Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 428

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 428 (NJ DDR 1977, S. 428); 428 Neue Justiz 13/77 nicht unter vier Jahren ist der gegebenen Tatschwere angemessen und wird der Forderung nach konsequentem Schutz vor derartigen gefährlichen Angriffen gerecht werden. §§ 185 Abs. 1, 6 Abs. 2, 7 StGB. 1. - Sind landwirtschaftliche Erzeugnisse in erheblicher Menge in einer Scheune so gelagert, daß sie nicht für die unmittelbare Verwertung, sondern für die Lagerung und spätere Verwendung nach Bedarf bestimmt sind, so ist bei ihrer Inbrandsetzung das Tatbestandsmerkmal „Lagervorräte“ des § 185 Abs. 1 StGB gegeben. 2. Zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit bei Brandstiftung. OG, Urteil vom 17. Februar 1977 - 2a OSK 4/77. Am 21. August 1976 gelang es dem 16jährigen Angeklagten infolge seiner Hemmungen nicht, freundschaftliche Beziehungen zu einem Mädchen aufzunehmen. Verärgert begab er sich nach Hause. Auf dem Heimweg kam er an einer Scheune des VEG G. vorbei, in die er eintrat. Er entzündete ein Streichholz, um sich im Raum umzusehen, und entdeckte dabei größere Mengen Futterstroh, das dort lagerte. Der Angeklagte zündete dieses Stroh an. Als das gestapelte Stroh nicht gleich hell brannte, legte er noch lockeres Stroh darauf. Plötzlich breitete sich das Feuer sehr schnell aus. Ein Versuch des Angeklagten, den Brand auszutreten, mißlang. Aus Angst vor den Folgen verließ er fluchtartig die Scheune, versteckte sich und betrachtete von weitem die inzwischen eingeleiteten Löscharbeiten. Die Scheune mit einem Zeitwert von 27 000 Mark, Futterstroh im Wert von 5 000 Mark und Teile eines der KAP gehörenden Fördergebläses im Wert von 2 173,80 Mark wurden vernichtet. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen fahrlässiger Verursachung eines Brandes (Vergehen gemäß §§ 188 Abs. 1 StGB) auf Bewährung. Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt und für den Fall schuldhafter Nichtbewährung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten angedroht. Die fahrlässige Brandverursachung hat das Kreisgericht damit begründet, daß der Angeklagte beim Anzünden des Strohs noch unter dem Eindruck der ihn bedrük-kenden Erlebnisse stand. Mit dem Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts werden die rechtliche Beurteilung der festgestellten Handlung und die ausgesprochene Strafmaßnahme gerügt. Der Antrag, dem auch der Vertreter des Generalstaats-anwalts der DDR zustimmte, hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat zunächst übersehen, daß der Angeklagte nach dem aus Neugier erfolgten Betreten der Scheune sich bewußt zur Inbrandsetzung des gestapelten, von 26 ha abgeernteten Futterstrohes entschied. Insoweit liegt eindeutig ein unbedingt vorsätzliches Handeln i. S. des § 6 Abs. 1 StGB vor. Dies bezieht sich auf das Inbrandsetzen von Lagervorräten i. S. des § 185 Abs. 1 StGB. Im vorliegenden Fall befanden sich in der Scheune in Gestalt des Futterstrohes zwar landwirtschaftliche Erzeugnisse, jedoch in einer sehr erheblichen Menge, die nicht für die unmittelbare Verwertung, sondern für die Lagerung und spätere Verwendung nach Bedarf bestimmt war. Somit ist nicht das Tatbestandsmerkmal „landwirtschaftliche Erzeugnisse“, sondern das der „Lagervorräte“ erfüllt. Das Kreisgericht ist des weiteren bei der Untersuchung der Frage, ob der Angeklagte hinsichtlich der Scheune mit bedingtem Vorsatz (§ 6 Abs. 2 StGB) oder bewußter Fahrlässigkeit (§7 StGB) gehandelt hat, zu einem fehlerhaften Ergebnis gelangt. Bei beiden genannten Schuldformen stimmt die Kenntnislage über den Eintritt möglicher Folgen überein, und es wird ein anderes Ziel angestrebt als die Herbeiführung der im Strafgesetz beschriebenen Folgen. Im Unterschied zum Fahrlässigkeitstäter, der nicht will, daß die im Strafgesetz beschriebenen Folgen eintre- ten, liegt bei dem mit bedingtem Vorsatz handelnden Täter eine Entscheidung zu der im gesetzlichen Tatbestand be-zeichneten Tat vor. Bedingter Vorsatz ist gegeben, wenn dem Täter das ursprünglich angestrebte Ziel so wichtig ist, daß er auch unter der Bedingung des Eintritts der im Strafgesetz be-zeichneten Folgen nicht von seinem Vorhaben Abstand nehmen will. Er handelt mithin ohne Rücksicht auf die Herbeiführung dieser Folgen. Der Fahrlässigkeitstäter hingegen vertraut auf der Grundlage tatsächlicher oder vermeintlicher Umstände darauf, daß die vorausgesehene Möglichkeit nicht Wirklichkeit wird (Ziff. 2.3. des Berichts des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 6. Plenartagung [NJ-Beilage 3/73 zu Heft 9]). Um im Einzelfall diese Grundsätze richtig zu beachten und anzuwenden, kommt es darauf an, alle Tatumstände in ihrem wechselseitigen Zusammenhang festzustellen. Dazu gehören sowohl die nähere Analyse der Art und Weise der Tatausführung als auch die Feststellung der konkreten Vorstellungen des Täters über die durch seine Handlung ausgelösten Vorgänge. In dem festgestellten Verhalten des Angeklagten zeigt sich entgegen der Auffassung des Kreisgerichts, daß für ihn bei seiner nach Eintritt in die Scheune erfolgten Entscheidung zur Tat das vorangegangene persönliche Erlebnis keine Rolle mehr spielte und er von seinem Vorhaben der Inbrandsetzung des Futterstrohes auch nach dem Entstehen immer größerer Gefahren für die Umgebung zunächst keinen Abstand nahm. Er strebte zwar die völlige Vernichtung der Scheune nicht an, war sich bei seinem Vorgehen aber darüber klar, daß auch sie ein Opfer der Flammen werden könnte, wenn sich der Brand in der Scheune entwickelte. Gesonderter Überlegungen bedurfte es insofern nicht, zumal ihm aus allgemeiner Erfahrung bekannt war, daß er nicht in der Lage sein würde, einen derartigen sich schnell entwickelnden Brand zu beherrschen. Diese Entwicklung hat er trotzdem durch das Auflegen von weiterem Stroh ausdrücklich gefördert. Umstände, auf deren Grundlage er dann noch darauf vertrauen konnte, daß der Brand die Scheune etwa nicht erfaßt, lagen nicht vor. Der Angeklagte handelte somit ohne Rücksicht auf die notwendig mit seinem Handeln verbundenen Folgen. Mithin hat der Angeklagte die Brandstiftung hinsichtlich betrieblicher Einrichtungen des VEG bzw. der KAP bedingt vorsätzlich i. S. des § 6 Abs. 2 StGB ausgeführt. Das Bemühen des Angeklagten, den von ihm entfachten Brand auszutreten, stellt sich als erfolgloser Versuch einer späteren Eindämmung des Brandes dar. Die Entscheidung zu dieser Handlung erfolgte erst, als sich das Feuer bereits in starkem Maße ausgebreitet hatte. Dieses Verhalten berührt im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Kreisgerichts die Beurteilung der Feststellung der Schuldform nicht und ist lediglich bei der Findung einer gerechten Strafe zu beachten. (Es folgen Ausführungen zu Umständen, die als entwicklungsbedingte Besonderheiten i. S. des § 65 Abs. 3 StGB zu werten sind.) Der Angeklagte hat in verantwortungsloser und rücksichtsloser Weise erhebliche Mengen Futterstroh und die Scheune eines volkseigenen Gutes sowie Motor und Kabel eines Fördergebläses einer KAP durch vorsätzliche Brandstiftung vernichtet. Der durch die Tat verursachte Schaden ist erheblich, denn nicht allein der unmittelbare Sachschaden bestimmt hier die Schädlichkeit der Tat. Es sind in solchen Fällen stets auch die volkswirtschaftlichen Auswirkungen und notwendigen Aufwendungen für den Wiederaufbau zu berücksichtigen. Angesichts der Art und Weise der Tatbegehung, der Folgen und der diese Umstände umfassenden Schuld in Verbindung mit den festgestellten entwicklungsbedingten Besonderheiten ist eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr die angemessene Reaktion auf die festgestellte Straftat.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 428 (NJ DDR 1977, S. 428) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 428 (NJ DDR 1977, S. 428)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

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