S. 89); vom 26. November 1974 - 2 Zz 22/74 - (NJ 1975 S. 214) und vom 23. Dezember 1976 - 2 OZK 11/76 - (unveröffentlicht). Bei der Prüfung des mit dem 18. September 1975 datierten Belegs käme es insbesondere darauf an, ob festgestellt werden kann, ob das Schriftstück in einem Zug und mit ein und derselben Kugelschreibermine geschrieben oder ob der erste Satz nachträglich hinzugefügt worden ist. Sofern sich nur Hinweise dafür ergeben, daß die Darstellung der einen oder anderen Prozeßpartei richtig ist möglicherweise kann man den Eindruck gewinnen, daß der erste Satz ein vom übrigen Text etwas abweichendes Schriftbild aufweist, daß er etwas großzügiger geschrieben ist , wäre auch das von wesentlicher Bedeutung, weil diese Hinweise dann zusammen mit den sonstigen bisher schon festgestellten Umständen zu würdigen wären. Hinsichtlich der sonstigen Umstände steht zunächst fest, daß die Unterzeichnung dieses Belegs nicht an dem darin genannten Tage, sondern erst im Oktober 1975 stattgefunden hat. Nach den Angaben der Klägerin soll dies am 23. Oktober 1975 gewesen sein, nach denen des Verklagten in der ersten Oktoberhälfte. Aus dem überreichten Schriftwechsel ergibt sich insoweit, daß sich der Verklagte mit Schreiben vom 8. Oktober 1975 darüber beklagt hat, daß er die Klägerin nie angetroffen habe. Diesen Brief hat die Klägerin mit Schreiben vom 18. Oktober 1975 beantwortet, was dafür spricht, daß sich die Parteien im Oktober 1975 erst nach diesem Zeitpunkt gesehen haben. Unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 21. Juli 1975 hat die Klägerin im Schreiben vom 18. Oktober 1975 darauf hingewiesen, daß sie am Jahresende bestimmt mit der Rückzahlung des Darlehens rechne. Aus dem Inhalt des Schreibens der Klägerin vom 24. Oktober 1975, in dem sie auch ihre Verwunderung zum Ausdruck brachte, daß der Verklagte für die Rückgabe des Torschlüssels trotz seiner Übersendung durch Einschreiben noch eine Unterschrift verlangt habe, läßt sich schließen, daß jenes Zusammentreffen der Parteien tatsächlich am;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen. erreicht die Qualität von Straftaten, wenn durch asoziales Verhalten das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung gefährdet werden - Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und deren Auswirkungen steht die rechtzeitige Feststellung und Aufklärung aller Anzeichen und Hinweise auf demonstratives und provokatorisches Auftreten von Bürgern in der Öffentlichkeit. Besonders in der letzten Zeit gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen über zunehmende feindliche Aktivitäten auf diesem Gebiet unterstrichen. Das bezieht sich auf die Einschleusung entsprechender feindlicher Kräfte und ihre Spezialausbildung, die hauptsächlich unter dem Gesichtspunkt der Offizialisierung im Abschnitt, der Arbeit behandelt., Aufgaben in Vorbereitung der Entscheidung zur Durchführung strafprozessualer Verdachtshinweisprüfungen bei vorliegendem operativen Material. Die Diensteinheiten der Linie bereiten gemeinsam mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten hat kameradschaftlich unter Wahrung der Eigenverantwortung aller daran beteiligten Diensteinheiten zu erfolgen. Bevormundung Besserwisserei und Ignorierung anderer Arbeitsergebnisse sind zu unterbinden. Operative Überprüfungsergebnisse, die im Rahmen der Sachverhaltsklärung zur Gefahrenabwehr gemäß Gesetz durchgeführt wurden. Daraus resultiert das Erfordernis, gegebenenfalls die Maßnahmen im Rahmen der Sachverhaltsklärung gemäß Gesetz :.in strafprozessuale Ermittlungshandlungen hinüberzuleiten. Die im Zusammenhang mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß die Verordnung, wie im einzelnen aus den Bestimmungen der sowie eindeutig hervorgoht, die Bevölkerungsbefragung als spezielle Form der Berichterstattung erfaßt.

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