Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 424

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 424 (NJ DDR 1977, S. 424); 424 Neue Justiz 13/77 gungen unternommen hat, damit dem Kläger ein anderer Arbeitsplatz vermittelt wird. Das ist in der erneuten Verhandlung nachzuholen. Ergibt sich, daß die Verklagte diesen ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist die Schadenersatzpflicht gemäß § 116 GBA dem Grunde nach dann begründet, wenn in der Unterlassung ein Verschulden zu erblicken ist. Hierzu hat das Oberste Gericht in der bereits erwähnten Entscheidung ausgeführt: „Dabei wird das Außerachtlassen der für die Gestaltung der Beziehungen zwischen dem Betrieb und dem Werktätigen maßgebenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen, deren Kenntnis und Anwendung zu den Arbeitspflichten des Betriebsleiters oder der von ihm beauftragten Mitarbeiter gehört, regelmäßig als Verschulden zumindest im Sinne der Fahrlässigkeit zu werten sein“ (OGA Bd. 5 S. 169; NJ 1966 S. 542). Auch dieser Grundsatz hat hier entsprechende Anwendung zu finden, wobei davon auszugehen ist, daß die entsprechenden Verpflichtungen dem Vorstand bzw. dem Vorsitzenden der verklagten PGH obliegen (vgl. §§ 15 und 16 PGH-MSt). Nach alledem war das Urteil des Bezirksgerichts wegen Verletzung von § 10 PGH-MSt, § 116 GBA sowie § 45 Abs. 3 ZPO auf den Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR gemäß § 162 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. §7 Abs. 1 der VO über die staatliche Dokumentation der Grundstücke und Grundstücksrechte in der DDR Grundstücksdokumentationsordnung vom 6. November 1975 (GBl. I S. 697). 1. Die Vermutung der Richtigkeit von Grundbucheintragungen bezieht sich nicht auf die darin angeführte Grundstücksgröße, jedoch auf die Grenzen, wie sie sich aus der Flurkarte ergeben. Diese Vermutung ist widerlegbar. 2. Zu den Voraussetzungen für die Widerlegung der Richtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich der Grundstücksgrenzen. OG, Urteil vom 11. März 1977 - 2 OZK 31/76. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in A., das mit einer Größe von 17,10 Ar im Grundbuch eingetragen ist. Die Verklagten sind Eigentümer des Nachbargrundstücks, welches mit einer Gesamtgröße von 13,30 Ar im Grundbuch eingetragen ist. Beide Grundstücke sind mit Wohnhäusern sowie Ställen bebaut. Die Klägerin hat behauptet, die Verklagten nutzten neben ihrem eigenen Grundstück auch eine Fläche von 126 m2, die ihr gehöre. Im Umfang von 22 m2 sei das 1973 neu errichtete Wohnhaus überbaut worden; die andere Fläche werde als Toreinfahrt zum Hofraum genutzt bzw. sei mit einem Stall bebaut. Die Klägerin hat beantragt, die Verklagten zu verurteilen, diese Fläche mit Ausnahme des mit dem Wohnhaus bebauten Teils zu räumen und an die Klägerin herauszugeben, sowie die Verklagten und deren Rechtsnachfolger als Grundstückseigentümer zur Zahlung einer jährlichen Rente von 44 M für den Überbau zu verurteilen. Die Verklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben erwidert, die Grenzmarkierung in der Flurkarte sei unrichtig. Sie nutzten das gesamte Grundstück einschließlich der jetzt strittig gewordenen Fläche in dem gleichen Umfang wie bereits ihre Vorfahren. Lediglich bei dem Hausneubau 1973 sei die zu ihrem Grundstück gehörende Toreinfahrt teilweise überbaut worden. Das Kreisgericht hat die Verklagten bis auf die Höhe der Uberbaurente, die es auf jährlich 26,40 M festgesetzt hat, antragsgemäß verurteüt. Dazu hat es ausgeführt, daß nach dem Beweisergebnis die Grundstücksgrenze im wesentlichen geradlinig in nord-südlicher Richtung verlaufe und nur geringfügige Knickpunkte vorhanden seien, so daß feststehe, daß der von der Klägerin beanspruchte Grundstücksteil ihr auch gehöre. Eine in alten Grundstückskarten eingezeichnete anders verlaufende Linie stelle lediglich eine Nutzungsartengrenze dar. Gegen dieses Urteil haben die Verklagten Berufung ein- gelegt und beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend haben sie vorgetragen, daß die jetzt strittige Fläche, die nach den Darlegungen des Sachverständigen P. zum Flurstück der Klägerin gehöre, bereits seit ca. 270 Jahren in vollem Umfang durch die jeweiligen Eigentümer des jetzt den Verklagten gehörenden Grundstücks genutzt worden sei. Dementsprechend sei auch die Bebauung erfolgt. Dafür hätten die Verklagten auch von jeher Grundsteuern gezahlt. Die Klägerin hat Abweisung der Berufung beantragt. Sie hat sich darauf gestützt, daß der Grenzverlauf im Sinne der Klage durch die Beweisaufnahme bestätigt werde sei. Auf die dem entgegenstehenden Besitzverhältnisse komme es nicht an. Das Bezirksgericht hat die Berufung abgewiesen. Es ist ebenso wie das Kreisgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin Eigentümerin der strittigen Fläche sei. Die zunächst vorgesehene Beiziehung der Grundakten über die Grundstücke der Prozeßparteien unterließ das Bezirksgericht, weil es davon ausging, daß solche Akten nicht mehr zu erlangen seien. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht, das noch vor dem Inkrafttreten des ZGB entschieden und damit die früher geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden hatte, ist richtig davon ausgegangen, daß nach § 891 BGB vermutet wurde, daß die Klägerin Eigentümerin des auf ihren Namen eingetragenen Grundstücks ist. Das bezieht sich zwar nicht auf die darin angeführte Größe, jedoch auf die Grenzen, wie sie sich aus der Flurkarte für dieses Grundstück ergeben. Die gleiche Rechtslage besteht auch gegenwärtig auf Grund von § 7 Abs. 1 der VO über die staatliche Dokumentation der Grundstücke und Grundstücksrechte in der DDR Grundstücksdokumentationsordnung vom 6. November 1975 (GBl. I S. 697); vgl. auch G. S t r a u b in NJ 1976 S. 423. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Bereits der Umstand, daß wie die Instanzgerichte festgestellt haben der Besitzstand über viele Jahrzehnte und möglicherweise über Jahrhunderte hinweg anders ist, als er von der Grundstücksdokumentation erfaßt wird, zwingt zu einer sehr sorgfältigen Prüfung der tatsächlichen Eigentumslage, wenngleich es richtig ist, daß allein mit dem Besitzstand die Eigentumsvermutung, die sich aus der Grundbucheintragung ergibt, nicht widerlegt werden kann. Das Bezirksgericht war deshalb prinzipiell richtig vorgegangen, als es angeepdnet hatte, die die beiden benachbarten Grundstücke betreffenden früheren und inzwischen geschlossenen Grundakten beizuziehen und zu verwerten, da sich daraus u. U. Hinweise ergeben könnten, die den bestehenden Widerspruch aufzuklären ermöglichen. Es hat aber offenbar die Mitteilung des Rates des Bezirks Liegenschaftsdienst mißverstanden und daraus geschlossen, daß diese Akten nicht mehr existieren oder nicht zugänglich seien. Der Senat hat im Kassationsverfahren aus informatorischen Gründen diese Vorakten von der genannten Dienststelle angefordert und die geschlossenen Grundakten übersandt erhalten. Weiterhin liegt ein beglaubigter Auszug aus dem geschlossenen Grundbuch von B., Gemarkung A., vor. Bezogen auf das Grundstück der Verklagten ergibt sich daraus, daß es u. a. mit einem Stall bebaut ist und daß eine Tordurchfahrt dazu gehört. Sofern davon ausgegangen werden kann, daß es sich dabei um den heute noch existierenden Stall handelt bzw. der jetzt existierende Stall an derselben Stelle errichtet ist, an dem der frühere stand, und daß die Tordurchfahrt sich früher nicht an einer anderen Stelle befunden hat, dürfte feststehen, daß die in der Flurkarte eingezeichnete Grenze zwischen den Grundstücken der Prozeßparteien unrichtig ist. In verfahrensrechtlicher Hinsicht folgt daraus, daß die ohne Beachtung des Inhalts dieser Grundakten ergangene Entscheidung des Bezirksgerichts auf einem ungenügend;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 424 (NJ DDR 1977, S. 424) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 424 (NJ DDR 1977, S. 424)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

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