Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 426

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 426 (NJ DDR 1977, S. 426); 426 Neue Justiz 13/77 sich, daß, soweit die Bestimmungen über die Schenkung keine besonderen Regelungen enthalten, die allgemeinen Bestimmungen über den Vertrag anzuwenden sind (§ 48 Abs. 1 ZGB). Gemäß §43 Abs. 1 ZGB gelten auch für den Abschluß von Verträgen die Grundsätze, wie sie im Ersten Teil des ZGB über die Aufgaben des Zivilrechts, die Stellung der Bürger im Zivilrecht und das Zusammenwirken von Bürgern und Betrieben geregelt sind. Da mit der Schenkung über persönliches Eigentum verfügt wurde, sind weiter die dafür geltenden Bestimmungen des Zweiten Teils des ZGB (2. und 3. Kapitel) zu beachten. Das ZGB geht in seinen Grundsätzen davon aus, daß die mit den Zivilrechten verbundenen Pflichten verantwortungsbewußt zu erfüllen sind (§ 6 Abs. 2). Darin kommt zum Ausdruck, daß die Verantwortung gegenüber der Gesellschaft ein Wesensmerkmal der Ausübung subjektiver Rechte auch der, die sich aus dem persönlichen Eigentum ergeben ist. Dieser Grundsatz wird in § 15 Abs. 1 ZGB noch dahin präzisiert, daß die den Bürgern und Betrieben auf der Grundlage dieses Gesetzes gewährten Rechte entsprechend ihrem gesellschaftlichen Inhalt und ihrer Zweckbestimmung auszuüben sind. Wird gegen den damit zum Ausdruck gebrachten Rechts- und Moralgrundsatz in grober Weise verstoßen, dann muß dies eine entsprechende gesellschaftliche Reaktion nach sich ziehen, nämlich das Verbot mißbräuchlicher Rechtsausübung mit den sich daraus ergebenden Folgen. Eine derartige Sanktion führt aber nicht dazu, daß das verantwortungslos ausgeübte Recht als solches überhaupt erlischt, sondern lediglich dazu, daß die konkrete Art und Weise der Ausübung des Rechts, also unter den den Einzelfall betreffenden und sich als Mißbrauch des subjektiven Rechts darstellenden Umständen, nicht anerkannt werden kann. Das ergibt sich auch aus § 15 Abs. 2 ZGB, wonach die Ausübung eines Rechts unzulässig ist, wenn damit den Rechtsvorschriften oder den Grundsätzen der sozialistischen Moral widersprechende Ziele verfolgt werden. In bezug auf das subjektive Recht des persönlichen Eigentums bestimmt § 22 Abs. 3 Satz 3 ZGB, daß sein Gebrauch den gesellschaftlichen Erfordernissen und den berechtigten Interessen anderer Bürger und Betriebe nicht zuwiderlaufen darf. Für das vorliegende Verfahren ist zunächst festzustellen, daß sich die Prüfung, ob ein subjektives Recht mißbräuchlich ausgeübt wurde, nur darauf zu erstrecken hat, ob mit der Schenkung im Verhältnis des Gläubigers zum Schuldner und nur in diesem Verhältnis gegen Grundsätze der sozialistischen Moral verstoßen wurde. Womit die Schenkung im Verhältnis zwischen dem Schuldner und der Antragstellerin von diesen beiden in mehrfacher und sich widersprechender Weise motiviert wurde, ist unerheblich. Maßgeblich ist allein, ob ein Mißbrauch subjektiver Rechte aus dem persönlichen Eigentum vorliegt, um die alsbaldige Erfüllung des rechtskräftig festgestellten Anspruchs des Gläubigers zu vereiteln, und damit seinen berechtigten und von der Gesellschaft geschützten Interessen in grober Weise zuwidergehandelt wurde. Dies ist nach den gesamten Umständen zu bejahen. Der Schuldner wußte, daß dem Gläubiger ein Anspruch gegen ihn auf 3 078 M zusteht, der spätestens Ende Juli 1976 fällig wurde. Er wußte auch, daß durch eine Pfändung in sein Arbeitseinkommen der Anspruch des Gläubigers in absehbarer Zeit nicht erfüllt werden konnte, weil sein Arbeitseinkommen bereits durch andere Gläubiger soweit wie möglich gepfändet wurde. Der Schuldner war sich ferner darüber klar, daß er nicht über sonstige Geldmittel verfügt, aus denen er den Anspruch des Gläubigers hätte erfüllen können. Ihm war weiter bekannt, daß außer dem Pkw Wartburg und dem Pkw Trabant keine weiteren in seinem persönlichen Eigentum stehenden Vermögenswerte vorhanden waren, aus denen im Wege der Pfändung und Verwertung der Anspruch des Gläubigers hätte erfüllt werden können. Am 2. September 1976, also wenige Tage, bevor er den Pkw Trabant verschenkte, versicherte der Schuldner in einer Aussprache beim Kreisgericht, daß er den Anspruch des Gläubigers umgehend durch den Verkauf des Pkw Wartburg und Übergabe des Verkaufserlöses erfüllen werde, obwohl er, wie sich auch nach nochmaliger Zusicherung dem Gläubiger gegenüber herausstellte, nicht willens war, diese Zusicherung einzunalten. Schließlich aber wußte der Schuldner, daß er durch den Verkauf des Pkw Wartburg nicht soviel Geld erhalten würde, um den Anspruch des Gläubigers in voller Höhe erfüllen zu können; das hat sich durch die Schätzung des Pkw auf einen Zeitwert von 1 250 M bestätigt. Der Schuldner war sich daher voll der Tatsache bewußt, daß der einzige Vermögenswert, mit dessen Verwertung der Anspruch des Gläubigers hätte erfüllt werden können, der Pkw Trabant war. Nach alledem erfolgte die am 8. September 1976 vollzogene Schenkung dieses Pkw an die Antragstellerin zu dem Zweck, die Durchsetzung des rechtskräftig festgestellten Anspruchs des Gläubigers zu vereiteln. Der Schuldner hat damit bewußt und gewollt seine Eigentümerbefugnisse in einer die Grundsätze der sozialistischen Moral gröblichst verletzenden Weise und damit mißbräuchlich ausgeübt. Eine solche Rechtsausübung ist nach § 15 Abs. 2 ZGB unzulässig. Dies hat zur Folge, daß der Vertrag über die Schenkung des Pkw gemäß § 68 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB nichtig ist. Die Antragstellerin hat nach § 69 Abs. 1 ZGB den Pkw zurückzugeben, weil der Schuldner Eigentümer des Pkw geblieben ist. Da demnach der Antragstellerin an dem gepfändeten Pkw keine Rechte zustehen, war ihr auf § 133 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO gestützter Antrag unbegründet. Auf die Beschwerde war der angefochtene Beschluß des Kreisgerichts aufzuheben und der Antrag auf Unzulässigkeitserklärung der Vollstreckung abzuweisen. § 123 Abs. 3 ZGB; § 128 Abs. 2 ZPO. Erlangt ein geschiedener Ehegatte infolge Wiederverheiratung Wohnraum, ist er verpflichtet, die bisher mitbenutzte frühere Ehewohnung zu räumen. Unter solchen Umständen tatsächlich erlangter Wohnraum steht der Zuweisung einer Ersatzwohnung gemäß § 128 Abs. 2 ZPO gleich. BG Gera, Beschluß vom 25. Januar 1977 BZR 118/76. Die Prozeßparteien sind geschieden. Über die bisherige Ehewohnung in G. haben sich die Prozeßparteien dahin gerichtlich geeinigt, daß die Gläubigerin dieses Verfahrens die Wohnung weiter benutzt und sich verpflichtet, diese Wohnung zu räumen, sobald ihr anderer Wohnraum zugewiesen wird. Nach Abschluß dieser Einigung hat die Gläubigerin geheiratet; ihr Ehemann hat in E. ausreichenden Wohnraum. Daraufhin hat der Schuldner der Gläubigerin den Zutritt zur früheren Ehewohnung verwehrt. Die Gläubigerin hat nunmehr die Vollstreckung aus der Einigung beantragt. Dem hat das Kreisgericht entsprochen, indem es dem Schuldner ein Zwangsgeld von 300 M auferlegt hat. Dagegen hat der Schuldner Beschwerde eingelegt und die Aufhebung dieses Beschlusses beantragt. Auf Anraten des Gerichts hat er Antrag auf Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung gemäß § 133 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO gestellt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Dem Antrag des Schuldners auf Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung war zu entsprechen, denn die Einigung der Prozeßparteien ist als gerichtliche Entschei-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Sicherheit des Dienstobjektes sowie der Maßnahmen des. politisch-operativen Unter-suchungshaftVollzuges, Der Refeiatsleiter hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der dazu von mir erlassenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen; Gewährleistung der erforderlichen medizinischen Betreuung sowie der notwendigen materiell-technischen Sicherstellung für den ordnungsgemäßen Vollzug der Untersuchungshaft an Verhafteten erteilt und die von ihnen gegebenen Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft ausgeführt werden; die Einleitung und Durchsetzung aller erforderlichen Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Strafverfahrens dar, der unter konsequenter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Befehle, Weisungen und anderen dienstlichen Bestimmungen des Ministers für Staatssicherheit muß sich Staatssicherheit rechtzeitig auf neue Erscheinungen, Tendenzen, Auswirkungen und Kräf- der internationalen Klassenauseinandersetzung einstellen. Unter sicherheitspoiltischem Aspekt kommt es vor allem darauf an, bisher noch nicht genutzte Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung ausgewählter insbesondere verwaltungsrechtlicher Vorschriften zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch feindliche Kräfte erfordert, die Hintermänner, die als Inspiratoren und Organisatoren wirken, umfassend aufzuklären. Gegen sie muß der Hauptschlag geführt werden.

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