Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 471

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 471 (NJ DDR 1977, S. 471); Neue Justiz 14/77 471 terter Öffentlichkeit natürlich nicht die RegeL Wir wenden sie insbesondere dann an, wenn die gerichtliche Hauptverhandlung wegen einer umfangreichen Beweisaufnahme längere Zeit beansprucht, das Urteil nicht sofort nach der Verhandlung abgesetzt werden kann.und auf diese Weise die Wirksamkeit des Verfahrens soweit es auch vom Inhalt her für eine solche Behandlung geeignet erscheint wesentlich zu erhöhen ist. CHRISTA HÜTTL, Direktor des Kreisgerichts Schwarzenberg Fristen bei Beschwerdeentscheidung im Ordnungswidrigkeitsrecht Gemäß § 34 Abs. 1 OWG hat das jeweils zuständige Organ Beschwerden innerhalb einer Woche zu entscheiden, wenn die gegen eine Ordnungsstrafmaßnahme gerichtete Beschwerde begründet ist. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, ist sie innerhalb einer Woche an das übergeordnete Organ weiterzuleiten, welches innerhalb von drei Wochen endgültig zu entscheiden hat. Im Steuer-, Abgaben-, Preis-und Sozialversicherungsrecht beträgt die Frist einen Monat bzw. 6 Wochen (§ 34 Abs. 2 OWG). Werden diese Fristen nicht eingehalten, so ergibt sich die Frage, inwieweit dies die Verwirklichung der Ordnungsstrafmaßnahme beeinflußt. Mitunter wird die Auffassung vertreten, daß eine nicht innerhalb der gesetzlichen Frist ergangene Entscheidung einem Stattgeben der Beschwerde gleichzusetzen sei. Dieser Auslegung des § 34 OWG kann nicht gefolgt werden. Die in § 34 OWG bestimmten Entscheidungsfristen sind gesetzliche Bearbeitungspflichten und damit Dienstpflichten. Anliegen dieser Bestimmung ist es, eine zügige Bearbeitung der Beschwerde zu sichern und innerhalb einer festgelegten Frist eine endgültige Entscheidung über die Beschwerde zu treffen. Das schließt nicht aus, daß in der Praxis vereinzelt Entscheidungen über eine Beschwerde erst zu einem späteren Zeitpunkt ergehen, so z. B. bei Einholung eines Gutachtens oder bei Erkrankung des Bearbeiters. Die Überschreitung der Entscheidungsfrist allein enthält keine Aussage über die Begründetheit der Beschwerde und kann deshalb auch nicht zur Aufhebung der ausgesprochenen Ordnungsstrafmaßnahme führen. Sieht der Beschwerdeführer in der Fristüberschreitung jedoch eine säumige Arbeitsweise des jeweils zur Entscheidung befugten Organs, kann er sich mit einer Eingabe an die betreffende Institution bzw. an ein staatliches oder gesellschaftliches Kontrollorgan wenden. Danach wäre zu prüfen, ob eine schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten vorliegt, die ggf. disziplinarische Verantwortlichkeit begründet. ROLF GERBERDING, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Allgemeine Gesetzlichkeitsaufsicht des Staatsanwalts Gesetzlichkeit bei der Anwendung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit des Werktätigen Die unbedingte Einhaltung und Durchsetzung auch der Normen des Arbeitsrechts ist für die Betriebe und alle Werktätigen von außerordentlicher Bedeutung. Deshalb besteht eine vomehmliche Aufgabe des Staatsanwalts darin, mit seinen Mitteln und Möglichkeiten daran mitzuwirken, daß die arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten einheitlich verwirklicht werden. Durch seine Mitwirkung in einem Arbeitsrechtsverfahren erlangte der Staatsanwalt Kenntnis davon, daß der VEB G. den Werktätigen N., der als Ausschankleiter in einer Probierstube tätig war, für Inventurfehlbeträge materiell verantwortlich gemacht hatte, ohne die Ursachen für den eingetretenen Schaden am sozialistischen Eigentum aufzudecken, den Nachweis der schuldhaften Verletzung von Arbeitspflichten zu erbringen und einen Antrag bei der Konfliktkommission zu stellen (§§ 112, 115 Abs. 1 GBA). Entsprechend einer betrieblichen Festlegung wurden monatlich Inventuren in der Probierstube durchgeführt, die die Gegenüberstellung der Anfangsbestände, Warenzugänge und Kassenabrechnungen mit dem Warenendbestand beinhalteten. In einzelnen Fällen wurden dabei Minusdifferenzen von 53 M bis 207 M festgestellt. Es unterblieb, ihre Entstehungsursachen und die Schuldfrage (z. B. durch Prüfung der Kontrolle des Wareneingangs, des Belegwesens, der Sicherheit der Räume usw.) zu untersuchen. Die materielle Verantwortlichkeit des Ausschankleiters wurde allein auf Grund der Kassendifferenzen bejaht, da er ja zur ordnungsgemäßen Abrechnung der empfangenen Waren verpflichtet sei. Auf die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit durch Antragstellung bei der Konfliktkommission konnte nach Meinung des Betriebsleiters ebenfalls verzichtet werden, da der Werktätige zunächst die Forderungen des Betriebes anerkannt und somit seine schuldhafte Arbeitspflichtverletzung zugegeben habe. Solche Praktiken, die in diesem Betrieb kein Einzelfall waren, verletzen die Rechte des Werktätigen. In Übereinstimmung mit § 115 GBA legt § 24 KKO fest, daß die Konfliktkommission über Schadenersatzansprüche aus Pflichtverletzungen des Werktätigen entscheidet. Diese Rechtsvorschrift ist zwingend. Sie gewährleistet, daß sich der Betrieb exakt mit den rechtlichen Voraussetzungen für den Eintritt der materiellen Verantwortlichkeit auseinandersetzt, wirksame schadensverhütende Maßnahmen ergriffen und mit hoher Garantie die Rechte des Werktätigen bei der Festlegung seiner Schadenersatzpflicht gewahrt werden. Der Pflicht zur Antragstellung bei der Konfliktkommission ist der Betrieb auch dann nicht enthoben, wenn sich der Werktätige zum Ersatz des Schadens bereit erklärt hat. Damit soll erreicht werden, subjektive Vorstellungen weitestgehend auszuschalten. Das entspricht den Interessen der Werktätigen und schützt sie vor ungerechtfertigten Schadenersatzansprüchen. Nur bei kleineren Schäden, d. h. bei Schäden bis zu 10 Prozent des monatlichen Tariflohns oder Grundgehalts, kann sich gemäß § 115 Abs. 2 GBA der Werktätige durch eine schriftliche Erklärung zum Ersatz des Schadens verpflichten. Aber auch dann muß der Betriebsleiter sorgfältig prüfen, ob ein Schaden schuldhaft verursacht und die dem zugrunde liegende Arbeitspflichtverletzung schuldhaft begangen worden ist. Wegen der Bedeutsamkeit der Gesetzesverletzungen legte der Staatsanwalt beim Direktor des VEB G. Protest ein. Er wurde in einer Leitungssitzung des Betriebes gründlich ausgewertet mit dem Ziel, Klarheit über die Funktion und die Anwendungsvoraussetzungen der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit zu schaffen. Dabei wurde besonders die Vorbildwirkung der Leiter bei der strikten Verwirklichung des Arbeitsrechts herausgearbeitet. Soweit von Werktätigen Schadenersatzzahlungen geleistet worden waren, die nicht im Einklang mit den dafür geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen standen, wurden sie vom Betrieb zurückgezahlt. WOLFGANG PISSOWOTZKI, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Rostock;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 471 (NJ DDR 1977, S. 471) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 471 (NJ DDR 1977, S. 471)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermittlunqsverfahrens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die unterschiedlichsten Straftaten, ihre Täter und die verschiedenartigsten Strafmaßnahmen zielgerichtet durchzusetzen. Aus diesem Grunde wurden die Straftatbestände der Spionage, des Terrors, der Diversion, der Sabotage und des staatsfeindlichen Menschenhandels unter Ausnutzung des Reiseund Touristenverkehrs in über sozialistische Staaten in enger Zusammenarbeit mit den anderen Linien und Diensteinheiten sowie im engen Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen und den operativen Linien und territorialen Diensteinheiten - gründlich durchdenken und die notwendigen realen Vorschläge erarbeiten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X