Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 47

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 47 (NJ DDR 1977, S. 47); Konventionen noch nicht geschützt waren. Ob das tatsächlich so ist, bleibt noch abzuwarten. Vorläufig steht lediglich der Text des Art. 42bis fest./38/ Die Art 42 und 64 sind noch nicht angenommen worden. In Art. 64 soll sichergestellt werden, daß sich der Schutz der IV. Genfer Konvention auch auf Staatenlose und Flüchtlinge erstreckt. Das ergibt sich eigentlich bereits aus Art. 4 der IV. Genfer Konvention/39/, so daß hier materiell keine zusätzliche Personengruppe erfaßt wird. In Art 42 wird versucht, den Kombattantenstatus auf alle Angehörigen der Streitkräfte einer Konfliktpartei zu erstrecken, die in unmittelbarer Vorbereitung und während militärischer Operationen die Waffen offen führen. Damit würde ein wesentlich weiterer Kreis erfaßt als derzeit durch Art. 4 der III. Genfer Konvention. Es würde insbesondere ein besserer Schutz für Partisanen und Kämpfer von Befreiungsbewegungen erreicht. Jedoch sind die Verhandlungen zu diesem sehr komplizierten Artikel noch nicht abgeschlossen./40/ Von zentraler Bedeutung sind die Abs. 3 und 4 des Art. 74. Sie stellen eine Liste der „schweren Verletzungen“ des Protokolls zusammen, erweitern den Katalog der „schweren Verletzungen“ der Genfer Konventionen gerade in dem Bereich, in dem das Protokoll auch materiell die Schutzbestimmungen der Genfer Konventionen auf neue Bereiche ausdehnt. Dabei werden jeweils in einem einleitenden Satz die gemeinsamen Voraussetzungen zusammengefaßt und dann in den mit Buchstaben bezeichneten Unterabsätzen die speziellen Tatbestände beschrieben. Für die im Abs. 3 aufgezählten „schweren Verletzungen“ sind in dem einleitenden Satz drei Voraussetzungen genannt: Die im einzelnen näher bezeichnete Handlung muß Bestimmungen des Protokolls verletzen, sie muß vorsätzlich begangen sein, und sie muß zur Tötung oder Verletzung von Menschen geführt haben. Durch diese Qualifikation wird eine erhebliche Einengung des Kreises der „schweren Verletzungen“ bewirkt. Dies war für viele Staaten nur deshalb akzeptabel, weil die Definition nichts daran ändert, daß auch Verletzungen, die diese Qualifikation nicht erfüllen also im technischen Sinne keine „schweren Verletzungen“ sind , nach ihrem Strafrecht als Verletzungen des Protokolls und als Kriegsverbrechen verfolgbar bleiben. Es wurde erwogen, den Hinweis darauf, daß Bestimmungen des Protokolls verletzt sein müssen, zu streichen, weil es sich um einen Pleonasmus handele, da in dem Artikel ohnehin ausschließlich von Verletzungen des Protokolls die Rede sei. Das hätte jedoch dazu geführt, daß bei den einzelnen Tatbeständen die komplizierten einschränkenden und aufhebenden Bedingungen für den Schutz der Personen und Objekte im einzelnen hätten wiederholt werden müssen. Um jeden Zweifel darüber auszuschließen, daß in jedem Fall und in vollem Umfang auf die materiellen Bestimmungen Bezug genommen wird, wenn von „schweren Verletzungen“ die Rede ist, wurde die Verletzung der Bestimmungen des Protokolls als ausdrückliche Voraussetzung genannt. Im einzelnen werden im Abs. 3 des Art. 74 folgende Akte als „schwere Verletzungen“ gekennzeichnet: a) der Angriff gegen die Zivilbevölkerung als solche; b) der unterschiedslose Angriff, der in Kenntnis dessen geführt wird, daß er übermäßige Verluste unter der Zivilbevölkerung verursacht; c) der Angriff gegen Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten, der in Kenntnis dessen geführt wird, daß dadurch übermäßige Verluste unter der Zivilbevölkerung verursacht werden; d) der Angriff gegen unverteidigte Ortschaften oder entmilitarisierte Zonen; e) der Angriff gegen eine Person, die „außer Gefecht“ ist; f) der perfide Gebrauch des Rot-Kreuz-Zeichens oder an- /38/ CDDH/m/344. /39/ Vgl. den Kommentar des IKRK zu Art. 64 in: Projets de Protocoles additioneis , a. a. O. /40/ Vgl. CDDH/III/361 Add. 2. derer Schutzzeichen, die durch die Genfer Konventionen oder das Protokoll anerkannt sind. Im Abs. 4 des Art. 74 ist entsprechend der Spezifik der Verbrechen die Tötung oder Verletzung von Menschen keine Voraussetzung für das Vorliegen einer „schweren Verletzung“. Hier genügt es, wenn vorsätzlich und in Verletzung der Bestimmungen des Protokolls eine der folgenden Handlungen begangen wird: a) Deportation der Zivilbevölkerung durch die Besatzungsmacht oder Einführung eigener Zivilbevölkerung in das besetzte Gebiet; b) nicht zu rechtfertigende Verzögerung bei der Repatriierung von Gefangenen oder Zivilpersonen; c) Apartheid und andere unmenschliche Praktiken, die auf Rassendiskriminierung beruhen; d) Angriff auf Kulturgüter, die klar erkennbar und durch besondere Maßnahmen geschützt sind; e) Verweigerung eines ordentlichen Gerichtsverfahrens. „Schwere Verletzungen“ des Ergänzungsprotokolls sind Kriegsverbrechen In § 74 Abs. 5 des Protokolls wird ausdrücklich festgestellt, daß unbeschadet der Anwendung der Konventionen und des Protokolls „schwere Verletzungen der Konventionen und des Protokolls als Kriegsverbrechen anzusehen sind“. Diese Bestimmung geht auf einen Antrag der Ukrainischen SSR zurück/41/, der von allen sozialistischen Ländern und den meisten nichtpaktgebundenen Ländern unterstützt wurde. Leider war es nicht möglich, für die in dem ursprünglichen Antrag enthaltene Bezugnahme auf das Statut des Nürnberger Militärtribunals einen Konsens zu erreichen. Aber auch so wird die Spezifik der Verbrechen deutlich, mit denen wir es hier zu tun haben. Im Abs. 5 wird- keine Definition für Kriegsverbrechen gegeben. Diese wird vielmehr vorausgesetzt. Es wird lediglich festgestellt, daß die „schweren Verletzungen“ der Genfer Konventionen und des Protokolls zur Kategorie der Kriegsverbrechen gehören, d. h., auch unabhängig von der Existenz der Konventionen und des Protokolls sind und bleiben diese Verbrechen Kriegsverbrechen. Sie werden nicht etwa erst durch das Protokoll oder die zu seiner Durchführung ergehende innerstaatliche Gesetzgebung zu Kriegsverbrechen. Natürlich gibt es neben den „schweren Verletzungen“ noch viele andere Kriegsverbrechen, und vor allem können auch Verletzungen der Konventionen und des Protokolls, die keine „schweren Verletzungen“ sind, Kriegsverbrechen sein. Abs. 5 schließt eine Interpretation aus, die darauf gerichtet ist, zwischen „schweren Verletzungen“ der Konventionen und des Protokolls einerseits und Kriegsverbrechen andererseits einen prinzipiellen Unterschied zu konstruieren, so zu tun, als handele es sich hier um etwas prinzipiell anderes. Solche Versuche wurden z. B. von den Vertretern der Schweiz und Indonesiens unternommen und in ihren Erklärungen zur Abstimmung noch einmal hervor-gehoben./42/ Dabei berief man sich u. a. darauf, daß das Wort „Kriegsverbrechen“ in den Genfer Konventionen nicht vorkomme. Das ist sicher richtig, ändert aber nichts daran, daß es sich bei den „schweren Verletzungen“ immer um Kriegsverbrechen handelt. Dementsprechend werden im Art. I Buchst, a der Konvention über die Nichtanwendbarkeit der Verjährungsfrist auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit vom 26. November 1968 die „schweren Verletzungen“ der Genfer Konventionen ausdrücklich unter der Kategorie „Kriegsverbrechen“ erfaßt./43/ Die Ermordung von Kriegsgefangenen oder die „Ausradierung“ eines unverteidigten Ortes sind seit langem als Kriegsverbrechen im Völkergewohnheitsrecht anerkannt. Verträge, die den verbrecherischen Cha- /41/ CDDH/I/GT 97. /42/ Vgl. CDDH/I/SR. 61 p. 2, 14; SR. 64 p. 5; SR. 65 p. 9. /43/ Vgl. Bekanntmachung vom 14. Januar 1974 über den Beitritt der DDR zur Konvention (GBl. n S. 185). 47;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 47 (NJ DDR 1977, S. 47) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 47 (NJ DDR 1977, S. 47)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

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