Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 365

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 365 (NJ DDR 1977, S. 365); auf Grund des Ünfalls Leistungen der Sozialversicherung, entsteht demnach ein Schadenersatzanspruch in dem Umfang nicht, wie der eingetretene Schaden durch die Sozialversicherung gedeckt wird. Ein Ersatzanspruch geht hier also nicht auf die Sozialversicherung über, weil ein solcher Ansprudi überhaupt nicht entstanden ist./V Hinsichtlich des Forderungsübergangs sind schließlich jene Fälle zu erwähnen, in denen ein Schadenersatzanspruch eines durch Unfall geschädigten Schülers gegenüber einem außenstehenden Dritten besteht. Hier ist z. B. an Verkehrsunfälle zu denken, die sich auf dem Unterrichts- oder Schulweg/8/ ereignen und für die eine materielle Verantwortlichkeit des den Schüler schädigenden Verkehrsteilnehmers gegeben ist./9/ In allen Fällen, in denen Schüler auf Grund eines Unfalls berechtigte Schadenersatzansprüche gegenüber dem Schädiger geltend machen können, bleiben die Ansprüche also immer insoweit bestehen, als sie durch die sozialversicherungsrechtlichen Leistungen nicht befriedigt werden./10/ Auf welche Weise die über die Leistungen der Sozialversicherung hinausgehenden Ansprüche reguliert werden, hängt immer davon ab, wie der Unfall eingetreten ist und ob der Schädiger in der Unfallsituation haftpflichtversichert ist. Unfallversicherungsschutz durch die Staatliche Versicherung Bei der zusätzlichen Unfallversicherung für Kinder, Schüler und Studenten, die bei einem Unfall eines Schülers ebenfalls in Betracht kommt f§ 7 der AO), handelt es sich nicht um einen sozialversicherungsrechtlichen Unfall Versicherungsschutz, sondern um finanzielle Leistungen, die dem Betroffenen durch die Staatliche Versicherung der DDR im Rahmen der Versicherungsbedingungen gewährt werden. Voraussetzungen für den Anspruch eines Schülers auf Leistungen aus der zusätzlichen Unfallversicherung sind der Eintritt eines Unfalls im Zusammenhang mit der schulischen Tätigkeit (vgl. § 7 Abs. 1 Buchst, c der AO) und ein als Unfallfolge eingetretener dauernder Körperschaden von mindestens 20 Prozent./ll/ Im Unterschied zu dem auch mindestens 20prozentigen Körperschaden als Voraussetzung für eine Unfallrente auf Grund des sozialversicherungsrechtlichen Unfallversicherungsschutzes muß hier ein dauernder Körperschaden vorliegen. Dies ergibt sich daraus, daß es bei den aus der zusätzlichen Unfallversicherung gewährten Leistungen um einmalig zu zahlende Beträge geht, beim sozialversicherungsrechtlichen Unfallversicherungsschutz dagegen um fortwährend (solange die Voraussetzungen vorliegen) zu zahlende Beträge. Auch die Leistungen aus der zusätzlichen Unfallversiche- n Ein Regreßanspruch gegenüber einem Staatsorgan, das nach § 1 Abs. 1 StHG verantwortlich ist, entsteht demzufolge in keinem Fall. Vgl. dazu auch G. Kirmsie, „Staatshaftung und arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit“, Arbeit und Arbeatsrecht 1971, Heft 5, S. 155 f. /8/ Zwar geht aus dem Wortlaut der VO vom 11. April 1973 nicht hervor, daß sich der Versicherungsschutz auch auf Wegeunfälle erstreckt, doch ist es herrschende Auffassung, daß der Versicherungsschutz bei gesellschaftlichen Tätigkeiten auch Wegeunfälle umfaßt. Vgl. dazu G. Renneberg/I. Würfel, „Versicherungsschutz bei gesellschaftlichen Tätigkeiten“, Arbeit und Arbeltsrecht 1973, Heft 14, S. 436 ff. sowie Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung 1974, Nr. 1, Beilage 1/74, S. n. Zu den Begriffen „SChulweg“ und „Unterrichtsweg“ vgl. G. RüCkert, „Fürsorge- und Aufsichtspflicht über Kinder und Jugendliche während des Schulwegs", NJ 1974 S. 333 f. 19/ Bei Unfällen, die auf den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs durch den Schädiger zurückzuführen sind, wird der auf die Sozialversicherung übergegangene Schadenersatzanspruch durch die Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherung ebenfalls gegenüber der Staatlichen Versicherung bestehen. /10/ Aus dem Grundsatz, daß der Geschädigte nach Befriedigung seines Schadenersatzanspruchs nicht besser gestellt sein darf, als wenn der Schaden nicht eingetreten wäre, ergibt sich, daß auf den Schadenersatzanspruch die dem Geschädigten gezahlten sozialversdcherungsrechtliChen Leistungen immer anzurechnen sind. Al/ Unbeachtet bleiben hier diejenigen Kosten, die die Staatliehe Versicherung übernimmt, wenn auf Grund unfallbedingter Zahnschäden festsitzender Zahnersatz benötigt wird (§ 7 Abs. 4 der AO). rung werden im übrigen unabhängig von einer u. U. bestehenden materiellen Verantwortlichkeit für den durch den Unfall eingetretenen Schaden gewährt. Besteht eine materielle Verantwortlichkeit, ist jedoch auf folgendes hinzuweisen: Durch das Wort „zusätzlich“ wird bereits ausgedrückt, daß es sich bei den auf Grund dieser Versicherung erlangten Leistungen um finanzielle Leistungen handelt, die dem Betroffenen unabhängig von anderen Ansprüchen gewährt werden. Die Leistungen aus der zusätzlichen Unfallversicherung sind somit für den Betroffenen eine zusätzliche finanzielle Sicherung. Es geht bei einer zusätzlichen Unfallversicherung allein um das Prinzip der materiellen Versorgung des Betroffenen über alle anderen ihm zustehenden Ansprüche hinaus. Aus diesem Charakter der zusätzlichen Unfallversicherung folgt zugleich, daß Leistungen dieser Versicherung auf einen bestehenden Schadenersatzanspruch nicht anzurechnen sind. Dabei ist unerheblich, welcher Art der Schadenersatzanspruch ist. Für arbeitsrechtliche Schadenersatzansprüche des Werktätigen ist die Nichtanrechenbarkeit dieser Leistungen in § 98 Abs. 5 GBA ausdrücklich festge-legt/12/, für zivilrechtliche Schadenersatzansprüche durch die Rechtsprechung festgestellt./13/ Hinsichtlich des Schadenersatzanspruchs eines Schülers nach dem StHG kann die Rechtslage logischerweise nicht anders sein. Es wäre auch nicht einzusehen, warum auf einen Schadenersatzanspruch, der einem Schüler gegenüber der Schule auf der Grundlage des StHG zusteht, die erlangten Leistungen aus der zusätzlichen Unfallversicherung (z. B. 2 500 M bei einem dauernden Körperschaden von 25 Prozent) anzurechnen sein sollten, wenn bei einem zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch gegenüber einem Schüler (der über die Haftpflichtversicherung der staatlichen Organe und Einrichtungen reguliert würde) eine Anrechnung dagegen nicht erfolgt. Deshalb ist davon auszugehen, daß in jedem Fall der Schadenersatzanspruch eines Schülers unabhängig von den Leistungen aus der zusätzlichen Unfallversicherung befriedigt werden muß. Das ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, daß ein Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die Staatliche Versicherung im Zusammenhang mit Leistungen aus der zusätzlichen Unfallversicherung ausdrücklich ausgeschlossen ist (§ 10 Abs. 6 der VO über die Versicherung der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen). Gehen aber Ansprüche nicht über und würden die Leistungen trotzdem auf den Schadenersatzanspruch des Geschädigten angerechnet, würde das Prinzip des vollen Schadensausgleichs durch den Schädiger durchbrochen. Wegen des dargelegten Charakters der zusätzlichen Unfallversicherung sind die daraus erlangten Leistungen im übrigen auch nicht als ein Ersatz des Schadens auf andere Weise i. S. des § 3 Abs. 3 StHG zu betrachten. Schließlich sei darauf verwiesen, daß sich Leistungen aus dem zusätzlichen Unfallversicherungsschutz der Staatlichen Versicherung und Leistungen aus dem erweiterten Unfallversicherungsschutz bei gesellschaftlicher Tätigkeit nicht ausschließen; beim Vorliegen der von beiden Regelungen geforderten Voraussetzungen können sie nebeneinander bestehen. Nach § 8 Abs. 4 der AO schließen sich lediglich zusätzliche Unfallversicherungen aus, die Unfallversicherungsleistung aus der VO vom 11. April 1973 ist aber keine zusätzliche Leistung. Bei der praktischen Handhabung der häufig ineinander-greifenden Regelungen des Versicherungsschutzes und der materiellen Verantwortlichkeit im konkreten Einzelfall sind u. a. folgende Regeln zu beachten: 1. Es ist genau zu prüfen, welche der durch Rechtsvor- /12/ Vgl. auch G. Kirmse/G. KirsChner, Die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit des Betriebes, 3. AufL, Berlin 1975, S. 241. A3/ Vgl. BG Suhl, Urteil vom 27. November 1972 - 3 BCB 25/72 -(NJ 1973 S. 249). 365;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 365 (NJ DDR 1977, S. 365) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 365 (NJ DDR 1977, S. 365)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten hat auf der Grundlage der Befehle, Richtlinien und anderen Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und der Stellvertreter des Ministers zu erfolgen, die für die Organisierung und Durchführung der politisch-operativen Arbeit der Linie im Planjahr der Hauptabteilung vom Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Planorientierung für die Planung der politisch-operativen Arbeit der Abteilung der Bezirksverwaltung Suhl gegen verfahren unter anderem folgender Sachverhalt zugrunde: geführten Ermittlungs Während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe in der Strafvollzugs einrichtung Untermaßfeld wegen des Versuchs des ungesetzlichen Verlassens der und des staatsfeindlichen Menschenhandels sind die für diese Delikte charakteristischen Merkmale zu beachten, zu denen gehören:. Zwischen Tatentschluß, Vorbereitung und Versuch liegen besonders bei Jugendlichen in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen -., . ,. lrfj . T? Wie die praktischen Erfahrungen Staatssicherheit bei der Aufdeckung und Bokänpf lieh - о vor Hand ngen, inobosondero Zusahne -hang mit der Bearbeitung von Ermitt sozialistischen Rechts ins-ahrensrechts im Zusammen-lungsverfahren hat auf der Grundlose der Besoffl üoO der Partei zu erfoloen. l; sind und bleiben die: für die Tätigkeit der Linie des Untersuchungsorganes im Strafverfahren gebunden. Es ist nunmehr möglich, den Versuch der definitorischen Bestimmunge des Begriffs strafprozessuale Beweismittel zu unternehmen.

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