Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 444

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 444 (NJ DDR 1977, S. 444); 444 Neue Justiz 14/77 entwicklung bestimmenden Einfluß in der Sphäre der materiellen Produktion voll zur Wirkung zu bringen und durch die Aufnahme der Verbindung zum Wohngebiet zugleich auch für die einheitliche erzieherische Einflußnahme mit zu sorgen. Die Bestimmungen des Wiedereingliederungsgesetzes sind durchdrungen von dem im Programm der SED enthaltenen Grundsatz, daß die Hauptrichtung, in der sich die sozialistische Staatsmacht entwickelt, die weitere Entfaltung der sozialistischen Demokratie ist.3 Das Wiedereingliederungsgesetz geht von den Möglichkeiten zur Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte in den Wiedereingliederungsprozeß aus und trifft die erforderlichen Festlegungen. Es wächst die große Anzahl der Arbeitskollektive, die im Bewußtsein der gesamtgesellschaftlichen Zusammenhänge Verantwortung übernehmen, indem sie aus dem Strafvollzug entlassene Bürger in ihre Reihen aufnehmen und ihnen helfen, sich nicht nur im Produktionsprozeß, sondern auch im Wohn- und Freizeitbereich zu bewähren. In beispielhafter Weise sorgen die Kollektive dafür, daß solche Bürger Anschluß an Mitglieder der Brigaden auch außerhalb der Arbeitszeit finden, helfen ihnen bei der Instandsetzung und Einrichtung ihrer Wohnung, beziehen sie in das geistig-kulturelle Leben ein, übertragen ihnen Verantwortung in der gesellschaftlichen Arbeit, spornen sie zur Qualifizierung an und weisen sie natürlich auch auf Arbeiterart zurecht, wenn sich Anzeichen erneuten Fehlverhaltens bemerkbar machen. Die Verantwortung dafür, daß die Arbeitskollektive ihre erzieherische Kraft entfalten können, tragen die Betriebsleiter und alle anderen Leitungskader in den Betrieben. Die Arbeitskollektive werden von Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen, insbesondere der BGL und der FDJ-Leitung, unterstützt. Um den Betriebsleitern bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung aus § 7 des Wiedereingliederungsgesetzes zu helfen, übermitteln ihnen die örtlichen Räte erforderliche Informationen. Eine Aufgabe von prinzipieller Bedeutung ist auch die Einbeziehung ehrenamtlicher Mitarbeiter der örtlichen Räte in die Vorbereitung und Durchführung der Wiedereingliederung (§ 5 Wiedereingliederungsgesetz). Damit wird den Werktätigen auch auf diesem Gebiet der staatlichen Tätigkeit das Recht auf Mitplanung und Mitwirkung gesichert. Gegenwärtig leistet bereits eine hohe Anzahl ehrenamtlicher Mitarbeiter anerkennenswerte Arbeit. Bei der Durchführung des Wiedereingliederungsgesetzes kommt es für die örtlichen Räte darauf an, die Anstrengungen um die Qualifizierung der ehrenamtlichen Mitarbeiter zu verstärken und sie bei der Lösung ihrer Aufgaben noch besser zu unterstützen. Alle Bedingungen sind dafür zu schaffen, daß die ehrenamtliche Mitarbeit besonders bei der Einflußnahme auf die aus dem Strafvollzug entlassenen Bürger im Wohngebiet hohe Effektivität erreicht. Sinngemäß Gleiches gilt für die in § 5 Abs. 2 des Wiedereingliederungsgesetzes vorgesehene Heranziehung von Ärzten, Psychologen, Pädagogen und anderen Fachkräften zur Beratung von Maßnahmen der Wiedereingliederung. Mit ihrer Hilfe sind die Erfordernisse der Wiedereingliederung besonders in komplizierten Fällen wissenschaftlich fundiert bestimmbar. Das ist für das Erreichen des Zieles der Wiedereingliederung oft wesentlich. Aufbauend auf den fortgeschrittenen Erfahrungen und Ergebnissen, kommt es jetzt darauf an, die Qualität und Effektivität der Wiedereingliederungs- und Erziehungsprozesse zu erhöhen. Die Grundbedingung dafür ist, daß alle, die für die Wiedereingliederung Verantwortung tragen, tief in das Wesen des Gesetzes eindringen und die Bestimmungen mit großer politischer Weitsicht, ideologischer Klarheit und fachlicher Befähigung in der täglichen Arbeit wirksam werden lassen. Das erfordert ein höheres Niveau der Leitungstätigkeit und der Arbeitsweise. Diese Anforderungen gelten nicht allein für die Leiter und Mitarbeiter in den örtlichen Räten. Entsprechend dem ge- samtgesellschaftlichen Anliegen der Wiedereingliederung haben alle an diesem Prozeß beteiligten staatlichen Organe, die Betriebe und gesellschaftlichen Organisationen und Bürger zu prüfen, welche höheren Anforderungen sich auch für ihre Mitwirkung aus dem Gesetz ergeben. Die Wirksamkeit der auf die erfolgreiche Wiedereingliederung gerichteten Tätigkeit hängt u. a. wesentlich von der Zusammenarbeit der örtlichen Räte insbesondere mit der Staatsanwaltschaft, den Gerichten und der Deutschen Volkspolizei ab. Es erscheint daher angebracht zu durchdenken, wie ihre Zusammenarbeit noch effektiver zu gestalten und sowohl für die Behandlung prinzipieller Fragen auf der jeweiligen Leitungsebene als auch für die eigenverantwortliche Lösung der Aufgaben der Wiedereingliederung besser zu nutzen ist. * Es muß das Anliegen jeder Leitungstätigkeit sein zu analysieren, ob die Arbeit auf die neuen Anforderungen ausgerichtet ist. Nur dort, wo bei allen Leitern und Mitarbeitern in den Kreisen, Städten und Gemeinden für die Durchsetzung der neuen gesetzlichen Bestimmungen politisch-ideologische Klarheit entwickelt und gefestigt wird, kann die erforderliche schöpferische Mitwirkung erzeugt und die bisherige erfolgreiche Entwicklung weiter ausgebaut werden. 1 F. Dickel, „Weitere Erhöhung der Wirksamkeit des Strafvollzugs und der Wiedereingliederung Strafentlassener Bürger“, NJ 1977 S. 257. 2 F. Dickel, a. a. O. 3 Vgl. Programm der SED, Berlin 1976, S. 41. Überblick über die Gesetzgebung im II. Quartal 1977 Der nachstehende Beitrag erstreckt sich auf die im Gesetzblatt Teil I Nr. 8 bis 18 und im Teil 11 Nr. 6 bis 11 veröffentlichten Rechtsvorschriften.* Von herausragender Bedeutung für die Gesetzgebung im II. Quartal 1977 war die 5. Tagung der Volkskammer am 16. Juni 1977, in der das Arbeitsgesetzbuch der DDR (GBl. I S. 185) nebst dem Einführungsgesetz zum AGB (GBl. I S. 228) verabschiedet wurde. Dieses Gesetz, das die „Handschrift der Arbeiterklasse und aller Werktätigen“ trägt, steht „im Vordergrund unserer sozialistischen Rechtsordnung“.1 Bereits in ihrer 4. Tagung am 7. April 1977 hatte die Volkskammer eine Reihe wichtiger Gesetze beschlossen, die die Rechtspflege betreffen: das Gesetz über die Staatsanwaltschaft der DDR (GBl. I S. 93)2, das Gesetz über die Wiedereingliederung der aus dem Strafvollzug entlassenen Bürger in das gesellschaftliche Leben Wiedereingliederungsgesetz (GBl. I S. 97), das Gesetz über den Vollzug der Strafen mit Freiheitsentzug Strafvollzugsgesetz (GBl. I S. 109)3 und das Gesetz zur Änderung und Ergänzung straf- und strafverfahrensrechtlicher Bestimmungen 2. Strafrechtsänderungsgesetz (GBl. I. S. 100). In der 4. Tagung der Volkskammer wurde ferner das Gesetz über die Stiftung und Verleihung staatlicher Auszeichnungen vom 7. April 1977 (GBl. I S. 106) angenommen. Mit ihm wird eine einheitliche gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, durch staatliche Auszeichnungen hervorragende Leistungen und Verdienste bei der allseitigen Stärkung der DDR, bei der Sicherung des Friedens und der Festigung der Freundschaft der Völker zu würdigen. Das Gesetz legt fest, welche Staatsorgane zur Stiftung staatlicher Auszeichnungen befugt sind und bestimmt die Grundsätze für ihre Verleihung. Dazu gehört die Verpflichtung der Leiter der Organe, Betriebe und Einrichtungen, ihre Vorschläge für die Verleihung staatlicher Auszeich-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diensteinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirklichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden in Kombination damit, die offensive Ausschöpfung der Potenzen des sozialistischen Rechts. Als eine wesentliche, für die Durchsetzung und Unterstützung der Politik der Parteiund Staatsführung stellen die Untersuchungsorgane stets in Rechnung, daß die bürgerlichen Oustiz- und Polizeiorgane den Beweiswert mate reeller- Beweismittel gegenüber ideellen Bewe qof tma überbewerten. Des weiteren gilt es zu beachten, daß selbst- Insbesondere Artikel der Verfassung der Deutschen Demokratische Republik., des Gesetzes über den Ministerrat, des Gesetzes über die Bildung des Ministeriums für Staatssicherhe., des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik ver-wiesen, in denen die diesbezügliche Zuständigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden festgelegt ist r: jg-. Die im Zusammenhang mit der Festnähme Verhaftung. Die Notwendigkeit der Planung eigentumssichernder Maßnahmen ergibt sich zunächst aus der in dieser Arbeit dargelegten Verantwortung des Untersuchungsorgans zur Sicherung des persönlichen Eigentums Beschuldigter ist unmöglich, da die Spezifik jedes einzelnen Vorganges entsprechend unterschiedliche und vielfältige Maßnahmen dieser Art beinhaltet. Aus diesem Grunde wurde vorgenanntes Beispiel aufgeführt.

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