Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 379

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 379 (NJ DDR 1977, S. 379); Diebstahls zum Nachteil sozialistischen Eigentums und zum Nachteil persönlichen Eigentums sowie Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten). OG, Urteil vom 6. April 1977 - 2a OSK 5/77. Der Angeklagte ist mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten vorbestraft. Nach seiner vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug im Dezember 1972 arbeitete er zunächst in seinem Beruf als Maurer im VEB Z. Im Januar 1975 kündigte er und ging seitdem keiner geregelten Arbeit mehr nach. Mehreren Aufforderungen des Rates der Stadt B., zu Aussprachen wegen der Aufnahme eines Arbeitsrechtsverhältnisses zu erscheinen, kam er nicht nach. Um seinen Lebensunterhalt ohne geregelte Arbeit zu bestreiten, schädigte er durch eine Vielzahl von Diebstahlshandlungen persönliches und sozialistisches Eigentum. Im Oktober 1975 entwendete der Angeklagte von der Konsumverkaufstelle B. leere Bierflaschen, um den Pfandbetrag einzulösen, und verursachte dabei einen Schaden von 49 M. Bei seinen weiteren Diebstählen von sozialistischem Eigentum zenschlug er zunächst jeweils eine Fensterscheibe, wirbelte das Fenster auf und drang dann in die Gebäude ein. So entwendete er im Januar 1976 in der HO-Gaststätte B. Waren im Werte von 53,80 M; am 11. Januar 1976 aus der Konsumverkaufsstelle Z. Waren im Werte von 14,40 M sowie 560,66 M Bargeld; am 23. Februar 1976 aus Büroräumen der Zwischengenossenschaftlichen Bauorganisation St. ein Radio im Werte von 60 M (Sachschaden von 205 M); am 27. Februar 1976 aus Büroräumen der PGH W. einen Kofferfemseher im Werte von 1 250 M und Bargeld in Höhe von 2 169,54 M (Sachschaden von 259 M); am 15. April 1976 aus der Erweiterten Oberschule B. zwei Kassetten mit 262,44 M Bargeld (Sachschaden von 16 M); am gleichen Tage aus der Polytechnischen Obeschule B. Lebensmittel im Werte von 19,95 M; am 26. April 1976 aus dem VEB B. in St. 130,50 M Bargeld sowie FDGB-Marken (durch gewaltsames öffnen der Schränke, Schreibtische und Türen verursachte er hier einen Sachschaden von 368 M); am 1. Mai 1976 aus der Verkaufsstelle der BHG St. Bargeld in Höhe von 830,59 M. Am 21. Januar 1976 versuchte der Angeklagte vergeblich, in die Konsumverkaufsstelle J. einzudringen und beschädigte eine Kellerfensterscheibe. Dabei verursachte er einen Sachschaden von 50 M. Außerdem verübte der Angeklagte fünf Diebstähle zum Nachteil von persönlichem und privatem Eigentum und verursachte dabei einen Schaden von insgesamt 308 M. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisge-richt den Angeklagten wegen eines Verbrechens des Diebstahls zum Nachteil des sozialistischen Eigentums im schweren Fall, wegen eines mehrfach begangenen Vergehens des Diebstahls zum Nachteil persönlichen und privaten Eigentums und wegen eines Vergehens der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten (§§158 Abs. 1, 162 Abs. 1 Ziff. 1 und 3, 177 Abs. 1, 180, 249 Abs. 1, 63 Abs. 2 und 64 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie zur Zahlung von Schadenersatz. Zusätzlich wurde gemäß § 48 Abs. 1 Ziff. 2 StGB-auf die Zulässigkeit staatlicher Kontrollmaß-nahmen durch die Deutsche Volkspolizei erkannt. Gegen diese Entscheidung richtet sich der zuungunsten des Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem Verletzung des Gesetzes durch teilweise fehlerhafte rechtliche Beurteilung sowie gröblich unrichtige Strafzumessung gerügt werden. Der Kassationsantrag, dem der Vertreter des Generalstaatsanwalts der DDR zustimmte, hatte Erfolg. Aus denGründen: Die Sachverhaltsfeststellungen des Kreisgerichts sowie die rechtliche Beurteilung der mehrfachen Diebstähle zum Nachteil persönlichen und privaten Eigentums sowie der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten werden vom Kassationsantrag nicht angegriffen. Zunächst ist jedoch, Wie mit dem Kassationsantrag zutreffend dargelegt wird, die rechtliche Beurteilung der gegen das sozialistische Eigentum gerichteten Handlungen in mehrfacher Hinsicht teilweise fehlerhaft vorgenommen worden. In der Rechtsprechung der Gerichte wird nach der entsprechenden Orientierung des Obersten Gerichts der DDR (vgl. Bericht des Präsidiums an die 13. Plenartagung des Obersten Gerichts, NJ 1975 S. 71) bei der Anwendung des § 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB davon ausgegangen, daß eine schwere Schädigung des sozialistischen Eigentums in der Regel dann vorliegt, wenn der durch die Straftat verursachte Schaden etwa 10 000 M beträgt. Dieser auf Erfahrungen beruhende Orientierungswert stellt keine absolute Grenze dar und bedarf einer sinnvollen Handhabung. Im vorliegenden Fall beträgt der vom Täter durch Diebstahl zum Nachteil des sozialistischen Eigentums herbeigeführte Schaden einschließlich der durch die Sachbeschädigung verursachten weiteren materiellen Auswirkungen der Tat weniger als 6 000 M. Ein Schaden, der derart wesentlich unter dem genannten Orientierungswert liegt, vermag das Tatbestandsmerkmal der schweren Schädigung i. S. des § 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB nicht zu begründen. Richtig ist das Kreisgericht davon ausgegangen, daß in der Mehrzahl der Diebstahlsfälle zum Nachteil des sozialistischen Eigentums eine besonders große Intensität des Angeklagten dadurch gegeben ist, daß er jeweils innerhalb eines Handlungskomplexes mehrfach gewaltsam Hindernisse wie Fensterscheiben, Türen, Kassetten usw. überwunden hat, um Gelder und Gegenstände entwenden zu können. Diese jeweils zu einem Handlungskomplex gehörenden Einzelaktionen des Angeklagten, die für sich genommen keine besonders große Intensität aufweisen, erreichen in den betreffen Fällen durch ihre Summierung innerhalb eines Vorgangs eine Schwere, die die Beurteilung als mit besonders großer Intensität begangene Handlung erfordert und soweit wiederholte Begehung vorliegt zur Anwendung des § 162 Abs. 1 Ziff. 3 StGB führen muß. Das Kreisgericht hat jedoch übersehen, daß in einer Reihe von Fällen, und zwar beim Eindringen in die HO-Gaststätte B., in die Konsumverkaufsstellen Z. und J. sowie in die Polytechnische Oberschule B., nur einfache Aktionen des Angeklagten in Gestalt des Einschlagens einer Scheibe und des Aufwirbelns eines Fensters gegeben waren. Da bei diesen Handlungskomplexen jeweils keine weitere Gewaltanwendung hinzugekommen ist, durfte der Angeklagte insoweit nicht wegen verbrecherischen Diebstahls nach § 162 Abs. 1 Ziff. 3 StGB verurteilt werden, da das Tatbestandsmerkmal „besonders große Intensität“ nicht erfüllt war. Wenn auch der Angeklagte in diesen Fällen bei der Tatbegehung einen Beutel mit verschiedenen, zur Anwendung erheblicher Gewalt geeigneten Werkzeugen (wie Zangen, Meißel usw.) bei sich hatte, ist dies für die Erfüllung des Tatbestands des § 162 Abs. 1 Ziff. 3 StGB unerheblich. Dieser wäre nur erfüllt, wenn der Angeklagte die Werkzeuge zur gewaltsamen Überwindung von Sicherungen oder Hindernissen zum Schutz des sozialistischen Eigentums tatsächlich zum Einsatz gebracht hätte. Entgegen der Ansicht des Kreisgerichts hat der Angeklagte bei den Angriffen gegen das .sozialistische Eigentum auch nicht mit einer besonderen Raffinesse gehandelt. Er setzte weder spezielle Kenntnisse ein, noch entfaltete er einen besonders hohen Aufwand an geistigen Anstrengungen. Er ging lediglich bei den einzelnen Objekten stets in einer bestimmten Art und Weise vor, wobei er die Bedingungen für ein erfolgreiches Eindringen unmittelbar vor der Tat durch Einschätzung der vorhandenen Möglichkeiten abwog. Damit liegt jedoch eine besondere Raffinesse und damit eine besonders hohe Intensität i.S. des § 162 Abs. 1 Ziff. 3 StGB noch nicht vor. Schließlich hätte das Kreisgericht auch den Diebstahl von 3 79;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 379 (NJ DDR 1977, S. 379) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 379 (NJ DDR 1977, S. 379)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Schreiben des Ministers. Verstärkung der politisch-operativen Arbeit auf die vorbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Staatsverbrechen und anderen politisch-operativ bedeutsamen Straftaten sowie in Verbindung damit auf die Aufklärung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen des Gegners zu widmen. Nur zu Ihrer eigenen Information möchte ich Ihnen noch zur Kenntnis geben, daß die im Zusammenhang mit der Neufestlegung des Grenzgebietes an der Staatsgrenze der und den daraus resultierenden politisch-operativen Konsequenzen und Aufgaben. Es handelt sich dabei vor allem um neue Aspekte der politischoperativen Lage an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den zuständigen operativen Diensteinheiten offizielle und inoffizielle Beweise zu erarbeiten und ins Verhältnis zu den gestellten Untersuchungszielen und Versionen zu setzen.

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