Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 377

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 377 (NJ DDR 1977, S. 377); hafte Arbeitspflichtverletzung zu erblicken sei. Zu dem Zeitpunkt, in dem der Prüfantrag hätte ausgelöst werden müssen, habe für eine solche Prüfung keine hinreichende Veranlassung bestanden. Auch hätte zu dieser Zeit keine allgemein bekannte Prüfmethode existiert. Eine solche Möglichkeit hätte sich erst später im Verlauf der Weiterentwicklung von Untersuchungsmethoden ergeben. Gegen den Beschluß der Konfliktkommission hat der Kläger Einspruch eingelegt und beantragt, den Beschluß aufzuheben. Der Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Bezirksgericht, das gemäß § 30 Abs. 2 GVG als Gericht erster Instanz über den Einspruch des Klägers verhandelt hat, hat den Beschluß der Konfliktkommission aufgehoben und die Forderung des Verklagten auf Aufhebung des Verweises abgewiesen. Das Bezirksgericht folgt im wesentlichen dem Sachvortrag des Klägers. Es betont, daß sich die Entwicklungsarbeiten auf etwas Neues bezogen hätten. Der Verklagte sei deshalb verpflichtet gewesen, die Auswirkung dieser neuen Verfahrensweise zu überprüfen, weil ihm bekannt gewesen sei, daß schon in der Vergangenheit im Zusammenhang mit einer solchen Verfahrensweise wiederholt ähnliche Probleme aufgetreten waren. Die Tatsache, daß die Arbeit unter den Bedingungen einer vom zuständigen Direktor getroffenen Risikoentscheidung hätte durchgeführt werden müssen, hätte die Verantwortung des Verklagten nicht gemindert, sondern erhöht. Er sei verpflichtet gewesen, durch die umfassende Wahrnehmung seiner eigenen Aufgaben und die Prüfung ihrer Ergebnisse den Risikofaktor so gering wie möglich zu halten. In dem Unterlassen dieser Überprüfung liege die auf unbewußter Fahrlässigkeit beruhende Pflichtverletzung des Verklagten, wenn auch einzuräumen sei, daß zu dem damaligen Zeitpunkt für eine eindeutige Messung kein umfassendes Verfahren Vorgelegen habe. Auf jeden Fall hätte von ihm gefordert werden müssen, die wenn auch eingeschränkten, so doch bekannten Möglichkeiten zur Überprüfung zu nutzen. Gegen das Urteil hat der Verklagte Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, daß für ihn bezogen auf den Stand seiner damaligen Erkenntnisse keine Notwendigkeit bestanden hätte, einen entsprechenden Überprüfungsauftrag auszulösen. Außerdem sei die Frist zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 110 Abs. 2 GBA bereits verstrichen gewesen. Die Entwicklungsaufgabe sei im Juli 1975 verteidigt und vom Entwicklungsleiter akzeptiert worden. Das Disziplinarverfahren sei aber erst am 4. Februar 1976, also nach mehr als fünf Monaten nach einem eventuellen Disziplinverstoß, eingeleitet worden. Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Verhandlung vor dem Bezirksgericht habe eindeutig das Vorliegen einer schuldhaften Arbeitspflichtverletzung des Verklagten ergeben. Dessen Verantwortung hätte darin bestanden, durch eine qualitätsmäßige Sicherung des von ihm zu bearbeitenden Teilschrittverfahrens Einfluß auf die Gebrauchswerteigenschaften des Endprodukts zu nehmen. Dieser Verantwortung sei der Verklagte in seiner Eigenschaft als Abteilungsleiter und unter Berücksichtigung seiner speziellen Fachkenntnisse nicht gerecht geworden. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus denGründen: Das vorliegende Verfahren wirft grundsätzliche Fragen und Probleme der Verantwortung von Mitarbeitern auf, die auf dem Gebiet von Forschung und Entwicklung tätig sind. Deren Beantwortung kann nur nach den Anforderungen und Maßstäben gefunden werden, die sich generell aus den Aufgaben unserer sozialistischen Volkswirtschaft zur Erzielung hoher schöpferischer Leistungen für eine langfristige Effektivitäts- und Qualitätsentwicklung der Produktion ergeben. Diese Aufgabenstellung, deren konsequente Befolgung wiederholt durch die Partei- und Staatsführung gefordert wurde und auf deren strikte Einhaltung immer wieder hingewiesen wird, stellt hohe Anforderungen an die Leitungstätigkeit und den wissenschaftlichen Arbeitsstil von Mitarbeitern, die im Bereich von Forschung und Entwicklung tätig sind; denn nur über höhere wissenschaf tlich-technische Leistungen können die Voraussetzungen für eine Intensivierung der Produktion und für die Produktionsreife von Erzeugnissen geschaffen werden, die einem Vergleich im internationalen Maßstab standhalten und diesen mitbestimmen. Im Rahmen dieser anspruchsvollen Aufgabenstellung bedarf es innerhalb der Kollektive von Forschern, Konstrukteuren und Technologen eines geistigen Klimas, das durch schöpferische Initiativen und Erfindergeist, durch Ideenreichtum und Leistungsfreude gekennzeichnet ist und das auch den Mut zum Risiko einschließt. Es bedarf aber insbesondere der ideologischen Klarheit, daß jeder Forscher und jeder zu wissenschaftlich-technischen Höchstleistungen verpflichtete Mitarbeiter im Rahmen der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit entsprechend den ihm konkret obliegenden Aufgaben Verantwortung für das Ganze trägt und daß sich die qualitativen Ergebnisse von Teilschrittverfahren organisch in ein durch hohe Gebrauchswerteigenschaften gekennzeichnetes Gesamtergebnis einfü-gen müssen. Sicher lassen sich eine solche Arbeitsatmosphäre und das Gewinnen des politisch-ideologischen Verständnisses für diese Problematik nicht vorrangig über arbeitsrechtliche Sanktionen, z. B. in Form von Maßnahmen der disziplinarischen Verantwortlichkeit, herbeiführen. Ebenso wäre es verfehlt, bei Mut zum Risiko die Frage der Verantwortlichkeit des hierzu bereiten Mitarbeiters nur deshalb aufzuwerfen, weil das Eindringen in bisher unbekannte Bereiche auf unvorhergesehene Hindernisse gestoßen ist und vorerst nicht zum angestrebten Ergebnis geführt hat. Aber wenn auch der Mißerfolg einer Forschungs- und Entwicklungsarbeit allein keine Aussage über das Vorliegen einer Arbeitspflichtverletzung gestattet, so ist es doch unter bestimmten Voraussetzungen gerechtfertigt, anhand von besonderen Umständen des Einzelfalls auch die Frage der Verantwortlichkeit des betreffenden Mitarbeiters zu stellen und ggf. mit Maßnahmen der disziplinarischen Verantwortlichkeit zu reagieren. Bezogen auf das vorliegende Verfahren, hat sich eine solche Notwendigkeit gegenüber dem Verklagten ergeben, so daß der ihm erteilte Verweis gerechtfertigt war. Im einzelnen ergibt sich dies unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses aus den folgenden Umständen: 1. Die Erfüllung des Forschungsauftrags war eine vorrangig zu verwirklichende Staatsplanaufgabe, der eine besondere Bedeutung zukam. Ihr vorgesehener Abschluß erforderte betrieblicherseits die Konzentration wichtiger Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, innerhalb deren der Verklagte als Abteilungsleiter und in dieser Eigenschaft als Mitglied einer unter Leitung des Zeugen B. stehenden Arbeitsgruppe eine besondere Verantwortung hatte. Seine Aufgabe war es insbesondere zu gewährleisten, daß in seiner Abteilung die in der Konstruktionsrichtlinie vorgegebenen Werte erreicht wurden. Daß man sich betrieblicherseits zur Anwendung eines neuen Verfahrens entschlossen hatte, um so die bis dahin nicht gesicherten Endwerte zu erreichen, stellte eine vertretbare Risikoentscheidung dar. Das trifft auch unter Berücksichtigung der Tatsache zu, daß hierfür noch keine allseitig gesicherten Ergebnisse Vorlagen und die zur exakten Bestimmung der vorgegebenen Werte notwendigen Meßverfahren nicht zur Verfügung standen. Trotz Anwendung des neuen Verfahrens wies der Verklagte den Entwicklungsleiter B. im Rahmen der getroffenen Risikoentscheidung und der Diskussion hierüber in der Arbeitsgruppe nicht auf die ihm bekannten Probleme hin. Er wähnte sich absolut sicher, daß es einer besonderen Überprüfung der Ergebnisse des Teilschrittverfahrens nicht bedurfte, und war der Auffassung, daß die Endprüfung ausreichen würde, um die Qualität des von ihm zu bearbeitenden Verfahrensabschnitts beurteilen zu können. Zwar gab es für diese Annahme des Verklagten einige Anhaltspunkte, so z. B., daß bisher die Gebrauchswerteigenschaften anderer Erzeugnisse auch immer erst bei der Typenprüfung und nicht schon im Teilschrittverfahren geprüft wurden. Aber diesen scheinbar gegen eine besondere Überprüfung bereits in dem vom Verklagten zu verantwortenden Teil- 377;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 377 (NJ DDR 1977, S. 377) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 377 (NJ DDR 1977, S. 377)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zum Beispiel das Nichtaufstehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß ständig eine angemessene Anzahl von Bekleidung für Zugänge im Aufnahmeraum und im Bereitstellungsraum - Station - zur Verfügung stehen.

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