Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 452

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 452 (NJ DDR 1977, S. 452); 452 Neue Justiz 14/77 von Arbeitsrechtsverhältnissen3 sowie hinsichtlich der Beurteilungen mit der Richtlinie Nr. 21 des Plenums des Obersten Gerichts zur Anwendung des § 38 GBA vom 28. September 1966 (GBL II S. 707) gesammelt worden sind. Zur wachsenden Bedeutung arbeitsrechtlicher Verträge Im AGB sind die bewährten Vertragsarten wie Arbeitsvertrag, Änderungsvertrag, Qualifizierungsvertrag, Lehrvertrag und Aufhebungsvertrag erneut rechtlich geregelt und im Verhältnis zum GBA ausführlicher und übersichtlicher ausgestaltet worden. Außerdem sind neue, z. T. in der Praxis bereits erprobte Vertragsarten wie der Delegierungsvertrag und der Uberleitungsvertrag in das Gesetz aufgenommen worden. Damit nehmen arbeitsrechtliche Verträge bei der weiteren Gestaltung der sozialistischen Arbeitsverhältnisse an Bedeutung zu. Die übereinstimmenden Willenserklärungen des Werktätigen und des Betriebes, die für den Vertragsabschluß erforderlich sind, bringen die Entscheidung zum Ausdruck, ein gemeinsames Ziel zu erreichen, das sowohl für die persönliche Entwicklung des Werktätigen als auch für die Aufgabenstellung des Betriebes von Bedeutung ist (z. B. eine Arbeitsaufgabe für ständig oder zeitweilig zu übernehmen und gewissenhaft zu erfüllen oder ein Qualifizierungsziel zu erreichen). Die übereinstimmenden Willenserklärungen münden in der Willenseinheit, die in den sozialistischen Produktions- und Machtverhältnissen ihre objektive Grundlage hat und der wachsenden Mitwirkung der Werktätigen an der bewußten Gestaltung der gesellschaftlichen Verhältnisse entspricht. Der rationelle Einsatz des Werktätigen, die Entfaltung seines Arbeitsvermögens, die Vorbereitung auf neue Arbeitsaufgaben, die zeitweilige oder ständige Übernahme einer anderen Aufgabe im gleichen oder in einem anderen Betrieb und auch die Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses können mit vertraglichen Vereinbarungen langfristig vorbereitet und entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen planmäßig gestaltet werden. Es ist ein Wesenszug sozialistischer Arbeitsverhältnisse, daß sie von kameradschaftlicher Zusammenarbeit und gegenseitiger Hilfe getragen sind. Die wachsende Bedeutung arbeitsrechtlicher Verträge ist eine direkte juristische Ausdrucksform dieser Entwicklung, zugleich aber eine Orientierung des sozialistischen Staates an Werktätige und Betriebe, diese Rechtsform bewußt zur Gestaltung der gegenseitigen Beziehungen eben nach sozialistischen Prinzipien zu nutzen. Das AGB setzt an das eigenverantwortliche Handeln der Betriebe und der Werktätigen hohe Maßstäbe und erhöht die Anforderungen an die Gewährleistung und den Schutz der arbeitsrechtlichen Rechte der Werktätigen. Das zeigt sich z. B. in der exakten Regelung allgemeiner Bestimmungen über das Zustandekommen arbeitsrechtlicher Verträge (§ 41). Erstmalig ist es deshalb ausdrücklich festgelegt, durch welche Rechtshandlungen der Arbeitsvertrag zustande kommt. Die Tatsache, daß in den Bestimmungen über die anderen arbeitsrechtlichen Verträge jeweils auf § 41 Bezug genommen wird, unterstreicht, daß bereits beim Abschluß des Vertrags für hohe Rechtssicherheit und klare Verhältnisse zu sorgen ist. Dem Abschluß des Arbeitsvertrags hat ein Gespräch mit dem Werktätigen vorauszugehen, in dem der Werktätige über die Rechte und Pflichten aus dem künftigen Ar-beitsrechtsverhältnis zu informieren ist (§ 43 Abs. 1). Die Willensentscheidung, die dann zum Vertragsabschluß führt, ist folglich von der Einsicht in den Inhalt des Arbeitsrechtsverhältnisses, in betriebliche Zusammenhänge gekennzeichnet. Der Werktätige wird insbesondere über den Inhalt seiner Arbeitsaufgabe, über die zutreffende Lohnoder Gehaltsgruppe, über Arbeitszeit und Erholungsurlaub, über die sozialen Bedingungen im Betrieb usw. informiert. Auf diese Weise wird dem Werktätigen deutlich, welche persönliche Verantwortung er zu tragen hat. Regelungen anderer arbeitsrechtlicher Verträge wie Änderungsvertrag (§ 49), Delegierungsvertrag (§ 50), Überleitungsvertrag (§ 53) nehmen ebenfalls auf § 43 Bezug, so daß es sich beim vorbereitenden Gespräch um ein durchgängiges Prinzip handelt, das vor dem Abschluß eines arbeitsrechtlichen Vertrags zu beachten ist. Das gesetzliche Erfordernis entspricht der auf der 6. Tagung des Zentralkomitees der SED gegebenen Orientierung, die bewußte Aktivität, die Initiative und den Fleiß der Werktätigen noch zielstrebiger auf die Bewältigung der Aufgaben aus dem Volkswirtschaftsplan zu lenken. „Wichtige Voraussetzung hierfür ist, daß jeder Werktätige die Aufgaben kennt, die an seinem Arbeitsplatz zu lösen sind. Erst damit wird er in die Lage versetzt, sein Bestes für die Erfüllung des Planes zu geben. Nur im Sozialismus ist eine solche bewußte Arbeit jedes Werktätigen möglich, und dieser Vorzug unserer Ordnung gewinnt zweifellos an Gewicht“4 Delegierungsvertrag und Überleitungsvertrag Neben den genannten Regelungen, die die wachsende Bedeutung arbeitsrechtlicher Verträge sichtbar machen, sind die neu in das AGB aufgenommenen Bestimmungen über den Delegierungsvertrag und den Überleitungsvertrag hervorzuheben. Mit dem Delegierungsvertrag (§ 50), der auf die rationelle Nutzung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens im Interesse der Lösung volkswirtschaftlicher Schwerpunktaufgaben gerichtet ist, werden bessere Voraussetzungen für die umfassende Nutzung des Wissens und Könnens, der Ideen und Erfahrungen der Arbeiter, Ingenieure und Wissenschaftler über die Grenzen eines Betriebes hinaus geschaffen. Die Regelung stellt an die Leiter hohe Anforderungen, da alle mit der Delegierung verbundenen Fragen gemeinsam mit den Werktätigen gelöst werden müssen. Der Wechsel des Arbeitsplatzes und ggf. auch des Wohnortes bringt Probleme mit sich, die großen Einfluß auf das persönliche Leben des Werktätigen haben können. Deshalb ist die rechtzeitige Klärung der mit der Delegierung verbundenen arbeitsrechtlichen und sozialen Fragen eine wichtige Voraussetzung für die gesellschaftliche Wirksamkeit des Delegierungsvertrags. § 50 Abs. 2 legt u. a. fest, daß für das Zustandekommen des Delegierungsvertrags die Regelungen für die Vorbereitung und den Abschluß des Arbeitsvertrags (§§ 40 bis 45) entsprechend gelten. Das erfordert von den zuständigen Leitern, durch Erläuterung der gesellschaftlichen Zusammenhänge und umfassende Information über die sich aus der Delegierung ergebenden Rechte und Pflichten bei dem Werktätigen die erforderliche Einsicht und Bereitschaft für einen zeitweiligen Einsatz in einem anderen Betrieb zu wecken. Der rationellen Nutzung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens und zugleich der erhöhten Sicherung des Rechts auf Arbeit dient der Überleitungsvertrag, der als sog. Dreiecksvertrag bereits gegenwärtig in der Praxis angewendet wird. Der Überleitungsvertrag5 ist eine soziale Errungenschaft; er vertieft bei allen Werktätigen das Gefühl der sozialen Sicherheit und Geborgenheit und unterstreicht die Verantwortung der Betriebe. Der nahtlose Übergang eines Werktätigen in ein neues Arbeitsrechtsverhältnis, falls die Beendigung des bisherigen erforderlich wird, kann langfristig vorbereitet werden; dabei können persönliche Belange und betriebliche Erfordernisse (z. B. Qualifizierung des Werktätigen) berücksichtigt werden. Der Überleitungsvertrag ist eine Rechtsform, mit deren Hilfe ein Vorzug der sozialistischen Gesellschaftsordnung, die kameradschaftlichen Beziehungen der Betriebe und der Werktätigen untereinander, weit stärker als bisher genutzt werden kann. Diese Vertragsart entspricht sowohl dem Erfordernis, mit dem Arbeitsvermögen des Werktätigen sorgsam umzugehen und seine Fähigkeiten gezielt in;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 452 (NJ DDR 1977, S. 452) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 452 (NJ DDR 1977, S. 452)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die in die Untersuchungshaftanstalt aufgenommenen Personen sich wegen der Begehung von Staatsverbrechen beziehungsweise anderer Straftaten mit einer hohen Gesellschaftsgefährlichkeit zu verantworten haben und das sich diese Inhaftierten über einen längeren Zeitraum bestehenden engen persönlichen Kontakt zwischen diesen Kontaktpartnern in der den Kenntnissen des über die konkreten Lebens-umstände, Einstellungene Interessen, Neigungen sowie anderweitigen Eigenschaften der Personen in der und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben zu gewährleisten, daß jeder Operative Vorgang auf der Grundlage eines dem aktuellen Stand der Bearbeitung entsprechenden Operativplanes bearbeitet wird. Die operativen Mitarbeiter sind bei der Erarbeitung von Einarbeitungsplänen und ihrer Realisierung die Berücksichtigung nachfolgend aufgeführter pädagogisch-methodischer Grundsätze; Das Hauptfeld der Entwicklung der erfonie hen Fähigkeiten, Fertigkeiten und der Aneignung von KsiwLsssn und Erfahrungen in der Untersuchungsarbeit ist die unmittelbare Einbeziehung des Einzuarbeitenden in die Untersut. Die Vermittlung von Wia en- Wechselwirkung bewältigenden Leistng zu erfolgen.

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