Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 378

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 378 (NJ DDR 1977, S. 378); schrittverfahren sprechenden Umständen standen andere Fakten entgegen, die verdeutlichen, daß die Annahme des Verklagten nicht nur objektiv falsch, sondern auch das Ergebnis einer auf mangelnder Sorgfalt beruhenden Arbeitspflichtverletzung war. Nach der überzeugenden Aussage des Zeugen B. sind jedem Spezialisten die besonderen Probleme seines Arbeitsgebietes bekannt. Diese Erkenntnisse decken sich mit denen des eine hohe Qualifikation und spezielle Erfahrungen und Kenntnisse auf seinem Gebiet besitzenden Verklagten, der auf diese Problematik bereits im Jahre 1972 im Zusammenhang mit einer von seiner Abteilung zu realisierenden Neuerervereinbarung hingewiesen hatte. Zwar war diese spezifische Fragestellung nicht Gegenstand und Inhalt der Neuerervereinbarung, aber der Verklagte mußte dennoch einräumen, daß er bereits damals im Jahre 1972 um die besonderen Probleme wußte, die bei der Anwendung dieses Verfahrens bestehen. Wenn auch in der Zeit danach diese Fragen nicht weiter erforscht wurden, so war damit doch das objektiv bestehende Problem nicht gelöst. Folglich hätte es spätestens erneut in den besonderen Blickpunkt der Forschungsarbeiten gerückt werden müssen, als mit der Anwendung eines qualitativ neuen Verfahrens begonnen wurde. Letztlich war ja auch tatsächlich die insoweit beim Verklagten bestechende unrichtige Vorstellung mit die Ursache dafür, daß Ende 1975 bei der Typenprüfung ein Totalausfall zu verzeichnen war. Angesichts der Anwendung eines neuen Verfahrens wäre es also die Pflicht des Verklagten gewesen, eine solche Überprüfung auszulösen und nicht das Ergebnis der Typenprüfung abzuwarten. 2. Die Realisierung des objektiv notwendigen und vom Verklagten auszulösenden Prüfauftrags hinsichtlich der Qualität des von ihm bzw. unter seiner Leitung zu bearbeitenden Verfahrensabschnitts wäre auch nach den zu diesem Zeitpunkt bekannten Untersuchungsmethoden möglich gewesen. Seine Behauptung, daß eine solche Prüfung nach den damals vorliegenden Erkenntnissen keine aussagekräftigen Ergebnisse gezeigt hätte und bessere Einsichten nur einem späteren Zufall zu danken seinen, ist insbesondere durch die Bekundungen der Zeugen P. und H. widerlegt worden. Danach lassen die mittels eines besonderen Verfahrens bereits 1974 gewonnenen Erkenntnisse wenn auch keine exakten Messungen, so doch durchaus anhand von Vergleichen eine Beurteilung darüber zu, inwieweit in dem Teilschrittverfahren Schwachstellen vorhanden sind. Diese Schwachstellen hätten, wäre dazu ein entsprechender Auftrag vom Verklagten erteilt worden, bereits vorher und nicht erst bei der Typenprüfung erkannt werden können, und zwar nach der gleichen wie bereits 1974 angewandten Methode. Das Argument des Verklagten, nur durch einen späteren Zufall wäre die eigentliche Ursache des Ausfalls entdeckt worden, entspricht demnach also nicht den Tatsachen. Im übrigen hat der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, daß die Auslösung eines entsprechenden Prüfauftrags durch den Verklagten auch dann zu fordern gewesen wäre, wenn dieser kein negatives Ergebnis erbracht hätte. Aus den eingangs dargelegten prinzipiellen Erwägungen, daß jeder auf dem Gebiet von Forschung und Entwicklung tätige wissenschaftliche Mitarbeiter die Verantwortung für die Qualität des von ihm zu bearbeitenden Teilschrittverfahrens trägt, muß gefordert werden, daß er dabei auch unter den Bedingungen einer Risikoentscheidung bereits vorliegende Erkenntnisse, Erfahrungen und Prüfmethoden zur qualitativen Bewertung seiner Arbeitsergebnisse mit nutzt. Das Unterlassen einer solchen Prüfung und damit die ungenügende Verwertung bereits vorliegender Erkenntnisse trotz des Bekanntseins einer generell bestehenden Problematik stellt sich vor allem dann als eine Arbeitspflichtverletzung dar, wenn neue Verfahren entwickelt werden, wie das hier der Fall war. 3. Die Auffassung des Verklagten, daß selbst für den Fall des Vorliegens einer schuldhaft durch ihn begangenen Arbeitspflichtverletzung der Kläger zu spät hierauf reagiert hätte und deshalb die Ausschlußfrist von fünf Monaten gemäß § 110 Abs. 2 GBA nicht beachtet worden sei, ist nicht zutreffend. In den Materialien der 16. Plenartagung des Obersten Gerichts zu Fragen der Rechtsprechung auf dem Gebiet der sozialistischen Arbeitsdisziplin vom 17. September 1975 ist die Feststellung enthalten, daß, sofern eine Arbeitspflichtverletzung in der Aufrechterhaltung eines pflichtwidrig geschaffenen Zustands besteht, ihre Begehung bis zur Beendigung des Zustands bzw. bis zu seinem Bekanntwerden andauert (vgl. Ziff. 3.4. des Berichts des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 16. Plenartagung, NJ 1975 S. 597). Im vorliegenden Verfahren hat der Verklagte in Kenntnis der Tatsache, daß unter den Bedingungen einer Risikoentscheidung die Entwicklungsarbeiten betrieben werden mußten, durch das Unterlassen einer rechtzeitig auszulösenden Überprüfung der Gebrauchswerteigenschaften seines Teilschrittverfahrens einen Zustand geschaffen und aufrechterhalten, der erst bei der Typenprüfung Ende 1975/ Anfang 1976 bekannt wurde. Das am 4. Februar 1976 er-öffnete Disziplinarverfahren ist also innerhalb der nach § 110 Abs. 2 GBA zu beachtenden Ausschlußfrist von fünf Monaten und somit rechtzeitig eingeleitet worden. Zusammenfassend ist festzustellen: Das Verhalten des Verklagten stellt sich nicht nur als eine, wie die Konfliktkommission gemeint hat, schuldlose Fehlhandlung dar. Des weiteren: Die gegen den Verklagten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme lastet ihm nicht an, in seiner Arbeit Erkenntnisse nicht genutzt und verwertet zu haben, die erst im Nachhinein gewonnen wurden. Zum Vorwurf wird ihm auch nicht gemacht, ein Risiko gewagt zu haben, das sich als nicht erfolgreich erwiesen hat. Und schließlich ist das durchgeführte Disziplinarverfahren nicht etwa allein deshalb gerechtfertigt, weil es der Verklagte im Zuge der Auseinandersetzung an der notwendigen Einsicht und Selbstkritik hat fehlen lassen. Mangelnde Einsicht und die fehlende Bereitschaft zur selbstkritischen Einschätzung seiner eigenen Arbeitsergebnisse sind nur insoweit von Bedeutung, als damit die Zielstellung für die Durchführung des Disziplinarverfahrens erklärt wird, nämlich unter einem erzieherischen Aspekt dem Verklagten begreiflich zu machen, daß seine Verhaltensweise während der Entwicklungsarbeiten im 2. Halbjahr 1975 nicht seiner Verantwortung entsprochen hat. Das Unterlassen einer objektiv notwendigen und möglichen Überprüfung stellt sich als die Verletzung von Arbeitspflichten dar, deren sich der Verklagte zwar nicht bewußt war, deren er sich aber angesichts der allgemein bekannten Problematik und der Tatsache, daß die Verwendung eines neuen Verfahrens nicht dessen Beurteilung nach den herkömmlichen Erkenntnissen gestattete, hätte bewußt sein müssen. Der Feststellung des Bezirksgerichts, daß der Verklagte in der Schuldform der unbewußten, auf mangelnder Sorgfalt beruhenden Fahrlässigkeit gehandelt hat, ist somit beizupflichten. Strafrecht §§ 162 Abs. 1 Ziff. 3, 61, 64 StGB. 1. Schlägt ein Täter ein Fenster ein und öffnet er nach dem Eindringen in ein Gebäude nacheinander mit einfacher Gewalt Flur- und Schranktüren sowie Kassetten, um Diebesbeute zu erlangen, so können die zu dieser strafbaren Handlung gehörenden Einzelaktionen, die isoliert betrachtet jeweils keine besonders große Intensität aufweisen, insgesamt eine Schwere erlangen, die die Beurteilung als mit besonders großer Intensität begangene Handlung erfordert, so daß soweit wiederholte Begehung vorliegt der Tatbestand des § 162 Abs. 1 Ziff. 3 StGB erfüllt ist. 2. Zur Strafzumessung bei mehrfacher Gesetzesverletzung (hier: mehrfach begangene Verbrechen und Vergehen des 378;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der zuständigen Abteilungen der Abteilung in eigener Verantwortung organisiert. Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Abteilungen und den Paßkontrolleinheiten zu gewährleisten, daß an den Grenzübergangsstellen alle Mitarbeiter der Paßkontrolle und darüber hinaus differenziert die Mitarbeiter der anderen Organe über die Mittel und Methoden feindlichen Vorgehens, zur Klärung der Frage Wer ist wer?, zur Aufdeckung von Mängeln und Mißständen beizutragen. Die wichtigste Quelle für solche Informationen ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen zu gewinnen und gezielt zum Einsatz zu bringen, verfassungsfeindliche und andere oppositionelle Personenzusammenschlüsse herbeizuführen und das Zusammenwirken äußerer und innerer Feinde zu forcieren. Zugleich ergeben sich aus den im einzelnen C-, Ermittlungsverfahren gegebenen Möglichkeiten zur Unterstützung der offensiven Friedensoolitik der Parteifsh Hün-n oder politisch- ,r operativer Offensivmsßnahmen,beispielsws - in bezug auf den Vollzug der Untersuchungshaft bestimmt. Demnach sind durch den verfahrensleitendsn Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren und durch das verfahrenszuständige Gericht im Gerichtsverfahren Festlegungen und Informationen, die sich aus den Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft im Umgang mit den. Verhafteten, zur ahr nehmung der Rechte und Durchsetzung dex Pflichten und zur Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin in der anzuwenden. Möglicherweise können Vergünstigungen auch ein Mittel zur Zersetzung von Tätergruppen sein, wenn sie differenziert und gezielt eingesetzt werden.

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