Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 389

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 389 (NJ DDR 1977, S. 389); Neue Justiz 13/77 389 heit ausbaut. Zugleich unterbreiteten zahlreiche Mitglieder der Konfliktkommissionen aus ihren oft langjährigen Erfahrungen sehr sachkundige Vorschläge und Hinweise, die es ermöglichten, den Entwurf noch klarer zu formulieren. In den Aussprachen in Vorbereitung der Wahlen unterstrichen viele Werktätige, daß das Arbeitsgesetzbuch die Überzeugung festigt, daß soziale Sicherheit und Geborgenheit nur im Sozialismus möglich sind, daß das Recht auf Arbeit bei uns keine allgemeine Deklaration, sondern Realität des gesellschaftlichen Lebens ist. Es wuchs die Erkenntnis, daß für die Arbeiterklasse der kapitalistischen Länder ohne Sicherung des Rechts auf Arbeit alle anderen Grundrechte und seien sie in Gesetzen noch so bestechend geregelt ohne Wert und Nutzen sind. Zur Entwicklung der Konfliktkommissionen Die Entwicklung der Konfliktkommissionen, die auf Vorschlag des FDGB-Bundesvorstandes im April 1953 gebildet wurden, ist Ausdruck unserer sozialistischen Demokratie, die alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens durchdringt. In der Tätigkeit der Konfliktkommissionen widerspiegelt sich die aktive Teilnahme der Werktätigen an der Verwirklichung des von ihnen unter Führung der Arbeiterklasse geschaffenen Rechts. Bereits auf dem 4. FDGB-Kongreß im Jahre 1954 konnte der Bundesvorstand berichten, daß 5 682 Konfliktkommissionen mit insgesamt 45 456 Mitgliedern bestanden. In Vorbereitung des 9. FDGB-Kongresses weist diese Bilanz eine ganz andere Größenordnung auf: Im Jahre 1977 wurden 25 358 Konfliktkommissionen mit 225 623 Mitgliedern gewählt. Damit wurden 704 Konfliktkommissionen mehr als im Jahre 1975 gewählt, und es wurden 8 414 mehr Werktätige Mitglied einer Konfliktkommission. Der Anteil der Arbeiter bei den Mitgliedern der Konfliktkommissionen stieg von 56,2 Prozent auf nunmehr 57,4 Prozent Im gleichen Zeitabschnitt erhöhte sich der Anteil der Frauen von 42,5 Prozent auf 43,2 Prozent. Damit hat sich auch bei dieser Wahl die kontinuierliche Aufwärtsentwicklung, die bisher bei allen Konfliktkommissionswahlen zu verzeichnen war, fortgesetzt. Noch eine zweite Seite ist für diesen Entwicklungsprozeß charakteristisch: Entsprechend dem Reifegrad der sozialistischen Gesellschaft wurde die sachliche Zuständigkeit der Konfliktkommissionen allmählich erweitert. Bei ihrer Bildung durch die VO vom 30. April 1953 (GBl. S. 695) war die Zuständigkeit der Konfliktkommissionen ausschließlich auf die Entscheidung von Arbeitsstreitfällen beschränkt. Mit der Richtlinie vom 4. April 1960 (GBl. I S. 347) wurde den Konfliktkommissionen auch die Beratung über geringfügige Verletzungen von Strafgesetzen übertragen. Drei Jahre später wurde mit der Richtlinie vom 30. März 1963 (GBl. II S. 237) die Zuständigkeit der Konfliktkommissionen auch auf die Beratung zur gütlichen Beilegung von kleineren zivilrechtlichen Streitigkeiten ausgedehnt. Mit dem Gesetz über die gesellschaftlichen Gerichte vom 11. Juni 1968 (GBl. I S. 229) und der Konfliktkommissionsordnung vom 4. Oktober 1968 (GBl. I S. 287) wurde die sachliche Zuständigkeit festgelegt für Arbeitsrechtssachen, Vergehen (bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen der Übergabe vorliegen), Verfehlungen, Ordnungswidrigkeiten (bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen der Übergabe vorliegen), Verletzungen der Schulpflicht und einfache zivilrechtliche Streitigkeiten. Durch die Neue-rerVO vom 22. Dezember 1971 (GBl. 1972 II S. 1) wurde schließlich die Zuständigkeit auf die Entscheidung von Neuererstreitigkeiten erweitert. In der schrittweisen Erweiterung der sachlichen Zuständigkeit werden sowohl die gewachsenen Anforderungen sichtbar, die heute an ein Mitglied der Konfliktkommission gestellt werden, als auch der hohe Reifegrad des Rechtsbewußtseins und der Rechtskenntnisse der Kolleginnen und Kollegen widergespiegelt, die in eine solche ehrenamtliche Funktion gewählt wurden. Schwerpunkt der Tätigkeit der Konfliktkommissionen ist nach wie vor die Beratung und Entscheidung von Arbeitsrechtssachen. Sie machen rund 60 Prozent aller Beratungen der Konfliktkommissionen aus. Der Anteil der Arbeitsstreitfälle, die durch die Konfliktkommissionen endgültig entschieden werden, beträgt über 90 Prozent. Bei den Entscheidungen, gegen die bei der Kammer für Arbeitsrecht des Kreisgerichts Einspruch (Klage) eingelegt wird, handelt es sich meist um tatsächlich und rechtlich komplizierte Fragen. Zu den gewerkschaftlichen Rechtskonferenzen in Vorbereitung der Konfliktkommissionswahlen Sowohl auf den Rechtskonferenzen der FDGB-Kreisvor-stände, die als Auftakt der Konfliktkommissionswahlen durchgeführt wurden, als auch bei der Vorbereitung der Konfliktkommissionswahlen zeigte sich, daß die gewerkschaftlichen Vorstände und Leitungen der Arbeit mit dem sozialistischen Recht noch größere Beachtung schenken als bisher. Vor allem die Rechtskommissionen als Hilfsorgane der Kreisvorstände und der Betriebsgewerkschaftsleitungen wurden aktiv in die Lösung von Aufgaben der gewerkschaftlichen Interessenvertretung einbezogen. Es war deutlich zu spüren, daß die gewerkschaftliche Leitungstätigkeit konkreter und zielstrebiger geworden ist, und eine wesentliche Seite dieser Leitungstätigkeit sind gewerkschaftliche Rechtskonferenzen. So haben besonders die Rechtskonferenzen der IG/Gewerkschaften in den Kreisen an Breite gewonnen. Das gleiche gilt auch für Rechtskonferenzen in den Kombinaten und Großbetrieben. Auf den Rechtskonferenzen der FDGB-Kreisvorstände standen Rechtsprobleme des Territoriums im Mittelpunkt, während sich die Konferenzen der Kreisvorstände der IG/ Gewerkschaften in erster Linie auf die Schwerpunkte des jeweiligen Wirtschafts- oder Industriezweiges konzentrierten. Dabei wurden vielfach Fragen der Rahmenkollektivverträge diskutiert.' In den Kombinaten und Betrieben waren zwangsläufig die rechtlichen Probleme aus diesen Bereichen Beratungsgegenstand. Es ist positiv zu bewerten, daß in zunehmendem Maße die gewerkschaftlichen Rechtskonferenzen aller Bereiche eine kritische Note trugen. Dabei ging es nicht um ein Gegeneinander von Gewerkschaft und Betriebsleitung, sondern um ein konstruktives Miteinander zur Überwindung noch vorhandener Mängel. Hierbei hat die Diskussion über den Entwurf des Arbeitsgesetzbuchs eine aktive Rolle gespielt. Wenn die gewerkschaftlichen Leitungen und Vorstände die auf den Rechtskonferenzen aufgeworfenen Fragen beantworten und die in der Diskussion sichtbar gewordenen Probleme in die operative Leitungsarbeit einbeziehen, um sie einer Lösung zuzuführen, dann tragen die gewerkschaftlichen Rechtskonferenzen dazu bei, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen für Konflikte aufzuspüren und zu überwinden. Deshalb sollten die FDGB-Kreisvorstände, vor allem aber die Kreisvorstände der IG/Gewerkschaften, darauf hinwirken, daß Rechtskonferenzen in den Betrieben einen festen Platz in der rechtspolitischen Arbeit der BGLs haben. Zur Aufdeckung und Überwindung der Ursachen für arbeitsrechtliche Konflikte Die Konfliktkommissionswahlen und vor allem die gewerkschaftlichen Rechtskonferenzen deckten zwei Grundtendenzen auf, die die Quelle von Konflikten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts bilden: Zum einen handelt es sich um mangelnde Rechtskennt-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen dem aufsichtsführenden Staatsanwalt und mit dem Gericht zusammenzuarbeiten zusammenzuwirken. Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung Kader der Hauptabteilung Kader und Schulung Abteilung Kader und Schulung der Bezirksverwaltungen im weiteren als zuständiges Kaderorgan bezeichnet abgestimmter und durch die Leiter der selbst. Abteilungen und deren Stellvertreter. Entsprechend den Erfordernissen hat eine Abstimmung mit der zuständigen Diensteinheit der Linie zu erfolgen. Die unmittelbare Vorbereitung und Durchführung dieser Werbungen sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Abteilung Kader der Hauptabteilung Kader und Schulung Abteilung Kader und Schulung der Bezirksverwaltungen im weiteren als zuständiges Kaderorgan bezeichnet abgestimmter und durch die Leiter per- sönlich bzw, den Offizier für Sonderaufgaben realisiert. Der Einsatz der inoffiziellen Kräfte erfolgt vorwiegend zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der Diensteinheit, zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung jeglicher feindlich-negativer Tätigkeit, die unter Ausnutzung und Mißbrauch des grenzüberschreitenden Verkehrs organisiert und durchgeführt wird, der Unterstützung vielfältiger politisch-operativer.

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