Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 44

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 44 (NJ DDR 1977, S. 44); eine Ermittlungspflicht. Die Verpflichtung, solche Kriegsverbrecher strafrechtlich zu verfolgen, ist als eine universelle Verpflichtung aufgefaßt und gestaltet. Sie beschränkt sich nicht auf die Konfliktparteien. Auch dritte Staaten selbst neutrale Staaten sind durch die Genfer Konventionen verpflichtet, gegen Kriegsverbrecher zu ermitteln, die beschuldigt werden, „schwere Verletzungen“ der Konventionen begangen bzw. befohlen zu haben. Dieser Grundsatz, der 1949 erstmals für die Verfolgung der „schweren Verletzungen“ der Genfer Konventionen formuliert wurde, ist 1973 im Punkt 1 der Deklaration über die Prinzipien der internationalen Zusammenarbeit bei der Ermittlung, Festnahme, Auslieferung und Bestrafung von Personen, die der Begehung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit schuldig sind, ausdrücklich für alle derartige Verbrechen bestätigt wor-den./12/ Die Genfer Konventionen beschränken sich nicht darauf, hinsichtlich der „schweren Verletzungen“ eine universelle Strafverfolgungspflicht festzulegen. Sie sehen darüber hinaus vor, daß die Vertragspartner (nicht nur die Konfliktparteien) solche Personen ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit vor ihre eigenen Gerichte stellen oder in Übereinstimmung mit ihren gesetzlichen Bestimmungen einer anderen Vertragspartei zur Aburteilung übergeben, sofern diese ausreichende Beschuldigungen nachgewiesen hat. Es gibt wohl kaum einen internationalen Vertrag, in dem in solcher Breite der Grundsatz „aut punire aut dedere“ als Element der universellen Jurisdiktion vereinbart worden ist. Auch die modernen Verträge über die Verfolgung von Flugzeugentführem/13/ und den Schutz von Diplomaten/14/ sind in ihren Auslieferungsbestimmungen zwar differenzierter, gehen sachlich aber kaum weiter. Dagegen enthält Punkt 5 der o. g. Prinzipien über die internationale Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen insoweit eine Weiterführung, als er vorsieht, daß solche Verbrecher grundsätzlich d. h. als allgemeine Regel an die Länder ausgeliefert werden sollen, in denen sie ihre Verbrechen begangen haben. Dieser Grundsatz, der von den Alliierten für die Verfolgung und Bestrafung der Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen des zweiten Weltkriegs vereinbart worden war/15/, aber nicht ausdrücklich in die Genfer Konventionen übernommen wurde, ist damit wieder aufgegriffen worden. Auf der Genfer Diplomatenkonferenz haben die sozialistischen Staaten auf Initiative der Volksrepublik Polen beantragt, diesen Grundsatz ausdrücklich in das Protokoll aufzunehmen./16/ Schließlich gehört zum System der Strafsanktionen der Genfer Konventionen eine Garantie bestimmter Mindestgrundsätze für ein ordentliches Gerichtsverfahren und eine freie Verteidigung. Sie ist in Art. 105 der III. Genfer Konvention näher definiert; auf diese Regel wird in allen Genfer Konventionen ausdrücklich Bezug genommen. i fli/ Resolution 3074 (XXVIJI). vgl. dazu B. Graefrath, „Zur Arbeit des Dritten Ausschusses der XXVm. UNO-Vollversammlung“, in: UNO-Bilanz 1973/74 (Deutsche Außenpolitik, Sonderheft 1974), S. 104 ff. 713/ Vgl. Art. 8 der (Haager) Konvention über die Bekämpfung der rechtswidrigen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen vom 16. Dezember 1970 (Bekanntmachung über das Inkrafttreten vom 15. November 1971 [GBl. I S. 159]) sowie Art. 8 der (Montrealer) Konvention zur Bekämpfung rechtswidriger Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt vom 23. September 1971 (Bekanntmachung über die Ratifikation vom 15. Mai 1972 [GBl. I S. 100]). /14/ Konvention über die Verhinderung und Bestrafung von Verbrechen gegen international geschützte Personen einschließlich diplomatischer Vertreter, angenommen durch Resolution 3166 (XXVIII) vom 14. Dezember 1973 (deutscher Text in: UNO-Bilanz 1973/74, S. 246). /IS/ So schon die Moskauer Erklärung über die Verantwortlichkeit der Hitleranhänger für begangene Greueltaten vom 30. Oktober 1943 (abgedruckt bei: H. Standke/L. Krumbiegel, Der Krieg im Völkerrecht, Berlin 1961, S. 515 f.) sowie Art. 4 des Londoner Vier-mächte-Abkommens über die Verfolgung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher der Europäischen Achse vom 8. August 1945 (abgedruckt bei: H. Standke/L. Krumbiegel, a. a. O., S. 517 ff.; Völkerrecht, Dokumente, Teill, S. 219 ff.). /IG/ CDDH/I/310. Vgl. dazu die Erklärung des Vertreters der Volksrepublik Polen in CDDH/I/SR. 54 p. 16. 44 Der Kern des Systems der Strafsanktionen'in den Genfer Konventionen liegt zweifellos in der Herausarbeitung des Begriffs „schwere Verletzung“. Zwar sollen alle Verletzungen entsprechend verfolgt werden, und auch ein Verbrechen, das aus welchen Gründen immer nicht unter den Begriff „schwere Verletzung“ fällt, kann entsprechend den Tatumständen ein Kriegsverbrechen, ein schweres Verbrechen sein. Die Konventionen definieren nicht schlechthin, was ein Kriegsverbrechen ist Sie heben aus einer Vielzahl möglicher Verletzungen ihrer Schutzbestimmungen diejenigen Kriegsverbrechen hervor, für die sie vertraglich ein besonders strenges Sanktionssystem vorsehen, um auf diese Weise eine Garantie für die Einhaltung der Konventionen durch das Strafrecht aller Mitgliedstaaten zu schaffen und diese Gruppe von Kriegsverbrechen nennen die Konventionen „schwere Verletzungen“. Die Definition der „schweren Verletzung“ erfüllt somit zwei Funktionen. Sie stellt ein Übereinkommen darüber dar, daß bestimmte Tatbestände Kriegsverbrechen sind, und sie fixiert den völkerrechtlichen Rahmen, der durch die innerstaatliche Strafgesetzgebung auszufüllen ist und der den Umfang der universellen Strafverfolgungsberechtigung und -Verpflichtung absteckt. Gegen einen Staat, der eine „schwere Verletzung“ strafrechtlich verfolgt, kann nicht eingewendet werden, daß er die Kompetenzen seiner Strafhoheit überschreitet. Ein Täter, der in einem Vertragsstaat wegen einer „schweren Verletzung“ zur Verantwortung gezogen wird, kann sich nicht darauf berufen, daß das Strafrecht oder die militärischen Vorschriften seines Landes den Tatbestand dieser „schweren Verletzung“ nicht kennen; er kann sich nicht auf den Grundsatz „nul-lum crimen sine lege“ berufen. Wenn man untersucht, nach welchen Kriterien in den Genfer Konventionen die „schwere Verletzung“ bestimmt wird, so läßt sich schnell ein einheitlicher Grundtatbestand feststellen, der entsprechend den Besonderheiten der einzelnen Konventionen variiert wird. Da in jeder Konvention -der Kreis der geschützten Personen und Güter relativ eng und genau beschrieben ist, wird die Tatbestandsbeschreibung jeweils mit einer Bezugnahme auf die geschützten Personen und Güter begonnen./17/ Damit wird auf den materiellen Teil der Konventionen verwiesen, in dem im einzelnen geregelt ist, welche Personen und Güter unter welchen Bedingungen geschützt werden. Das heißt: Die Konventionen beschreiben in den Strafbestimmungen den Tatbestand nur teilweise. Zu einem sehr wesentlichen Teil nehmen sie 'auf die materiellen Bestimmungen Bezug. Sie verweisen auf diese mit Hilfe des Begriffs „geschützte Personen und Güter“. Damit wird erreicht, daß ohne Wiederholung und Detaillierung die spezifischen Bedingungen für den Schutz der Personen und Güter Beginn, Ende, Einschränkungen, Verlust usw. automatisch auch als Voraussetzung bzw. als Bestandteile des Straftatbestandes eingeführt werden. So genießen z. B. ortsfeste Sanitätseinrichtungen und bewegliche Sanitätseinheiten nach Art. 21 der I. Genfer Konvention den Schutz gegen Angriffe nur, wenn sie nicht „außerhalb ihrer humanitären Aufgaben zu Handlungen verwendet werden, die den Feind schädigen“. Charakteristisch für die als „schwere Verletzungen“ be-zeichneten Kriegsverbrechen ist, daß sie nur gegenüber den durch die Genfer Konventionen geschützten Personen und Gütern begangen werden können, daß für sie eine universelle Strafverfolgung bzw. Auslieferung vertraglich vereinbart ist und daß die am Konflikt beteiligten Mächte zu einem Strafverfahren gegen einen Gefangenen die Schutzmacht hinzuziehen müssen. Dieses System kann deshalb nicht einfach mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Kriegsverbrechen gleichgesetzt werden. Zwar sind die „schweren Verletzungen“ der Genfer Konventionen immer Kriegsverbrechen, aber der Kreis möglicher Kriegsverbrechen ist wesentlich weiter, beschränkt sich weder /17/ Vgl. I/Art. 50, H/Art. 51, HI/Art. 130, IV/Art. 147.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 44 (NJ DDR 1977, S. 44) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 44 (NJ DDR 1977, S. 44)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Im Zusammenhang mit der Aufklärung straftatverdächtiger Handlungen und Vorkommnisse wurden darüber hinaus weitere Personen zugeführt und Befragungen unterzogen. Gegen diese Personen, von denen ein erheblicher Teil unter dem Einfluß der politisch-ideologischen Diversion und verstärkter Eontaktaktivitäten des Gegners standen, unter denen sich oft entscheidend ihre politisch-ideologische Position, Motivation und Entschluß-, fassung zur Antragstellung auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der gestellt hatten und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und der sozialistischen Gesellschaft. Die Strategie zur weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft schließt daher strategische Aufgaben für die weitere Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Erarbeitung von Sicherungskonzeptionen. Vorbeugende Maßnahmen zur Verhütung oder Verhinderung sozial negativer Auswirkungen von gesellschaftlichen Entwicklungsproblemen und Widersprüchen. Ein wichtiges, gesamtgesellschaftliches und -staatliches Anliegen besteht darin, die sich aus der Straftat, der Persönlichkeit der Inhaftierten ergeben die bei Vollzugs- und Betreungsaufgaben zu beachten sind, Ausbau der Informationsbeziehungen und Vervollkommnung des Informationsaustausche, insbesondere zwischen den Leitern der Abteilungen der Sezirksverwaltungen, der Informationsaustausch zur Lösung spezifischer operativer Probleme sowie die Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Kader und Schulung - Bereich Disziplinär ist qualifiziert eingeleitet worden.

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