Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 425

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 425 (NJ DDR 1977, S. 425); Neue Justiz 13/77 425 aufgeklärten Sachverhalt beruht. Sie war daher auf den Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts gemäß § 162 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. Das Bezirksgericht wird bei der erneuten Entscheidung den Inhalt der geschlossenen Grundakten einschließlich der von B., Gemarkung A., die die Grundstücke der Prozeßparteien betreffen, zu berücksichtigen und in Verbindung mit der Separationskarte zu würdigen haben. Dabei ist durch Einbeziehung eines Sachverständigen vom Lie-genschaftsdienst des Bezirks auch die Frage der Nutzungsartengrenze nochmals zu erörtern. Darüber hinaus sind auch die vollständigen Grundakten des Flurstücks, das von der K.-Straße aus gesehen rechts von dem der Verklagten liegt, beizuziehen. Das kann aus folgenden Gründen von Bedeutung sein: Das an Stelle des früheren Wohnhauses von den Verklagten errichtete jetzige Wohngebäude ist im Standort lediglich zur Seite der Klägerin hin erweitert worden. Das bedeutet, daß auf der gegenüberliegenden Grundstücksseite wie zuvor keine Auffahrt zum Hof für die Verklagten vorhanden ist. Das bestätigte bereits der Sachverständige P. Wenn sich aus den genannten Grundakten keine Eintragungen eines sich darauf erstreckenden Mitbenutzungsrechts zugunsten der Verklagten und deren Vorgänger ergeben und sich auch auf andere Weise dahingehende Vereinbarungen nicht bestätigen lassen, wäre das Grundstück der Verklagten von Anfang an ohne eigene oder wenigstens ohne eine gesicherte Hofauffahrt angelegt und bebaut worden. Da das wenig wahrscheinlich wäre, spräche auch das jedenfalls in einem gewissen Maße gegen die Richtigkeit des in der Flur karte niedergelegten Grenzverlaufs. Sollten sich im weiteren Verfahren die Anhaltspunkte dafür, daß die in der Flurkarte eingezeichnete Grenze zwischen den Grundstücken der Prozeßparteien unrichtig ist, in einem solchem Maße verdichten, daß davon auszugehen ist, daß die Richtigkeit dieses Grenzverlaufs widerlegt ist, wäre die Klage, die gemäß §2 Abs. 2 EGZGB nunmehr nach §§ 32 Abs. 2 und 320 ZGB zu beurteilen ist, abzuweisen. Da mit einer derartigen Widerlegung der Vermutung aber der wirkliche Grenzverlauf noch nicht festgestellt ist, sollte den Prozeßparteien im Interesse einer vollständigen Klärung des Konflikts vorher Gelegenheit gegeben werden, dazu noch entsprechende Anträge (§ 318 Abs. 1 ZGB) zu stellen. §§ 6, 15 Abs. 2, 68 Abs. 1, 282 ZGB. L Eine Schenkung, die vom Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht wird (hier: von der Geburt eines Kindes), hat keine rechtlichen Wirkungen. 2. Eine Schenkung, die dem Ziel dient, die Durchsetzung berechtigter Ansprüche eines Gläubigers zu verhindern, ist mißbräuchliche Rechtsausübung und deshalb gemäß § 15 Abs. 2 ZGB unzulässig. BG Dresden, Beschluß vom 18. Februar 1977 6 BZB 11/77. Der Schuldner des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens hatte sich am 23. Februar 1976 in einer Einigung verpflichtet, an den Gläubiger Zug um Zug gegen Rücknahme eines Pkw Wartburg einen Betrag von 3 078 M bis spätestens Ende Juli 1976 zu zahlen. Da der Schuldner dieser Verpflichtung nicht nachkam, stellte der Gläubiger Antrag auf Vollstreckung seiner Geldforderung in das Sachvermögen und das Arbeitseinkommen des Schuldners. Daraufhin ordnete das Kreisgericht am 5. August 1976 die Pfändung des Arbeitseinkommens des Schuldners an. Am 15. August 1976 wiederholte der Gläubiger seinen Antrag auf Pfändung des Pkw Trabant, weil wegen bereits erfolgender Vollstreckung in das Arbeitseinkommen des Schuldners zugunsten anderer Gläubiger sein Anspruch in absehbarer Zeit nicht realisiert werden könne. Am 2. September 1976 führte das Kreisgericht mit dem Schuldner eine Aussprache durch, in der dieser zusicherte. daß er den Pkw Wartburg verkaufen und den Gläubiger aus dem Verkaufserlös befriedigen werde. Am 14. September 1976 teilte der Gläubiger dem Kreisgericht mit, daß der Schuldner ihm die gleiche Zusicherung gemacht habe, und bat deshalb darum, vorerst in der Vollstreckungssache nichts zu unternehmen. Da der Schuldner seine Zusicherung nicht einhielt, beantragte der Gläubiger am 28. September 1976 die Fortsetzung des Verfahrens. Daraufhin wurden am 4. Oktober 1976 der Pkw Wartburg und am 22. November 1976 der Pkw Trabant gepfändet. Dabei hat Frau F., die mit dem Schuldner zusammenlebt und ein Kind von ihm hat, erklärt, daß der Pkw Trabant ihr Eigentum sei. Sie habe diesen Pkw vom Schuldner geschenkt bekommen, wie aus einer als Überlassungsvertrag bezeichneten Urkunde vom 1. Mai 1976 hervorgehe. Am 3. Dezember 1976 hat Frau F. beim Kreisgericht beantragt, die Vollstreckung der Geldforderung des Gläubigers durch Pfändung und Verwertung des Pkw Trabant für unzulässig zu erklären. Das Kreisgericht hat dem Antrag stattgegeben und die Vollstreckungsmaßnahme aufgehoben. Gegen diesen Beschluß hat der Gläubiger Beschwerde eingelegt und beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Antrag auf Unzulässigkeitserklärung der Vollstreckung abzuweisen. Er hat dazu im wesentlichen ausgeführt: Aus der Verantwortung des Gerichts für die Vollstreckung berechtigter Ansprüche ergebe sich die Verpflichtung, Einwendungen des Schuldners kritisch und sorgfältig zu prüfen und die Interessen des Gläubigers gebührend zu berücksichtigen. Da als einziges Pfandstück nur der gepfändete Pkw Trabant in Betracht gekommen sei, hätte besonderes Augenmerk auf die offensichtliche Benachteiligungsabsicht des Schuldners dem Gläubiger gegenüber gerichtet werden müssen. Der Schuldner wolle den Pkw unter allen Umständen für sich retten und berufe sich daher auf einen Schenkungsvertrag mit seiner Lebenskameradin, der nur zum Schaden des Gläubigers geschlossen worden sei. Die Vereitelung eines rechtskräftigen Anspruchs erfülle die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, wonach ein Vertrag nichtig ist, wenn er mit den Grundsätzen der sozialistischen Moral unvereinbar ist. Der Schuldner habe seine Verpflichtung aus dem Schuldtitel und sein Unvermögen, den Anspruch auch nur ratenweise zu erfüllen, gekannt. Auch die Antragstellerin sei über die materiellen Verhältnisse des Schuldners und über dessen Schwierigkeiten genau informiert gewesen. Die Beschwerde hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat der als Überlässungsvereinbarung bezeichneten Urkunde vom 1. Mai 1976 eine Bedeutung beigemessen, die ihr nicht zukommt. Der Schuldner hat in dieser Urkunde bekundet, daß er der Antragstellerin im Hinblick auf das Zu erwartende Kind und die für ihn entstehenden Unterhaltsverpflichtungen den Pkw Trahant als Eigentum überläßt. Die Schenkung wurde damit vom Eintritt einer Bedingung, nämlich der Geburt des Kindes, abhängig gemacht. Daß der Wille der Vertragschließenden auch darauf gerichtet war, die Schenkung nur bei Eintritt der Bedingung zu vollziehen, ergibt sich aus ihrem nachfolgenden Verhalten, nämlich daraus, daß die Schenkung tatsächlich erst am 8. September 1976, dem Tag der Geburt des Kindes, vorgenommen wurde, was am 23. November 1976 notariell beurkundet wurde. Da aber gemäß § 282 Abs. 2 ZGB eine Schenkung nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden darf, konnte die Vereinbarung vom 1. Mai 1976 keine rechtlichen Wirkungen haben. Es war daher lediglich zu prüfen, ob die am 23. November 1976 also einen Tag nachdem der Pkw Trabant gepfändet worden war beurkundete und nach dieser Urkunde bereits am 8. September 1976 vollzogene Schenkung gegen Rechtsvorschriften verstößt und welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben. Gemäß § 282 Abs. 1 ZGB ist die Schenkung eine unentgeltliche Zuwendung des Schenkers an den Beschenkten, die im beiderseitigen Einverständnis erfolgt. Daraus ergibt;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die mittleren leitenden Kader müssen deshalb konsequenter fordern, daß bereits vor dem Treff klar ist, welche konkreten Aufträge und Instruktionen den unter besonderer Beachtung der zu erwartenden Berichterstattung der über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung - vom Streit. Der Minister für. Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Unte suchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten sind durchzusetzen, den spezifischen Erfördernissen Rechnung getragen wird, die sich aus der konzentrierten Unterbringung Verhafteter in einer Untersuchungshaftanstalt ergeben, das Recht auf Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten. Durch eine vorausschauende, vorbeugende, politisch-operative Arbeit ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Untersuchungsarbeit wurde erreicht, daß die Angehörigen der Linie den höheren Anforderungen er die politisch-operative Arbeit zunehmend bewußter gerecht werden. Auf diesen Grundlagen konnten Fortschritte bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren ist die reale Einschätzung des Leiters über Aufgaben, Ziele und Probleme, die mit dem jeweiligen Ermittlungsverfahren in Verbindung stehen. Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit verantwortlich ist. Das wird im Organisationsaufbau Staatssicherheit in Einheit mit dem Prinzip der Einzelleitung, dem. Schwerpunktprinzip und dem Linienprinzip verwirklicht.

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