Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 38

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 38 (NJ DDR 1977, S. 38); liehen bei aller Begrenztheit der Wirkungsmöglichkeiten eines solchen Instruments. Deshalb gehört es mit zum Sinn der Strafe, den Straftäter zu der Einsicht zu führen oder diese ihm wenigstens nahezubringen, daß im Sozialismus jeder Bürger sein Leben in voller Wahrung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Rechten und Interessen der sozialistischen Gesellschaft, des Staates und seiner Bürger gestalten kann, Straftaten also unter allen Umständen durch nichts gerechtfertigt sind. Immer ist die Strafe im Sozialismus zufolge der Einheit ihrer wesentlichen Wirkungsrichtungen ein Mittel zur gesellschaftlichen Aktivierung und Mobilisierung. Vornehmlich ist sie darauf gerichtet, die Wachsamkeit gegenüber feindlichen Anschlägen und feindlichen ideologischen Einflüssen sowie die Unduldsamkeit gegenüber Verletzungen der sozialistischen Gesetzlichkeit und Disziplin weiterzuentwickeln. Immer muß die Strafe mit dahin wirken, die gesellschaftlichen Potenzen wirksam zu nutzen und zugleich zu fördern, um Straftaten vorzubeugen und Rechtsverletzer zu ehrlichem, verantwortungsbewußtem Verhalten zu erziehen. Es ist unerläßlich, den Bürgern noch stärker die grundlegenden marxistisch-leninistischen Auffassungen von der Strafe nahezubringen und sich dabei beharrlich und überzeugend mit rückständigen Ansichten auseinanderzusetzen. Das ist um so wichtiger, als sich im Verlauf der letzten zwanzig Jahre die Struktur der Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit in der DDR qualitativ und quantitativ grundlegend gewandelt hat. Heute haben z. B. von zehn Beschuldigten mindestens acht mit einer strafrechtlichen Maßnahme zu rechnen, die nicht im Entzug der Freiheit besteht. Von je zehn Tätern, denen gegenüber strafrechtliche Maßnahmen ohne Freiheitsentzug angewendet werden, wird höchstens einer erneut straffällig. Das haben langjährige Studien ergeben. Die Resultate sozialistischer Strafpraxis haben also längst bewiesen, daß die den sozialistischen Gesellschaftsverhältnissen gemäßen neuen Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die nicht in Freiheitsentzug bestehen, sinnvoll angewandt und ausgestaltet, eine hohe Wirksamkeit erzielen können. Selbstverständlich bedingte und bedingt dies immer zugleich, daß gegen schwere Straftaten, gegen feindliche Anschläge und gegen jene Straftäter, die meinen, auf Kosten der Gesellschaft leben zu können, und hartnäckig eine kriminelle Lebensweise fortsetzen, entschlossen und differenziert die Mittel des strafrechtlichen Zwanges genutzt werden. Aufgaben der Praxis und der Wissenschaft zur Erhöhung der Effektivität der Strafe Entscheidend für die Überzeugungs- und Erziehungsarbeit wird auch in diesen Fragen die weitere Erhöhung der Qualität der täglichen Arbeit, der Verfahrensdurchführung und der Entscheidungen sein, eben ihre rechtserzieherische Wirkung. Mit großem Ernst und Verantwortungsbewußtsein muß vor allem weiter darauf hingewirkt werden, die Strafen ohne Freiheitsentzug, namentlich die Verurteilung auf Bewährung, den jeweiligen Erfordernissen und Bedingungen entsprechend überlegt und noch wirkungsvoller auszugestalten und ihre Durchführung differenziert zu kontrollieren, so daß ihr Strafencharakter deutlicher ausgeprägt und zur Wirkung gebracht wird. Wachsende Bedeutung gewinnt dabei das sinnvolle, effektive Zusammenwirken mit den Kollektiven der Werktätigen, insbesondere mit den Betrieben und Arbeitskollektiven. Die eigene revolutionäre Erfahrung der Massen ist ein ganz entscheidender und besonders überzeugender bewußtseinsbildender Faktor. Vor allem in Hinsicht auf die Verwirklichung und Kontrolle des Prozesses der Bewährung und Wiedergutmachung gilt es, dem Einfluß der Arbeitskollektive systematisch Raum und Wirkung zu verschaffen. Aber auch schon im Ermittlungsverfahren geht es darum, die Zusammenarbeit mit den Betrieben und Arbeitskollektiven noch wirksamer zu gestalten. Wenn beispielsweise in einem Verfahren voraussichtlich die Frage zu beantworten sein wird, ob eine Strafe ohne oder mit Freiheitsentzug in Betracht kommt, darf es sich der Staatsanwalt nicht nehmen lassen, selbst an der Kollektivberatung gemäß § 102 Abs. 3 StPO teilzunehmen. Hier erfährt er, wie das Kollektiv zum Beschuldigten steht und welchen Platz der Beschuldigte im Kollektiv einnimmt. Viele Arbeitskollektive befassen sich immer verantwortungsbewußter damit, wie einem gestrauchelten Kollegen am wirkungsvollsten wieder auf den rechten Weg verholfen werden kann. Und meistens haben sie wohlüberlegte Vorstellungen von der notwendigen Art und Höhe der Maßnahme strafrechtlicher Verantwortlichkeit, die am Platze ist. Dem muß sich der Staatsanwalt stellen. Und dabei ist auch die beste Gelegenheit, erforderlichenfalls zur Klarheit über die marxistisch-leninistischen Grundpositionen zur Strafe beizutragen. Freilich wird stets zu beherzigen sein, daß die Strafe ein zwar unentbehrliches, aber eben doch nur unterstützendes Mittel bei der Kriminalitätsbekämpfung und -Vorbeugung in der DDR sein kann. Sie muß sinnvoll und differenziert mit allen anderen, der sozialistischen Gesellschaft eigenen Einwirkungsmöglichkeiten kombiniert zur Geltung gebracht werden. Diese Auffassung von der Strafe ist mit ihrer Überbewertung unvereinbar. Die Zurückdrängung der Kriminalität wird grundlegend stets durch die Erfüllung der Hauptaufgabe, durch die weitere Herausformung der sozialistischen Lebensweise bestimmt werden. Die Strafe muß dabei wie alle Maßnahmen der Kriminalitätsbekämpfung und -Prophylaxe, möglichst gut auf den erreichten Reifegrad der Gesellschaftsentwicklung eingestimmt sein. Sie ist und bleibt selbstverständlich noch lange ein unverzichtbares staatliches Instrument zur Sicherung der weiteren möglichst ungestörten Gesellschaftsentwicklung und der Erziehung von Strafrechtsverletzern. Das heißt: Strafe wird es geben, solange Kriminalität existieren wird. Aber die Kunst wird immer darin bestehen, die Strafe so einzusetzen, daß alle real heranreifenden (differenzierten) Möglichkeiten für ihre Wirksamkeit in der Gesellschaft voll genutzt werden und zugleich alles unterbleibt, was in Anbetracht des Reifegrades der Gesellschaft den Realitäten vorauseilt. Dabei muß auch die strafrechtswissenschaftliche Forschung helfen. Vor allem geht es uns um die Erkundung der gegenwärtigen und sich entwickelnden konkreten gesellschaftlichen Bedingungen (insbesondere der Vorzüge des Sozialismus) für die Wirksamkeit der Strafe im Verlauf der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft. Das heißt: die realen Wirkungsmöglichkeiten und die Ziele der Strafe in dieser Etappe der gesellschaftlichen Entwicklung, mit der zugleich grundlegende Voraussetzungen für den allmählichen Übergang zum Kommunismus geschaffen, werden/6/, müssen wissenschaftlich tiefgründiger erforscht und herausgearbeitet werden. Dazu gehört die weitere Ergründung und Präzisierung der wesentlichen Kriterien für die Wirksamkeit der Strafe in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft, an denen sich die Praxis orientieren kann. Besonders die Fragen der richtigen Differenzierung und Individualisierung der Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit entsprechend den objektiven Erfordernissen und real heranreifenden Möglichkeiten zur Erhöhung der Wirksamkeit der Kriminalitätsbekämpfung und -Vorbeugung gewinnen immer größeres Gewicht. Die für die Differenzierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit maßgebenden Gesichtspunkte und ihr Verhältnis zueinander bedürfen der weiteren Erforschung. Dabei müssen einige Probleme tiefer ausgelotet werden. Das trifft z. B. auf das sog. Proportionalitätsprinzip zu. Die Fragen der 16/ Vgl. Programm der SED, S. 19.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 38 (NJ DDR 1977, S. 38) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 38 (NJ DDR 1977, S. 38)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

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