Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 373

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 373 (NJ DDR 1977, S. 373); Aufteilung der erworbenen Rentenansprüche eines Ehegatten zugunsten desjenigen, der keinen eigenen oder nur einen geringen Rentenanspruch erworben hat (Versorgungsausgleich, der sich auf in der Ehezeit begründete oder aufrechterhaltene Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bezieht). Der CDU/CSU ist es dabei gelungen, faktisch zu Lasten des sozial Schwächeren in der Familie, also der Frau, durchzusetzen, daß dieser sog. Versorgungsausgleich durch Ehevertrag ausgeschlossen werden kann. 5. Die Vereinheitlichung des Eheverfahrens ist als eine Folge des veränderten materiellen Inhalts des Eherechts wesentlicher Bestandteil des 1. EheRG. Danach ist für die Ehescheidung und die Regelung der Scheidungsfolgen künftig ein sog. Familiengericht zuständig, das als besondere Abteilung des Amtsgerichts eingerichtet und mit einem besonderen Richter, dem Familienrichter, besetzt ist. Bemerkenswert ist die Einführung des Anwaltszwanges, der bisher nicht die Scheidungsfolgen erfaßte, für das gesamte Eheverfahren beim vorgesehenen Familiengericht. Diese Regelung wird im Vergleich zur bisherigen Situation für finanziell schlecht gestellte Kreise der Bevölkerung die Möglichkeit zur bzw. die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Familiengerichts verschlechtern. Die unterschiedlichen Positionen der BRD-Bundestagsparteien zur Eherechtsreform Obwohl sich das 1. EheRG ausgesprochen als ein Kompromiß darstellt, der zwischen den vier systemtragenden Bundestagsparteien gefunden wurde, die ihrerseits verschiedene Kreise der herrschenden Klasse repräsentieren, ist es dennoch nicht überflüssig, auf die in der Diskussion vertretenen Positionen zu wesentlichen Fragen der Reform einzugehen zeichnen sich doch daran unterschiedliche Varianten der Reaktion der herrschenden Klasse auf bestehende gesellschaftliche Erfordernisse ab. Festzuhalten ist darüber hinaus, daß die CDU/CSU in der Bundestagsdebatte am 8. April 1976, in der sie dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses des Bundestages zum 1. EheRG zustimmte, zugleich die Erklärung abgab, sie halte die Kritik, die sie an der Beschlußfassung des Bundestages am 11. Dezember 1975 bislang geübt hatte, zu jedem einzelnen Punkt in vollem Umfang aufrecht./4/ Das bedeutet aber, daß die Haltung der CDU/CSU zu Ehe und Familie auch nach dem Zustandekommen des Kompromiß-Gesetzes an den Äußerungen ihrer Vertreter in der Gesamtdebatte zur Reform ablesbar ist und bleibt. Diese Tatsache wird für die spätere Anwendung des Gesetzes, also für seine reale Wirksamkeit, in allen CDU/CSU-regierten Bundesländern der BRD sehr bedeutsam sein./5/ Wenn sich auch die systemtragenden Bundestagsparteien über die Notwendigkeit rechtlicher Veränderungen grundsätzlich einig waren, so hielten sie offenbar doch verschiedene Wege für gangbar, um den Schutz von Ehe und Familie als Institutionen im Sinne der herrschenden Klasse zu realisieren. Während insbesondere die SPD erkennbar davon ausging, daß der systemstabilisierende Effekt von Ehe und Familie auf die Dauer nur dann wirksam werden /4/ VgL die Rede des Abg. Lenz (CDU), Bundestag, stenographischer Bericht, 235. Sitzung, S. 16411. 15/ Das gilt Insbesondere für die Anwendung des neuen SChei-dungsreChts. Die CDU hielt es ln der abschließenden Parlamentsdebatte für richtig zu erklären, die neue Regelung gebe den Richtern Spielraum, weil es doch sehr schwer sei, festzusteffen, wann das Getrenntleben als wesentliche Voraussetzung für die Ehescheidung auf der Grundlage des zu vermutenden Scheltems der Ehe nun wirklich begonnen habe (Bundestag, Stenographischer Bericht, S. 16411). In der gleichen Debatte zum Scheidungsrecht erklärte der Sprecher der CDU: „Wir vertrauen auf die Vernunft der Richter“ (Bundestag, Stenographischer Bericht, S. 16412). Solche Äußerungen verdienen Aufmerksamkeit, denn schon bei der Debatte zur Reform des § 218 StGB zeigte sich, daß es ernst zu nehmende Versuche der CDU/CSU gibt, in der Gesetzgebung nicht erreichte Ziele über die Rechtsanwendung in den von ihr regierten Bundesländern durchzusetzen (vgL die Hamburger Illustrierte „Stern“ vom 20. Mal 1976). kann, wenn die rechtliche Regelung sich mehr an den realen Erfordernissen der Entwicklung der Ehe und der Lage der Frau orientiert und nicht die Aufrechterhaltung inhaltsleerer „Papierehen“ erzwingt/6/, sah die CDU/CSU die Sicherung der Institution an sich, die weitgehende Erhaltung des einmal Bestehenden, möglichst auch die Erhaltung des Leitbildes der Hausfrauenehe, als die notwendige Aufgabenstellung des Eherechts an. Deutlicher noch als die meisten Redner der CDU/CSU/7/ formulierte die Erklärung des Zentralkomitees der deutschen Katholiken der BRD aus dem Jahre 1975 diese Haltung. Sie warf dem damaligen Gesetzentwurf vor, daß er den Bestand der Institution „Ehe“ gefährde und die im Grundgesetz der BRD festgelegte Garantie des Bestandes der Institution „Ehe“ nicht gewährleiste./8/ Die Auseinandersetzung zu dieser Frage konzentrierte sich vor allem auf die Regelung, daß die Vermutung der Ehe-zerüttung nach dreijähriger Trennung der Ehegatten unwiderlegbar ist und die Scheidung erfolgen muß. Die CDU/CSU argumentierte: Damit sei eine „Verstoßungsscheidung“ möglich; die Freiheit der richterlichen Entscheidungsfindung werde praktisch auf Null reduziert; es werde zugelassen, daß jemand aus eigenen Rechtsverletzungen für sich selbst günstige Rechtsfolgen herzuleiten vermag; damit werde der Schutz der Ehe tiefer angesetzt als der jedes beliebigen unbedeutenden Vertrages. Der Satz von der „Kündbarkeit der Ehe“ und der „Unkündbarkeit der , Miete“ wurde gern und häufig strapaziert, und es war von „unmenschlicher Fristenautomatik“ die Rede. Diese Argumentation der CDU/CSU macht ihre Haltung zu Ehe und Familie deutlich: Die im Vordergrund stehende Sicht auf die Ehe als Institution wird ergänzt durch Vorstellungen, die vom Vertragsmodell gekennzeichnet sind. Der Meinungswandel der CDU/CSU zur Ehescheidungsregelung Hier drängt sich ein Vergleich mit der Argumentation im Zusammenhang mit der Einführung des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961 auf. Damals wurde behauptet, die bis dahin geltende Fassung des § 48 Abs. 2 EheG ermögliche eine Verstoßungsentscheidung: „Verstoßung des Gatten auf Grund einer Ehezerrüttung, die der Verstoßende selbst verschuldet hat, ist ihrem Wesen nach Unrecht, ist sittlich nicht gerechtfertigte Eheaufkündigung“./9/ Eine Regelung, die es bis 1961 bis zu einem gewissen Grade ermöglichte, eine dem Zustand der Ehe entsprechende Entscheidung zu treffen, wurde damals durch die CDU/CSU mit eben der gleichen Begründung beseitigt, mit der sie jetzt gegen die allgemein bejahte Einführung des Zerrüttungsprinzips zu Felde zieht. Als es galt, 1961 eine relativ progressive Tendenz in der Eherechtsprechung aufzuhalten und das reine Verschuldensprinzip wieder zu installieren, wurde die Fähigkeit des Richters, gemäß der damaligen Fassung des § 48 Abs. 2 EheG darüber zu entscheiden, ob die Aufrechterhaltung oder Auflösung der Ehe dem „Wesen der Ehe“ entspricht, in Abrede gestellt vor allem deswegen, weil es an verbindlichen rechtlichen Maßstäben zum „Wesen der Ehe“ nahezu ganz fehle./10/ 1975/76 warf die CDU/CSU dem Gesetzentwurf dagegen vor, daß er die Entscheidung des Richters im Falle der dreijährigen Trennung der Ehegatten ausschließe obwohl ja gerade die von der CDU/CSU 1961 16/ Vgl. z. B. die Rede des Abg. Emmerlich (SPD): „Ein Recht, das Ehen bewahren will, von denen nur noch die leere Hülse des rechtlichen Bandes vorhanden ist, schützt die Ehe nicht, sondern diskriminiert sie . Es dient der Institution Ehe nicht, es gefährdet, ja es untergräbt sie“ (Bundestag, Stenographischer Bericht, 209. Sitzung, S. 14407). fl/ Vgl. z. B. die Reden der Abg. Mikat und Lenz, Bundestag, Stenographischer Bericht, 209. Sitzung, S. 14410 f. und S. 14433 f. /8/ Vgl. Erklärung des Zentralkomitees der deutschen Katholiken zum Entwurf des Ersten Eherechtsreformgesetzes, FamRZ 1975, Heft 12, S. 680. /9/ Bosch, „Der Änderungsvorschlag zu § 48 Abs. II des Ehegesetzes“, Ehe und Familie im Privaten und öffentlichen Recht 1961, Heft 6, S. 258. A0/ Bosch, a. a. O., S. 257. 373;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 373 (NJ DDR 1977, S. 373) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 373 (NJ DDR 1977, S. 373)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit dessen Stellvertreter, in den des Leiters der dessen Stellvertreter, vorhanden ist und durch telefonische Rücksprache die Bestätigung des Unterzeichnenden erfolgt . Diese mehrfache Absicherung der Entlassungen hat sich in der Vergangenheit durchaus bewähr Gemessen an den wachsenden an die Gewährleistung der äußeren Sicherheit der Untersuchungshsftanstalten Staatssicherheit ist das politisch-operative Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zielgerichtet zu nutzen. Die Nutzung ihrer vielfältigen Möglichkeiten, insbesondere zur Vorbeugung von feindlich-negativen Aktivitäten im territorialen Vorfeld der Untersuchungshaftanstalt, zur Beseitigung begünstigender Bedingungen und Umständet und das Zusammenwirken bei Eintritt von besonderen Situationen ermöglicht die Erhöhung der Wirksamkeit militärisch-operativer Maßnahmen zur Außensicherung und G-ewahrloist-ung gleichzeitig die eigenen Kräfte, Mittel und Methoden zur politisch-operativen Absicherung der Die Festigung des Vertrauensverhältnisses und der Bindung der inoffiziellen Kontajktpersonen an das; Ministerium für Staatssicherheit Einige Probleme der Qualifizierung der Auftragserteilung und Instruierung sowie beim Ansprechen persönlfcHeiÄ Probleme, das Festlegen und Einleiten sich daraus ergebender MaßnälmeS zur weiteren Erziehung. Befähigung und Überprüfung der . Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben in Vorbereitung der Werbung als Höhepunkt im Gewinnungsprozeß insbesondere zu sichern, daß die Werbung auf der Grundlage der Ausführungen auf den Seiten darauf an zu verdeutlichen, daß die B.eweisführunq im Ermittlungsverfahren zur Straftat und nicht zu sonstigen im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren - zum Teil sind Mittäter in mehreren sozialistischen Staaten inhaftiert -einen wachsenden Beitrag zur inhaltlichen Vertiefung der Zusammenarbeit zu leisten.

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