Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 416

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 416 (NJ DDR 1977, S. 416); 416 Neue Justiz 13/77 können. Gelangt das Gericht zu der Auffassung, daß die Voraussetzungen für das beschleunigte Verfahren gegeben sind, führt es ohne besondere Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens die Hauptverhandlung sofort durch oder beraumt mit kürzester Frist einen Termin an (§ 259 Abs. 1 StPO). Über den Antrag des Staatsanwalts auf Durchführung eines beschleunigten Verfahrens entscheidet das Gericht spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung durch Beschluß. Dieser Beschluß ist zu verkünden und zu protokollieren. Entsprechend der Aufgabenstellung des beschleunigten Verfahrens kann der Staatsanwalt entscheiden, ob er zusammen mit dem Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens eine schriftliche Anklage bei Gericht einreicht oder ob er die Anklage mündlich zu Beginn der Hauptverhandlung erhebt (§ 259 Abs. 2 StPO). Überwiegend ist die mündliche Erhebung der Anklage Praxis. Mit der Anklage bestimmt der Staatsanwalt in tatsächlicher Hinsicht den Rahmen des gerichtlichen Verfahrens, indem er die Person und die Handlung bezeichnet, über die das Gericht befinden soll. Die Notwendigkeit, diese Begrenzung des Gegenstands des gerichtlichen Verfahrens auch im beschleunigten Verfahren exakt zum Ausdruck zu bringen (vgl. M. Böhrenz/J. Orlamünde in NJ 1977 S. 178 f.), läßt erkennen, daß der in § 259 Abs. 2 StPO enthaltenen Forderung, den wesentlichen Inhalt der mündlich erhobenen Anklage in das Verhandlungsprotokoll aufzunehmen, eine besondere Bedeutung zukommt. Schließlich gilt auch für das beschleunigte Verfahren gemäß §§ 259 Abs. 4, 241 Abs. 2 StPO, daß Gegenstand der Urteilsfindung nur das in der Anklage bezeichnete Verhalten des Angeklagten sein kann, wie es sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. Der wesentliche Inhalt der mündlich erhobenen Anklage ist in das Protokoll so aufzunehmen, daß sich daraus die Handlungen, die den Gegenstand der Anklage bilden, ihre rechtliche Beurteilung durch den Staatsanwalt sowie die Abgrenzung des Gegenstands der Beweisaufnahme ergeben. Dadurch werden auch die Rechte des Angeklagten, insbesondere das Recht auf Verteidigung, gewahrt (vgl. H. K e i 1, a. a. O., S. 401). Der Grundsatz, daß an die Durchführung des beschleunigten Verfahrens die gleichen Anforderungen hinsichtlich der Einhaltung prozessualer Bestimmungen zu stellen sind wie an die anderen Strafverfahren, trifft auch auf die Führung des Protokolls der Hauptverhandlung zu. Das Protokoll der Hauptverhandlung beweist, ob die zwingenden Verfahrensvorschriften in der Hauptverhandlung eingehalten wurden, und ist gleichzeitig die Grundlage der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht (§ 254 StPO). Das Protokoll muß deshalb den Gang und den Inhalt der Hauptverhandlung, insbesondere die Aussagen der Angeklagten, der Zeugen, Kollektivvertreter und Sachverständigen, wiedergeben (§ 253 Abs. 1 und 3 StPO). Eine Bezugnahme im Protokoll nur auf den vom Staatsanwalt schriftlich gestellten Antrag auf Verhandlung im beschleunigten Verfahren ist deshalb nicht ausreichend, auch wenn dieser Antrag Hinweise auf den Beschuldigten und die ihm zur Last gelegte Handlung enthält. Diesen Anforderungen an den Inhalt des Protokolls im beschleunigten Verfahren wie in allen anderen Verfahren exakt nachzukommen ist eine verantwortungsvolle Aufgabe des Protokollführers. Jeder Vorsitzende Richter ist verpflichtet, auf eine sorgfältige Führung des Protokolls zu achten. HEINZ PLITZ, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Zur Vorbereitung und zum Beginn der mündlichen Verhandlung im zivil-, familien- und arbeitsrechtlichen Verfahren Für die gesellschaftliche Wirksamkeit der zivil-, familien-und arbeitsrechtlichen Verfahren ist die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung von besonderer Bedeutung. Ein Verfahren wird um so wirksamer, je mehr vorher an intellektuellem Aufwand investiert worden ist. Das gerichtliche Verfahren erfordert außerdem ein zielgerichtetes Handeln. Deswegen wird auch gefordert, für jedes Verfahren und speziell für die mündliche Verhandlung eine klare Zielstellung zu erarbeiten (Verfahrens- oder Verhandlungskonzeption). Für die Richter kommt es darauf an, sich, ausgehend von den Anträgen der Prozeßparteien, das Wesen des Rechtsstreits klarzumachen, sich frühzeitig die Rechtsgrundlagen für eine etwaige Entscheidung zusammenzutragen, dabei in Betracht kommende Varianten mit in die Überlegung einzubeziehen, eventuell zu stellende Fragen zu fixieren, sich über Hinweise an die Prozeßparteien Gedanken zu machen kurz: sich mit den jeweiligen Rechtsproblemen so vertraut zu machen, daß man den Gegenstand des Rechtsstreits völlig überschaut. In gleicher Weise ist an die Aufklärung des Sachverhalts heranzugehen. Ausgehend vom Anliegen der Prozeßparteien und vom Gesetz, sind die rechtserheblichen Tatsachen herauszuarbeiten, ist das Vorbringen der Prozeßparteien auf Vollständigkeit zu überprüfen, sind etwaige Lücken im Vorbringen aufzudecken und ist zu bestimmen, welche Tatsachen der Klärung bzw. des Beweises bedürfen. Eine klare Zielstellung für das Verfahren verlangt schließlich, daß man sich frühzeitig über eventuell zu treffende Entscheidungen klar wird. Dabei ist den möglicherweise zu treffenden Beweisanordnungen besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Nur die frühzeitige und eingehende Beschäftigung mit dem Sachverhalt und die Herausarbeitung seiner beweisbedürftigen Seiten sichert eine exakte und umfassende Formulierung des Beweisthemas oder der Beweisthemen und das Finden geeigneter Beweismittel. Damit werden zugleich die Grundlagen für ein konzentriertes und zügiges Verfahren geschaffen. Denn es ist eine alte Erfahrung: mangelhafte Vorbereitung von Beweisanordnungen führt oft dazu, daß weitere Beweisaufnahmen nötig werden und Verfahren sich von Termin zu Termin hinschleppen und immer unübersichtlicher werden. Deshalb ist es notwendig, die möglichen Verfahrensvarianten rechtzeitig zu erkennen. Ein derartiges Herangehen schafft auch die Voraussetzungen dafür, daß das Gericht die Prozeßparteien in den Stand setzen kann, sich zu einigen, und daß es für sich selbst die Bedingungen schafft, um Einigungen hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit den Grundsätzen des sozialistischen Rechts richtig beurteilen zu können. Auch die Frage der Entscheidungsreife eines Prozesses wird das Gericht auf dieser Grundlage besser beantworten können. All das heißt aber keineswegs, daß die Richter mit mehr oder weniger fertigen Vorstellungen in die mündliche Verhandlung gehen sollen. Es geht nicht darum, Vorurteile zu fixieren, sondern darum, die Beweglichkeit, das Reaktionsvermögen, die Entscheidungsfähigkeit der Richter zu erhöhen und damit auch die Überzeugungskraft und Wirksamkeit der gerichtlichen Tätigkeit zu verstärken. In der Praxis ist wiederholt die Frage gestellt worden, wann eine mündliche Verhandlung beginnt. Diese Frage wird vom Gesetz nicht ausdrücklich beantwortet. Sie ist jedoch in mancherlei Beziehung bedeutsam, so z. B. für den Eintritt bestimmter Kostenfolgen, speziell bei der Klagerücknahme (vgl. §§ 166 Abs. 2 und 167 Abs. 2 ZPO, wonach;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 416 (NJ DDR 1977, S. 416) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 416 (NJ DDR 1977, S. 416)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliohe Ordnung und Sicherheit hervorruf. Die kann mündlich, telefonisch, schriftlich, durch Symbole sowie offen oder anonym pseudonym erfolgen. liegt häufig im Zusammenhang mit der Festnähme Verhaftung. Die Notwendigkeit der Planung eigentumssichernder Maßnahmen ergibt sich zunächst aus der in dieser Arbeit dargelegten Verantwortung des Untersuchungsorgans zur Sicherung des persönlichen Eigentums der Beschuldigten. Gemäß ist es Aufgabe des Untersuchungsorgans, bei der Durchsuchung und BeschlagnahmeB. bei Wohnraumen zur ahrung der Rechte der von der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Art der Unterbringung zu übermitteln. Art der, Unterbringung: Gemeinschaftsunterbringung und Einzelunterbringung. Bei Einzelunterbringung sollte dem Verhafteten, entsprechender eis die Situation erläutert werden.

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