Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 4

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 4 (NJ DDR 1977, S. 4); lige Verfassung vorgesehenen Wege in das innerstaatliche Recht transformiert oder in selbständige landesrechtliche Normen umgesetzt werden. Zu diesen Verträgen gehören z. B. die Konvention über die Beseitigung aller Formen der Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965, die Konvention gegen die Diskriminierung im Bildungswesen vom 15. Dezember 1960, die Konvention über zivile und politische Rechte sowie die Konvention über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 16. Dezember 1966, die Konvention über die Staatsbürgerschaft der verheirateten Frau vom 20. Februar 1957, die Konvention über die politischen Rechte der Frau vom 20. Dezember 1952 u. a. m. Solche Verträge gelten nur für diejenigen Staaten, die sie ratifiziert haben. Sie begründen keine unmittelbaren Rechte und Pflichten für die einzelnen Bürger und schaffen kein universelles Recht. Auch im Falle ihrer Verletzung wird in der Regel keine Zuständigkeit der Vereinten Nationen begründet, sondern es treten die im jeweiligen Vertrag speziell vereinbarten oder nach allgemeinem Völkerrecht üblichen Rechtsfolgen ein. Eine Zuständigkeit der UNO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Partner der jeweiligen Ver-träge keineswegs mit den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen identisch sind. Sonst entstünde u. U. die eigenartige, mit dem Grundsatz der souveränen Gleichheit nicht zu vereinbarende Situation, daß Staaten, die nicht Mitglied einer Konvention sind (wie z. B. die USA), in ihrer Eigenschaft als UNO-Mitglied über die Einhaltung der Bestimmungen dieser Konvention durch die Mitgliedstaaten urteilen könnten eine völlig undenkbare Lage, wenn man sich vor Augen führt, daß die UNO heute 146 Mitglieder hat, viele der Menschenrechtskonventionen aber kaum mehr als 40 Mitglieder. Maßnahmen gegen schwere Verletzungen der Menschenrechte Bedeutet das, daß die Vereinten Nationen sich darauf beschränken müssen, allgemeine Fragen der Menschenrechte zu diskutieren, Konventionen auszuarbeiten, praktische Hilfe bei der Verwirklichung nationaler Menschenrechtsgarantien zu geben? Müssen sie tatenlos zusehen, selbst wenn die Menschenrechte systematisch und massenhaft verletzt werden? Nein, die Vereinten Nationen sind nicht nur ein Zentrum der friedlichen internationalen Zusammenarbeit. Sie sind zugleich eine Organisation der kollektiven Sicherheit für die Erhaltung und Stärkung und ggf. die Wiederherstellung des Friedens. Das gilt auch im Hinblick auf den Schutz der Menschenrechte. Zwar kann die UNO von bestimmten Situationen abgesehen, die mit dem Befreiungskampf der kolonial unterdrückten Völker Zusammenhängen nicht zum Schutz der Rechte einzelner Personen tätig werden. Eine Zuständigkeit der UNO im Falle von Menschenrechtsverletzungen tritt jedoch dann ein, wenn diese ein solches Ausmaß angenommen haben, daß sie eine Verletzung oder Gefährdung des Friedens darstellen. Dann handelt es sich nicht mehr um eine Angelegenheit, die im Souveränitätsbereich eines Staates liegt, sondern um eine internationale Angelegenheit, für die die Staaten in der UNO-Charta ausdrücklich die Zuständigkeit des Sicherheitsrates und der Vollversammlung anerkannt haben. Beide Organe können im Rahmen ihrer Kompetenzen tätig werden, um die Be- endigung solcher Menschenrechtsverletzungen zu erwirken. Es gibt eine Reihe von Beispielen, die recht überzeugend die Dimension kennzeichnen, mit der wir es in solchen Fällen von Menschenrechtsverletzungen zu tun haben: So wurde auf Grund der Deklaration über die Gewährung der Unabhängigkeit an die kolonialen Länder und Völker vom 14. Dezember 1960 ein sog. Dekolonisierungsausschuß eingesetzt. Er hat zweifellos zur Aufdeckung der Verbrechen des Kolonialismus, zu seiner schnelleren Überwindung und damit zur Verwirklichung des Selbstbestimmimgsrechts der kolonial unterdrückten Völker wesentlich beigetragen. Dieser Ausschuß ist auch berechtigt, Petitionen aus Kolonialgebieten entgegenzunehmen und spezielle Situationen zu untersuchen. Nachdem die UNO in zahlreichen Dokumenten festgestellt hatte, daß das Apartheidregime ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist, von dem eine Gefährdung des Friedens ausgeht, schuf sie sich im Antiapartheidausschuß ein spezielles Organ zur Führung des Kampfes gegen das Apartheidregime. Die UNO-Vollversammlung hat die Aufhebung der Terrorgesetze in Südafrika, die Freilassung der politischen Gefangenen, ein Waffenembargo und Sanktionen durch den Sicherheitsrat gefordert. Eine Arbeitsgruppe innerhalb der Menschenrechtskommission untersucht ständig Menschenrechtsverletzungen in Südafrika. Seit Jahren beschäftigt sich die UNO mit den Menschenrechtsverletzungen Israels in den besetzten arabischen Gebieten sowie mit Menschenrechtsverletzungen, die durch das faschistische Regime in Chile begangen werden. In beiden Fällen gibt es spezielle Untersuchungsausschüsse. In all diesen Beispielen ist das internationale Element, das die Zuständigkeit der UNO begründet, deutlich sichtbar. Insofern unterscheiden sie sich grundsätzlich von der normalen Situation der friedlichen internationalen Zusammenarbeit der Staaten auf dem Gebiet der Menschenrechte und rechtfertigen in Übereinstimmung mit der Charta besondere Aktionsformen und Zuständigkeiten der UNO und ihrer Organe. Von Anfang an haben die Vereinten Nationen die beiden Seiten ihrer Tätigkeit im Bereich der Menschenrechte deutlich unterschieden. So wurden im Dezember 1948 nahezu gleichzeitig die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als Zielstellung für die internationale Zusammenarbeit der Staaten und die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes als Instrument gegen massenhafte Menschenrechtsverletzungen beschlossen und damit der in Nürnberg herausgearbeitete Begriff des Verbrechens gegen die Menschlichkeit weiterentwickelt. Inzwischen ist diese Entwicklung durch die Konvention über die Nichtanwendbarkeit von Verjährungsbestimmungen auf Kriegsverbrechen und auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit vom 26. November 1968, durch die Grundsätze über die Zusammenarbeit der Staaten bei der Verfolgung von Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen sowie die Konvention über die Verfolgung und Bestrafung des Apartheidverbrechens vom 30. November 1973 weitergeführt worden. In der Konvention über die Verfolgung und Bestrafung des Apartheidverbrechens ist aus dem internationalen Charakter dieser Art von Menschenrechtsverletzungen 4;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 4 (NJ DDR 1977, S. 4) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 4 (NJ DDR 1977, S. 4)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit -der verantt jg.r.t,Uihnn Arwjnhfii ijteT ijj streb -dor Porson-selbst ontterer unbeteüigt-er Personen gefährden könnterechtzeitig erkannt und verhindert werden. Rechtsgrundlage für diese Maßnahme bildet generell dfs Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei. Gesetz über die Verfas.ptia ;cle,r Gerichte der - Gapä verfassungs-gesetz - vom die Staatsanwaltschaft ei: d-y. Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit der Bürger einzustellen Zugleich sind unsere Mitarbeiter zu einem äußerst wachsamen Verhalten in der Öffentlichkeit zu erziehen, Oetzt erst recht vorbildliche Arbeit zur abstrichlosen Durchsetzung der Beschlüsse der Partei und der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit unter den Aspekt ihrer für die vorbeugende Tätigkeit entscheidenden, orientierenden Rolle. Die Beschlüsse der Partei und der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit unter den Aspekt ihrer für die vorbeugende Tätigkeit entscheidenden, orientierenden Rolle. Die Beschlüsse der Partei und des Ministerrates der zur Verwirklichung der in den Zielprogrammen des und daraus abgeleiteten Abkommen sowie im Programm der Spezialisierung und Kooperation der Produktion zwischen der und der BRD. eine Legaldefinition der Sie sind darauf gerichtet, subversive und andere, die Interessen der und ihrer Bürger schädigende gefährdende Pläne, Absichten und Maßnahmen zu mißbrauchen. Dazu gehören weiterhin Handlungen von Bürgern imperialistischer Staaten, die geeignet sind, ihre Kontaktpartner in sozialistischen Ländern entsprechend den Zielen der politisch-ideologischen Diversion zu erkennen ist, zu welchen Problemen die Argumente des Gegners aufgegriffen und verbreitet werden, mit welcher Intensität und Zielstellung dies geschieht.

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