Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 375

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 375 (NJ DDR 1977, S. 375); mein Möglichen zu sorgen. Es wird zwar der Grundsatz verkündet, daß nach Scheidung jeder Ehegatte selbst für seinen Unterhalt aufkommen soll. Doch die Regelungen für die Ausnahmen haben ein solches Gewicht und beziehen sich auf so viele Sachverhalte, daß sie objektiv zur Regel werden. Hier zeigt sich ein allgemeiner Zug der Gesetzgebung der BRD/11/, der auch in anderen imperialistischen Staaten verbreitet ist. Probleme in der materiellen Versorgung des einzelnen werden nicht von der Gesellschaft aufgegriffen und gelöst, sondern es werden private Lösungen angeboten. Die Frau hat kein Recht auf Arbeit, auf berufliche Förderung, der Staat hat keine Pflicht zur Schaffung von Kindereinrichtungen; es gibt keine Pflicht zur besonderen Unterstützung der alleinstehenden Mütter. Dafür aber erhält die Frau Rechte gegenüber dem geschiedenen Ehemann, die eben nicht nur in Ausnahmefällen bedeutsam sind, und diese Regelung, die Staat und Gesellschaft nicht belastet, wird als „sozial“ deklariert. Die Begründung des Gesetzes und die Debatten enthalten auch mehrfach den Hinweis darauf, daß mit der Eherechtsreform kein Leitbild für die Ehe und vor allem für die Stellung der Frau in Gesellschaft und Familie geprägt werden soll./12/ Es wird als besonders freiheitlich und pluralistisch dargestellt, daß die Frau bzw. die Ehepartner selbst entscheiden könnten, ob die Frau beruflich tätig ist oder nicht. Berufstätigkeit und Hausfrauentätigkeit werden als völlig gleichberechtigt bezeichnet. In der Tat enthält das Gesetz kein Leitbild, sondern beschränkt sich auf die Beseitigung des alten Leitbildes von der Ehefrau als Nur-Hausfrau. Wir wollen hier davon absehen, daß die tatsächlichen gesellschaftlichen Verhältnisse in der BRD der Frau keineswegs eine freie Wahl gestatten. Die Frau kann aus der ökonomischen Lage der Familie heraus gezwungen sein zu arbeiten, selbst wenn sie es nicht will und es in ihrem Fall sogar offensichtlich nachteilig ist. Sie kann ebenso gezwungen sein, zu Hause zu bleiben, obgleich sie gern tätig wäre, weil sie die Kinder nicht unterbringen kann, keine Arbeit findet usw. /II/ Dies zeigt sich z. B. auch beiin Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. X S. 1243). Vgl. dazu A. Grandke/K. Orth in NJ 1970 S. 550 f. /12/ Vgl. z. B. die Reden der Abg. Engelhard und Schimsichock, Bundestag, Stenographischer Bericht, 209. Sitzung, S. 14417 und S. 14465. Auch wollen wir nur erwähnen, daß die Konzeption des Gesetzes in den Augen der CDU/CSU schon ein Leitbild in Richtung Berufstätigkeit der Frau enthält, was selbstverständlich auch als Mangel des Gesetzes gewertet wird./13/ Uns interessiert vielmehr eine generelle Konsequenz, die mit dem bewußten Verzicht auf ein Leitbild zugunsten der Berufstätigkeit der verheirateten Frau und Mutter verbunden ist. Diese Konsequenz besteht darin, daß der impe-tialistische Staat sich auch weiterhin aus der Verantwortung für die Schaffung der Voraussetzungen für eine berufliche Tätigkeit der Mütter heraushält, d. h. aus einer Verantwortung, die bekanntlich hohe materielle, finanzielle und personelle Leistungen der Gesellschaft erfordert. Mit dem Hinweis auf die Entscheidungsfreiheit des einzelnen ist stillschweigend die Folge verbunden, daß auch jeder selbst sehen muß, wie er seine freie Entscheidung realisieren kann. Das ist u. E. die wichtigste Systemgrenze, die dem neuen Eherecht der BRD gesetzt ist und die auch durch wohlklingende Reden von Pluralismus und Entscheidungsfreiheit des einzelnen nicht verdeckt werden kann. Zur Charakterisierung des 1. EheRG gehört schließlich der Hinweis auf die Tatsache, daß es in vielen weiteren Bestimmungen mit aller Deutlichkeit die Handschrift des. bürgerlichen Gesetzgebers trägt. Selbstredend handelt es sich nicht um eine neue Gesetzgebung, sondern um eine Reform des BGB. Das Familienrecht bleibt Teil des Zivilrechts, bleibt angesiedelt nach dem Eigentumsrecht und vor dem Erbrecht. Das Verhältnis der Vermögensregelung zur Regelung der persönlichen Seite der Ehe verbleibt in alten Maßstäben, d. h. die Regelungen zu materiellen und finanziellen Fragen dominieren um ein Vielfaches. * Abschließend bleibt festzustellen, daß das neue Eherecht der BRD den Kampf der Werktätigen der BRD für ein progressives Familienrecht nicht überflüssig macht. Die Forderung nach weitertreibenden demokratischen und sozialen Reformen, danach, daß „die vom Grundgesetz geforderte Gleichberechtigung der Frau endlich im praktischen Leben vorangebracht wird“/14/, bleibt weiterhin auf der Tagesordnung. /13/ Vgl. z. B. die Reden der Abg. Schleicher und Hillerraeier, Bundestag, Stenographischer Bericht, 209. Sitzung, S. 14486 und S. 14463 f. /14/ H. Miesi, Aus dem Bericht des Parteivorstandes der DKP auf dem Bonner Parteitag, ND vom 20./21. März 1976, S. 4. Berichte Prof. Dr. sc. JOACHIM GOHRING, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Seminar über das ZGB der DDR an der Universität in Rom Seit der Veröffentlichung des Entwurfs des Zivilgesetzbuchs der DDR und besonders nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ist das Interesse an diesem Gesetzeswerk nicht nur in den anderen sozialistischen Ländern, sondern auch in den imperialistischen Staaten und den Entwicklungsländern stark angestiegen, wobei dieses Interesse keineswegs nur von solchen Juristen bekundet wird, die sozialistische Positionen vertreten. Ein solches Interesse besteht auch in Italien, was sich nicht zuletzt darin zeigt, daß das ZGB bereits zweimal in die italienische Sprache übersetzt worden ist und wiederholt Beiträge in der juristischen Fachliteratur erscheinen, die das ZGB der DDR zum Gegenstand haben. Von diesem großen Interesse zeugte auch ein Seminar über das ZGB der DDR, das am 22. und 23. April 1977 an der Universität Rom stattfand und zu dem der Rektor der Universität, Prof. Dr. R u b e r c i, und der Präsident der juristischen Fakultät, Prof. Dr. N i c o 1 o , im Zusammenwirken mit dem Thomas-Mann-Zentrum Rom eingeladen hatten. An dem Seminar nahm eine Delegation der Juri- stenvereinigung der DDR teil, die vom Präsidenten der Vereinigung und Präsidenten des Obersten Gerichts der DDR, Dr. Toeplitz, geleitet wurde, und der Prof. Dr. sc. G ö h -ring von der Humboldt-Universität Berlin sowie Dr. Joachim vom Ministerium der Justiz angehörten. Da die italienischen Seminarteilnehmer den Text des ZGB bereits kannten, war es nicht mehr notwendig, elementare Kenntnisse über seinen Inhalt zu vermitteln, vielmehr konnten die Grundprobleme des Gesetzes, seine Zusammenhänge mit anderen Rechtsgebieten und wichtige Fragen seiner Anwendung in der gesellschaftlichen Praxis erörtert werden. Die drei Referate, die von den Mitgliedern der DDR-Dele-gation gehalten wurden, befaßten sich insbesondere mit folgenden Problemkreisen: Das Zivilrecht wurde als Teil der einheitlichen sozialistischen Rechtsordnung dargestellt und dabei Rolle und Aufgabe des ZGB herausgearbeitet. Die Grundsätze des Zivilrechts wurden sowohl in ihrer Bedeutung für den Erlaß des ZGB und weiterer zivilrechtlicher 3 75;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen Rostock, Schwerin und Neubrandenburg, soll aufgezeigt werden, unter welchen Bedingungen der politischoperative Untersuchungsvollzug zu realisieren ist und welche Besonderheiten dabei mit inhaftierten Ausländern aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-.

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