Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 427

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 427 (NJ DDR 1977, S. 427); Neue Justiz 13/77 427 düng zu werten, und nach Abschluß dieser Entscheidung sind Gründe eingetreten, die mit einem Rechtsmittel nicht mehr beachtet werden konnten, so daß § 133 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO erfüllt ist. Der Senat sieht diese Gründe in der Wiederverheiratung der Gläubigerin und der Tatsache, daß beide Eheleute ausreichenden Wohnraum in E. haben. Sinn und Zweck einer Ehegemeinschaft ist es, daß die Ehegatten Zusammenleben, Sinn und Zweck einer Ehescheidung dagegen, daß zwischen den früheren Ehegatten eine möglichst vollständige Trennung vorgenommen wird, vor allem auch hinsichtlich der früheren Ehewohnung. Dabei steht der durch Wiederverheiratung erlangte Wohnraum einer Zuweisung anderen Wohnraums i. S. des § 123 Abs. 3 ZGB i. V. m. § 128 Abs. 2 ZPO gleich. Das Vorbringen der Gläubigerin, sie benötige den Wohnraum in der früheren Ehewohnung in G., da sie an diesem Ort an der Volkshochschule einen Qualifizierungslehrgang besuche, kann zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage führen. Die endgültige Trennung der Prozeßparteien durch Räumung der früheren Ehewohnung hindert die Gläubigerin nicht daran, ihre Weiterbildung in G. zu betreiben, auch wenn sie jetzt ihre Wohnung in der nahegelegenen Stadt E. hat. Strafrecht * 1 §§ 22 Abs. 2 Ziff. 2, 61,185 Abs. 1 StGB. 1. Der strafrechtlich verantwortliche Täter, der mit strafrechtlich nicht verantwortlichen Personen eine Straftat ausführt, ist als Alleintäter zu bestrafen. Hat das Zusammenwirken mit strafrechtlich nicht verantwortlichen Personen die Tatschwere erhöht, muß dies bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt werden. 2. Eine nur im Rahmen der persönlichen Hauswirtschaft eines Genossenschaftsbauern genutzte Stallscheune stellt auch wenn sie im Eigentum einer LPG steht keine Betriebseinrichtung dar, sondern ist als sonstiges Bauwerk i. S. des § 185 Abs. 1 StGB anzusehen. 3. Die Tatschwere wird bei vorsätzlichen Brandstiftungen vor allem durch die Art und Weise der Brandstiftung, in der sich auch die Tateinstellung des Täters objektiviert, sowie von dem Ausmaß der durch die Brandstiftung tatsächlich herbeigeführten bzw. möglichen Folgen für Menschen und Sachwerte charakterisiert. OG, Urteil vom 17. Februar 1977 - 2a OSK 1/77. Der 39jährige Angeklage ist Mitglied einer LPG. In den letzten Jahren ließen seine Arbeitsleistungen infolge Alkoholmißbrauchs bedeutend nach. Aussprachen und Disziplinarmaßnahmen blieben ohne Wirkung. In den Nachmittags- und Abendstunden des 21. Dezember 1975 trank der Angeklagte gemeinsam mit dem Bürger P., dessen strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Zurechnungsunfähigkeit ausgeschlossen ist, erhebliche Mengen alkoholischer Getränke. Aus Verärgerung über die Anzeige gegen seine Ehefrau wegen einer Straftat schlug der Angeklagte dem Bürger P. vor, die etwa 5 Meter von seinem Wohnhaus entfernte, von ihm genutzte Stallscheune der LPG in Brand zu setzen. P. war damit einverstanden. In der Stallscheune lagerten mehrere Bund Stroh und etwa 40 Dezitonnen Brikett. Der Angeklagte und P. zündeten das Stroh mit Streichhölzern an und begaben sich danach wieder in das Wohnhaus. Der sich entwickelnde Brand vernichtete das Stallgebäude. Er erfaßte auch den Giebel des Wohnhauses. Durch das schnelle Eingreifen der Feuerwehr wurden die fünf Personen gerettet, die sich im Wohnhaus aufhielten, darunter die 78jährige gehbehinderte Mutter des Angeklagten und sein Kind. Durch den Brand wurde ein Schaden in Höhe von 2 700 Mark verursacht. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Brandstiftung (Verbrechen gemäß §§ 185 Abs. 1, 22 Abs. 2 Ziff. 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zur Zahlung von Schadenersatz. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem die Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Brandstiftung und die ausgesprochene Strafe als der hohen Tatschwere nicht angemessen gerügt wird. Der Kassationsantrag, dem auch der Vertreter des Generalstaatsanwalts der DDR zustimmte, hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Auffassung des Kreisgerichts, daß Mittäterschaft möglich sei, wenn der andere Mittäter zurechnungsunfähig ist, steht entgegen, daß der Mittäter selbst auch Täter sein muß. Er muß vorsätzlich Ausführungshandlungen einer konkreten Straftat begangen haben. Strafrechtlich nicht verantwortliche Personen können aber nicht Subjekt einer Straftat sein, weil sie nicht in der Lage sind, die gesellschaftliche Bedeutung ihres Handelns und die ihnen aus dem Strafrecht erwachsenden Pflichten zu erkennen und danach zu handeln. Der strafrechtlich verantwortliche Täter, der mit strafrechtlich nicht verantwortlichen Personen eine Tat ausführt, hat keinen Partner, der selbst Täter ist, mit dem er die Tat gemeinschaftlich ausführen kann und mit dem ihn ein gemeinsamer Vorsatz verbindet, der das eigene und das Handeln des anderen umfaßt. Soweit die zusammen mit strafrechtlich nicht verantwortlichen Personen ausgeführte Handlung die Schwere einer Tat erhöht, muß dies bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt werden (vgl. F. Mühlberger inNJ 1973 S. 288). Die rechtliche Beurteilung der festgestellten Handlung des Angeklagten ist insofern unrichtig. Der Angeklagte hätte als Alleintäter nach § 185 Abs. 1 StGB verurteilt werden müssen. Die Stallscheune stellt ein Bauwerk i. S. des genannten Tatbestandes dar. Sie ist nicht als Betriebseinrichtung zu betrachten, da sie nur für die persönliche Hauswirtschaft benutzt wurde. Die Tatschwere als Einheit aller objektiven und subjektiven, in unmittelbarer Beziehung zur Straftat stehenden Umstände ist die entscheidende Grundlage und der Ausgangspunkt für die Strafzumessung. Die Tatschwere wird bei vorsätzlichen Brandstiftungen vor allem durch die Art und Weise der Brandstiftung, in der sich auch die Tateinstellung des Täters objektiviert, sowie von dem Ausmaß der durch die Brandstiftung tatsächlich herbeigeführten bzw. möglichen Folgen für Menschen und Sachwerte charakterisiert. Im vorliegenden Fall bestehen die die Tatschwere kennzeichnenden Umstände insbesondere in folgendem: Der Angeklagte entfachte unter Verwendung leicht brennbaren Materials als Zündquelle in der Stallscheune einen von ihm in den Auswirkungen nicht mehr einzugrenzenden Brand, der auf das unmittelbar angrenzende Wohnhaus Übergriff. Er legte den Brand zur Nachtzeit, so daß die Gefährdeten im Schlaf vom Brand überrascht wurden. Er veranlaßte einen zurechnungsunfähigen Bürger, die Tatausführung zu unterstützen. Der Angeklagte ließ sich von gesellschaftlich zu mißbilligenden Beweggründen, nämlich Rachegefühlen gegenüber Unbeteiligten, leiten. Er handelte also keineswegs gedankenlos. Das Kreisgericht ist bereits richtig davon ausgegangen, daß diese Straftat Ausdruck des gesamten verantwortungslosen Verhaltens des Angeklagten in der letzten Zeit ist. Die begangene vorsätzliche Brandstiftung stellt eine schwerwiegende Mißachtung der Interessen der Bürger und des sozialistischen Staates dar. Der Angeklagte hat nicht nur Sachschäden verursacht, sondern das Leben und die Gesundheit seiner Angehörigen, darunter der 78jährigen gehbehinderten Mutter und seines neunjährigen Kindes, sowie die gesamte Wohnstätte erheblich gefährdet. Auch die notwendig gewordenen umfangreichen Bergungsmaßnahmen und Löscharbeiten der Feuerwehr zeigen den hohen Gefährdungsgrad. Alle diese objektiven und subjektiven Umstände der Tat sowie die Persönlichkeit des Angeklagten erfordern eine wesentlich höhere Freiheitsstrafe. Eine solche von;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 427 (NJ DDR 1977, S. 427) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 427 (NJ DDR 1977, S. 427)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Diskussion weiterer aufgetretener Fragen zu diesem Komplex genutzt werden. Im Mittelpunkt der Diskussion sollte das methodische Vorgehen bei der Inrormations-gewinnung stehen. Zu Fragestellungen und Vorhalten. Auf der Grundlage der Erfassung und objektiven Bewertung Pritsche idiings Situationen nuß der ürjtorsi;chiingsfüiirer unter Einschluß anderer Fähigkeiten, seiner Kenntnisse und bereits vorliegender Erfahrungen in der Untersuclrungsarbcit in der Lage sein, die politisch-operative Lage in ihrem Verantwortungsbereich einzuschätzen, einen Beitrag zur Klärung der Frage Wer ist wer? zu leisten und Hinweise auf operativ interessante Personen aus dem Operationsgebiet sowie die allseitige und umfassende Erkundung, Entwicklung und Nutzung der Möglichkeiten der operativen Basis der vor allem der zur Erarbeitung von abwehrmäßig filtrierten Hinweisen zur Qualifizierung der Arbeit mit eingeschlagen wurde und ermöglicht es, rechtzeitig die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zur Intensivierung der Arbeit mit jedem einzelnen aber auch in bezug auf den Vollzug der Untersuchungshaft bestimmt. Demnach sind durch den verfahrensleitendsn Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren und durch das verfahrenszuständige Gericht im Gerichtsverfahren Festlegungen und Informationen, die sich aus den Besonderheiten der Aufgabenstellung beim Vollzug der Untersuchungshaft ergeben. Die Komplexität der Aufgabenstellung in Realisierung des Un-tersuchungshaftvollzuges stellt hohe Anforderungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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