Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 461

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 461 (NJ DDR 1977, S. 461); Neue Justiz 14/77 461 an sich, sondern im Hinblick darauf aufgeklärt werden, ob und wie sie in die Entscheidung zur Tat eingegangen sind.5 Feststellung der Fähigkeit und Bereitschaft des Täters zu künftigem gesellschaftsgemäßem Verhalten Darüber hinaus verlangt § 61 StGB die Berücksichtigung der Persönlichkeit des Täters sowie der Ursachen und Bedingungen der Tat auch unter dem Gesichtspunkt, inwieweit diese über die Fähigkeit und Bereitschaft des Täters zu künftigem gesellschaftsgemäßem Verhalten Aufschluß geben. Hier geht es insbesondere was die Persönlichkeit betrifft nicht mehr um den Täter als Subjekt oder Urheber der Straftat, sondern als Objekt und Subjekt der Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit.6 Dazu gehören nicht die tatbezogenen Umstände der Persönlichkeit des Täters, die auf die Entscheidung zur Tat Einfluß hatten und so über die Schuld in die Tat eingegangen sind. Vielmehr geht es hier um einen anderen Gesichtspunkt, um einen anderen Zusammenhang. So, ob sich aus bestimmten Umständen der Persönlichkeit des Täters (z. B. Einstellung zur Arbeit, zur gesellschaftlichen Disziplin), ableiten läßt, ob und in welchem Grade die Fähigkeit und Bereitschaft zu künftigem gesellschaftsgemäßem Verhalten vorhanden ist. Natürlich stellt diese Aufgabe an das Strafverfahren hohe Anforderungen. Das Gesetz verlangt eine Beurteilung des voraussichtlichen künftigen Verhaltens des Gesetzesverletzers, das die am Strafverfahren beteiligten Organe nur auf der Grundlage festgestellter und bewiesener Tatsachen aus dem Verhalten des Täters vor und nach der Tat gewinnen können. Besondere Bedeutung hat hierbei „die Haltung des Täters zur Tat, haben seine Anstrengungen zur Wiedergutmachung angerichteter Schäden. Eine ehrliche Haltung zur Tat und spürbare Bemühungen, den Schaden wiedergutzumachen, sollen sich auch für den Täter lohnen.“7 Ein solches Verhalten des Straftäters nach der Tat kann Grundlage dafür sein, beim Täter die Bereitschaft und Fähigkeit zu künftigem gesellschaftsgemäßem Verhalten anzunehmen und deshalb evtl, bei der Strafzumessung einschließlich der Ausgestaltung der Verurteilung auf Bewährung (§ 33 StGB) zu berücksichtigen.8 Die Prüfung und Feststellung der hier geforderten Fähigkeit und Bereitschaft des Täters zu künftigem gesellschaftsgemäßem Verhalten dient dem Ziel, die Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit täterbezogen zu differenzieren, zu individualisieren und auszugestalten, damit der Täter „wirksam zu sozialistischer Staatsdisziplin und zu verantwortungsbewußtem Verhalten im gesellschaftlichen und persönlichen Leben“ erzogen wird (Art. 2 StGB). Bei der Feststellung und Würdigung der Fähigkeit und Bereitschaft des Täters zu künftigem gesellschaftsgemäßem Verhalten ist zu beachten, daß die persönlichen Eigenschaften stets nur in konkreten gesellschaftlichen Bedingungen wirksam werden, sich entäußern. Ob also eiij bestimmter Mensch die Fähigkeit und Bereitschaft besitzt, sich zumindest in dem vom Strafrecht geforderten Minimum verantwortungsbewußt zu verhalten, kann auch davon abhängen, in welchen Kollektiven er lebt und arbeitet, wer ihn beeinflußt, wie es z. B. den Paten oder Betreuern gelingt, den Verurteilten so zu führen, daß sich seine Fähigkeit und Bereitschaft zu gesellschaftsgemäßem Verhalten entfalten kann. Auch ein unterschiedliches Niveau dieser Fähigkeit und Bereitschaft muß berücksichtigt werden. Nicht selten bekunden Verurteilte die Bereitschaft zu gesellschaftsgemäßem Verhalten, haben aber nicht immer die Fähigkeit oder können ihre Bereitschaft nicht stabilisieren. Die Fähigkeit und Bereitschaft des Täters zu künftigem gesellschaftsgemäßem Verhalten ist deshalb in ihrem wechselseitigen Zusammenhang zueinander und vor allem mit den jeweiligen Kollektivbeziehungen sowie in ihrer Entwicklung festzustellen und einzuschätzen. Weiterhin ist insbesondere in der Bewährungszeit darauf hinzuwirken, die gesellschaftliche Erziehung des Verurteilten in den Kollektiven so zu gestalten, daß die Fähigkeit und Bereitschaft zu künftigem gesellschaftsgemäßem Verhalten gefördert wird. Diese Fragen sind bei jugendlichen und jungen Straftätern besonders wichtig, um ihre Erziehungsverhältnisse positiv zu gestalten und ihre Persönlichkeitsentwicklung und ihr Hineinwachsen in die gesellschaftliche Verantwortung wirksam zu unterstützen (§65 Abs. 3 StGB). Diese Betrachtungsweise hilft m. E. auch die Besonderheiten bei der Aufklärung gemäß § 69 StPO, der eine bestimmte Konkretisierung des § 61 StGB bedeutet, differenzierter zu fassen. Einerseits geht es darum, diejenigen Erziehungs- und Familienverhältnisse zu untersuchen, die auf die Tatentscheidung Einfluß hatten (tatbezogen), und zum anderen sind die Erziehungsverhältnisse für den weiteren Erziehungsprozeß und die Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu nutzen. 1 W. Ebeling, „Gegenstand und Umfang der Beweisführung im Strafverfahren“, NJ 1977 S. 292 ff. 2 Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, Berlin 1976, S. 20 f. 3 Ebeling zählt zu den schädigenden Folgen auch „mögliche Folgen, deren Eintritt unter den gegebenen Umständen objektiv möglich war, die jedoch auf Grund zufälliger, für den Angeklagten nicht voraussehbarer Umstände nicht eingetreten sind“. Das kann leicht zu Mißverständnissen führen, falls nicht hinzugefügt wird, daß diese möglichen Folgen aber nur dann Auswirkungen auf die Schwere der Straftat haben können, wenn auch die subjektive Seite gegeben ist, d. h. wenn diese Folgen vom Täter erkannt wurden oder zumindest hätten erkannt werden müssen. 4 Zur schwere der schuld und zu den methodischen Grundslätzen ihrer Bestimmung vgl. Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, a. a. O., S. 329 ff. 5 VgL Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, a. a. O., S. 440 ff. 6 Vgl. Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, a. a. O., S. 210 ff. 7 J. Streit, „Vervollkommnung der Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft“, NJ 1977 S. 254 f. 8 Im StGB der RSFSR ist im Art. 38 Ziff. 9 ein solches Verhalten als mildernder Umstand gesetzlich geregelt. Neu im Staatsverlag der DDR Prof. Dr. Wolfgang Weichelt: Der demokratische Inhalt der sozialistischen Staatsmacht Schriftenreihe „Der sozialistische Staat Theorie, Leitung, Planung“ 75 Seiten; EVP: 1,80 Mark In der vorliegenden Broschüre behandelt der Autor folgende Fragenkomplexe: 1. Die Macht der Arbeiterklasse Grundbedingung für den Aufbau der sozialistischen Gesellschaft (Die Erhöhung der führenden Rolle der Arbeiterklasse ein objektives Erfordernis / Der sozialistische Staat als schöpferischer Organisator des Neuen) 2. Der sozialistische Staat Ausdruck und Instrument der Bündnispolitik der Arbeiterklasse Vertrauensvolle Zusammenarbeit ein Wesenszug der Bündnispolitik der Arbeiterklasse / Annäherung der Klassen und Schichten als gesetzmäßiger Prozeß / Die Verwirklichung der Bündnispolitik in der staatlichen Tätigkeit / Die Hauptaufgabe als mobilisierender Faktor des Zusammenwirkens / Bewußtseinsentwicklung Aufgabe des sozialistischen Staates) 3. Der sozialistische Staat vertritt die Interessen des ganzen Volkes (Sozialistische Demokratie Demokratie für die Werktätigen / Staatliche und nichtstaatliche Formen der sozialistischen Demokratie / Gesellschaftliche Mitgestaltung Grundrecht der Bürger / Arbeitskollektive und ihr Einfluß auf die staatliche Leitung);
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Im Zusammenhang mit der Ausnutzung der Verbundenheit des zum Staatssicherheit sind ebenfalls seine Kenntnisse aus der inoffiziellen Arbeit sowie seine Einstellung zum führenden Mitarbeiter und seine Erfahrungen mit dem Staatssicherheit zu berücksichtigen. Die Ausnutzung der beim vorhandenen Verbundenheit zum Staatssicherheit und zu dessen Aufgaben als vernehmungstaktischer Aspekt kann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn der in seiner inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit resultieren. Diese objektiv gegebenen Besonderheiten, deren Nutzung die vemehmungstaktischen Möglichkeiten des Untersuchungsführers erweitern, gilt es verstärkt zu nutzen. Im Prozeß der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, der Lösung der Aufgaben und der Geheimhaltung, die nicht unbedingt in schriftlicher Form erfolgen muß. Die politisch-operative Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit ist auf die Erfüllung von Sicherungs- und Informationsaufgaben Staatssicherheit gerichtet. Sie ist Ausdruck und dient der Förderung einer entfalteten Massenwachsamkeit. Die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit Inoffizielles! Mitarbeitern und Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie für die Planung der polit isch-ope rativen Arbeit im Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung, der gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten Untergrund-tät igkeit Potsdam, Duristische Hochschule, Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Humitzsch Fiedler Fister Roth Beck ert Paulse Winkle eichmann Organisierung der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens sowie der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein wesentlicher Beitrag zu leisten für den Schutz der insbesondere für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der DDR. Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft.

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