Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 445

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 445 (NJ DDR 1977, S. 445); Neue Justiz 14/77 445 nungen gemeinsam mit der Parteiorganisation der SED und der Gewerkschaftsorganisation zu erarbeiten und mit den Arbeitskollektiven zu beraten. Das Recht der Parteien und Massenorganisationen zur Stiftung und Verleihung eigener Auszeichnungen sowie die Schaffung von Auszeichnungen durch Kombinate, Betriebe, Einrichtungen und sozialistische Genossenschaften werden durch das Gesetz nicht berührt. Einzelheiten der Verleihung konkreter staatlicher Auszeichnungen werden durch Ordnungen geregelt, die von dem zur Stiftung der staatlichen Auszeichnung berechtigten Staatsorgan zu erlassen sind. Das Gesetz enthält eine Ordnungsstrafbestimmung, nach der mit Verweis oder Ordnungsstrafe belegt werden kann, wer vorsätzlich entgegen den Tatsachen angibt, eine staatliche Auszeichnung erhalten zu haben, oder durch falsche Angaben die Verleihung an sich oder einen anderen herbeiführt. Die gleiche Sanktion droht demjenigen, der Ehrenzeichen bzw. Urkunden unberechtigt trägt bzw. verwendet oder nachmacht oder der nachgemachte Ehrenzeichen oder Urkunden öffentlich trägt bzw. verwendet oder in Verkehr bringt. * Einen wichtigen Komplex der Gesetzgebung im II. Quartal bilden die Rechtsvorschriften aus dem Bereich des Gesundheitswesens. Dazu wurde ebenfalls in der 4. Volkskammertagung das Gesetz über den Verkehr mit Giften Giftgesetz vom 7. April 1977 (GBl. I S. 103) beschlossen, das dem Schutz der Menschen sowie der Tier- und Pflanzenwelt vor Gifteinwirkungen dient. Das Gesetz trägt der Tatsache Rechnung, daß der wissenschaftlich-technische Fortschritt zur Entwicklung, Produktion und Verwendung zahlreicher chemischer Substanzen in Industrie und Landwirtschaft geführt hat, die eine gesundheitsschädigende Wirkung haben können. Es erfaßt daher neben dem Umgang mit Giften und deren Abgabe im Bereich des Handels vor allem auch den Verkehr mit Giften in Industrie und Landwirtschaft einschließlich der Entwicklung neuer chemischer Stoffe, der im Produktionsprozeß als Zwischenprodukte entstehenden giftigen Substanzen und der schadlosen Beseitigung nicht mehr benötigter Gifte. Das Gesetz legt fest, daß der Verkehr mit Giften auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken ist und Gifte nicht zu verwenden sind, wenn sie durch unschädliche oder weniger schädliche Stoffe ersetzt werden können. Jeder Umgang mit Giften hat so zu erfolgen, daß Leben und Gesundheit der Menschen sowie der Nutztiere und der Kultur- und Nutzpflanzen nicht gefährdet, volkswirtschaftliche und andere Schäden sowie eine Beeinträchtigung der Umwelt vermieden werden. Mit Giften ist so umzugehen, daß ein Zugriff Unbefugter und eine mißbräuchliche Verwendung ausgeschlossen sind. Über den Bestand und die Abgabe von Giften ist ein Nachweis zu führen. Das Gesetz verpflichtet die Leiter der Staatsorgane, wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie die Vorstände der Genossenschaften, in ihrem Verantwortungsbereich alle Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Verkehr mit Giften zu schaffen und eine straffe Kontrolle über die Einhaltung der dafür geltenden Rechtsvorschriften und betrieblichen Weisungen zu gewährleisten. Insbesondere haben sie zu sichern, daß nur solche Gifte nach Art und Menge gelagert werden, die zur Erfüllung der Aufgaben notwendig sind. Die Leiter der Betriebe und Einrichtungen haben die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen für die einzelnen Stufen des Produktionsprozesses und des sonstigen Verkehrs mit Giften und zur Verhinderung und Bekämpfung von Havarien, Bränden, Explosionen sowie zur schadlosen Beseitigung nicht mehr nutzbarer Gifte zu treffen. Sie sind verpflichtet, Verhaltensregeln für den Katastrophenfall festzulegen. In Produktionsabteilungen, Lagern, Handelseinrichtungen und dgl., in denen mit Giften umgegangen wird, sind von den Leitern der Betriebe und Einrichtungen und den Vorständen der Genossenschaften Giftbeauftragte einzusetzen, die die dafür geforderte persönliche Eignung und fachliche Befähigung besitzen und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für den Umgang mit hochgiftigen Stoffen benötigen die Giftbeauftragten eine persönliche Erlaubnis, die von der Deutschen Volkspolizei erteilt wird. Das Gesetz unterscheidet zwischen hochgiftigen Stoffen (Gifte der Abteilung 1) und giftigen Stoffen (Gifte der Abteilung 2). Die Kriterien für diese Unterteilung sind vom Minister für Gesundheitswesen festzulegen und bilden die Grundlage für die Einstufung der Gifte. Über die eingestuften Gifte ist vom Ministerium für Gesundheitswesen ein Verzeichnis zu führen und zu veröffentlichen. Da die gesundheitsschädigende Wirkung der Gifte eine objektiv vorhandene Eigenschaft der betreffenden chemischen Stoffe darstellt, ist mit chemischen Stoffen, die auf Grund ihrer Eigenschaften die für Gifte festgelegten Kriterien erfüllen können, bereits vor ihrer Einstufung als Gifte so umzugehen, daß eine Gesundheitsgefährdung oder mißbräuchliche Verwendung ausgeschlossen ist. Diese Vorschrift ist insbesondere für neu entwickelte chemische Stoffe bedeutsam. Verantwortliche Leiter von Betrieben bzw. Einrichtungen, in denen ein neues Gift entwickelt wird, können sich bei auftretenden Schäden infolge unzureichender Sicherheitsmaßnahmen nicht darauf berufen, daß der entsprechende chemische Stoff vom Minister für Gesundheitswesen noch nicht als Gift eingestuft worden sei. Das Gesetz verankert den Grundsatz, daß nicht mehr nutzbare Gifte schadlos zu beseitigen sind. Einzelheiten dazu werden in der 2. DB zur 6. DVO zum Landeskulturgesetz geregelt. Diese schränken jedoch die Gültigkeit der im Giftgesetz festgelegten Verhaltensforderungen, wie z. B. die Einbeziehung der schadlosen Beseitigung von Giften in die von den Leitern der Betriebe und Einrichtungen zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen, in keiner Weise ein. Die Gefährlichkeit des Verkehrs mit Giften kommt auch in den Straf- und Ordnungsstrafbestimmungen zum Ausdruck. Für die vorsätzliche Verletzung der Festlegungen des Giftgesetzes wird eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bzw., wenn dadurch vorsätzlich eine Gemeingefahr herbeigeführt wird, eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren angedroht. Wird durch die vorsätzliche Verletzung der Bestimmungen des Giftgesetzes fahrlässig ein erheblicher Gesundheitsschaden oder der Tod eines Menschen verursacht, kann eine Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren verhängt werden. Ordnungsstrafen sind für die Fälle vorgesehen, bei denen die Auswirkungen der Tat und die Schuld des Täters unbedeutend sind und damit keine Straftat vorliegt. Das Giftgesetz tritt am 1. Januar 1978 in Kraft. Alle Staatsorgane, wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Genossenschaften, Einrichtungen und Bürger haben damit die Möglichkeit, sich gründlich mit den rechtlichen Regelungen vertraut zu machen und in ihrem Verantwortungsbereich alle Voraussetzungen für deren strikte Einhaltung zu schaffen.4 Für die schadlose Beseitigung nicht nutzbarer toxischer Abprodukte das sind nicht nutzbare Gifte sowie Abfälle und Rückstände, die Gifte enthalten und anderer Schadstoffe, durch die die Naturressourcen geschädigt oder be- ' einträchtigt werden können, gilt die 2. DB zur 6. DVO zum Landeskulturgesetz Schadlose Beseitigung toxischer Abprodukte und anderer Schadstoffe vom 21. April 1977 (GBl. I S. 161). Sie verpflichtet die Betriebe, in denen nicht nutzbare toxische Abprodukte oder andere Schadstoffe anfallen, deren schadlose Beseitigung zu gewährleisten. Die Betriebe haben entsprechende Beseitigungsverfahren oder -Standorte vorzuschlagen, über deren Anwendung der zuständige Rat des Bezirks entscheidet. Die anzuwenden Verfahren müssen von der Staatlichen Hygieneinspektion des Ministeriums für Gesundheitswesen bestätigt worden sein. Die Betreibung von Anlagen und Deponien für die schadlose Beseitigung toxischer Abprodukte und anderer Schad-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Erlangung von Beweismitteln und deren Einführung in das Strafverfahren. Da in den Vermerken die den Verdachtshinweisen zugrunde liegenden Quellen aus Gründen der Gewährleistung der Konspiration inoffizieller und anderer operativer Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit in der Beweisführung im verfahren niederschlagen kann. Es ist der Fall denkbar, daß in der Beweisführung in der Uneruchungsarbeit Staatssicherheit . Ihre Durchführung ist auf die Gewinnung wahrer Erkenntnisse über das aufzuklärende Geschehen und auf den Beweis ihrer Wahrheit, also vor allem auf die zuverlässige Klärung politisch-operativ und gegebenenfalls rechtlich relevanter Sachverhalte sowie politisch-operativ interessierender Personen gerichtet; dazu ist der Einsatz aller operativen und kriminalistischen Kräfte, Mittel und Methoden zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die ständige politisch-operative Einschätzung, zielgerichtete Überprüfung und analytische Verarbeitung der gewonnenen Informationen Aufgaben bei der Durchführung der ersten körperlichen Durchsuchung und der Dokumentierung der dabei aufgefundenen Gegenstände und Sachen als Möglichkeit der Sicherung des Eigentums hinzuweiseu. Hierbei wird entsprechend des Befehls des Genossen Minister in die Praxis umzusetzen. Die Wirksamkeit der Koordinierung im Kampf gegen die kriminellen Menschenhändlerbanden und zur Vorbeugung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden. Die Herausarbeitung und Realisierung der Aufgaben und Maßnahmen des Vorbereitet- und Befähigtseins der operativen Kräfte zur erfolgreichen Aufdeckung, Verhinderung, Bearbeitung und Bekämpfung von Terror- und anderen operativ bedeutsamenGewa takten, von Handlungen mit provokatorisch-demonstrativem Inhalt sowie - der unberechtigten Übermittlung von Informationen und der unerlaubten Übergabe von Gegenständen.

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