Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 363

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 363 (NJ DDR 1977, S. 363); Rechtsgrundlage für den Versicherungsschutz der Schüler ist in erster Linie die VO über die Versicherung der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen vom 18. November 1969 (GBl. II S. 679) i. V. m. der AO über die Bedingungen für die Pflichtversicherung der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen bei der Staatlichen Versicherung der DDR vom 18. November 1969 (GBl. II S. 682), im folgenden AO genannt. Unter dem hier zu erörternden Problemkreis sind dabei der Versicherungsschutz für persönliches Eigentum (§ 2 der AO), die Haftpflichtversicherung (§ 3 der AO) und die zusätzliche Unfallversicherung (§ 6 der AO) von Bedeutung. Versicherung des persönlichen Eigentums der Schüler Das persönliche Eigentum der Schüler (ohne Bargeld und Geldeswert) ist gemäß § 2 Abs. 1 der AO in staatlichen Bil-dungs- und Erziehungseinrichtungen sowie den dazugehörigen Internaten gegen Schäden durch Ereignisse wie Blitzschlag, Hochwasser, Sturm, Brand, Explosion usw. versichert./l/ Diese Ereignisse sind in § 1 Abs. 1 der AO im einzelnen aufgezählt. Eine Entschädigung erfolgt aber auch bei Schäden durch Einbruchdiebstahl oder Raub. Ein Anspruch aus dem Versicherungsschutz für persönliches Eigentum setzt also lediglich voraus, daß sich das Eigentum zum Zeitpunkt des Schadenseintritts in den genannten Einrichtungen befindet und daß der Schaden durch Einbruchdiebstahl, Raub oder die in § 1 Abs. 1 der AO auf geführten Ereignisse entstanden ist. Eine Verantwortlichkeit von Personen für den eingetretenen Schaden bzw. für die zum Schaden führenden Ereignisse braucht nicht vorzuliegen, weil es sich hier um eine Sachversicherung handelt, in deren Rahmen die Staatliche Versicherung den Schaden ohne Rücksicht auf eine Verantwortlichkeit ersetzt. Als Beispiel für ersatzpflichtige Schäden, die aus der Versicherung des persönlichen Eigentums der Schüler zu ersetzen sind, ist die Vernichtung von Sachen der Schüler durch einen Brand im Schulgebäude oder die Entwendung von Kleidungsstücken durch eiifien Einbruchdiebstahl zu nennen. Treten Schäden am persönlichen Eigentum der Schüler auf andere Weise ein (z. B. durch Abhandenkommen oder einfachen Diebstahl von Sachen), besteht kein Versicherungsschutz. In solchen Fällen kann aber das Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der DDR Staatshaftungsgesetz (StHG) vom 12. Mai 1969 (GBl. I S. 34) zur Anwendung kommen, nämlich dann, wenn der Schaden auf eine rechtswidrige Pflichtverletzung eines Mitarbeiters (Direktor oder Lehrer) der Schule zurückzuführen ist./2/ Konnte beispielsweise ein einfacher Diebstahl nur deshalb geschehen, weil die von der Schule getroffenen Sicherungsmaßnahmen ungenügend waren, liegt eine Verletzung der in der 1. DB zur VO über die Pflichten und Rechte der Lehrkräfte und Erzieher Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte der Volksbildung Fürsorge- und Aufsichtsordnung vom 5. Januar 1966 (GBl. II S. 19) geregelten Pflichten vor, die, soweit kein Ersatz des Schadens auf andere Weise möglich ist (§ 3 Abs. 3 StHG), zu einer Ersatzpflicht nach den Bestimmungen des StHG führt. Haftpflichtversicherung der Schüler Gemäß § 3 Abs. 1 der AO umfaßt der Haftpflichtversicherungsschutz „die Befriedigung berechtigter und die Ab- /l/ Eine Erläuterung dieser Begriffe enthält die Anlage 5 zur AO über die Allgemeinen Bedingungen für freiwillige Sach- und Haftpflichtversicherungen der Bürger vom 18. Februar 1977 (GBl. IS. 67). f2j Zutreffend ist mehrfach festgestellt worden, daß die Durchführung des Unterrichts in den allgemeinbildenden Schulen und die damit verbundene Sicherung des persönlichen Eigentums der Schüler durch die Schule eine Ausübung staatlicher Tätigkeit im Sinne des Staatshaftungsgesetzes ist. Vgl. dazu G.-A. Lübchen, „Die gesetzliche Regelung der Staatshaftung eine weitere Garantie für den Rechtsschutz der Bürger“, NJ 1969 S. 394 ff.; K. Bön-ninger, „Zur Zulässigkeit des Gerichtswegs bei Schadenersatzforderungen von Bürgern gegenüber Staatsorganen“, NJ 1976 S. 41 ff.; W. Büchner-Uhder, „Zu Problemen der Staatshaftung“, Wissenschaftliche Beiträge der Friedrich-Schiller-Universität Jena 1976, S. 185 ff. (188). wehr unberechtigter Schadenersatzansprüche, die auf Grund von Rechtsvorschriften über die materielle Verantwortlichkeit gegen die Staatsorgane erhoben werden“. Die staatlichen Organe und Einrichtungen können auf der Grundlage von Rechtsvorschriften, die den unterschiedlichsten Rechtszweigen zugeordnet sind, materiell verantwortlich und damit auch schadenersatzpflichtig sein. Vom Haftpflichtversicherungsschutz werden jedoch grundsätzlich nur Schadenersatzansprüche nach zivil- und arbeitsrechtlichen Vorschriften erfaßt, weil gemäß § 3 Abs. 4 Buchst, a und d der AO Schadenersatzansprüche auf Grund der wirtschaftsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit in der Regel sowie Ansprüche nach dem StHG generell vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Der Grundtatbestand der Haftpflichtversicherung (Leistungen der Versicherung an den geschädigten Dritten an Stelle des materiell Verantwortlichen) spielt demnach hinsichtlich des Schutzes der Schüler kaum eine Rolle, weil hier die Schule nicht zivil- oder arbeitsrechtlich, sondern ggf. nach dem StHG verantwortlich ist. Der Ausschluß der Schadenersatzansprüche nach dem StHG vom Haftpflichtversicherungsschutz stimmt im übrigen sowohl mit dem grundsätzlichen Anliegen des StHG/3/ als auch mit der ausdrücklichen Regelung des § 8 StHG überein, wonach der Schadenersatz aus den Haushaltsmitteln oder finanziellen Fonds des staatlichen Organs oder der staatlichen Einrichtung zu leisten ist, deren Mitarbeiter oder Beauftragte den Schaden rechtswidrig verursacht haben. Die Haftpflichtversicherung der staatlichen Organe und Einrichtungen ist in bezug auf die Schüler aber deshalb bedeutsam, weil deren persönliche materielle Verantwortlichkeit nach zivilrechtlichen Vorschriften in dem durch § 3 Abs. 3 Buchst, b der AO festgelegten Rahmen ln den Versicherungsschutz der staatlichen Organe und Einrichtungen eingeschlossen ist. Fügen z. B. Schüler während des Aufenthalts in der Schule einem anderen Schüler, einem Dritten oder der Schule einen Schaden zu, für den sie nach § 348 Abs. 2 ZGB verantwortlich sind, wird dem Geschädigten der Schaden durch die Staatliche Versicherung ersetzt. Der Haftpflichtversicherungsschutz der Schüler gilt also auch dann, wenn die Schule bzw. der örtliche Rat geschädigt werden. Deshalb entspricht die hin und wieder angewendete Verfahrensweise, den Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigte zum Ersatz des Schadens aufzufordern, nicht der Rechtslage. Durch den Versicherungsschutz in diesen Fällen ist demnach nicht nur der schadenverursachende Schüler, der vor finanziellen Einbußen geschützt wird, sondern auch die Schule in einer günstigen Situation. Sie erhält den Schaden unabhängig von der Vermögenslage des Schädigers bzw. seiner Eltern ersetzt./4/ Deshalb ist auch die Auffassung, daß die Schule beim Verursachen von Schäden durch Schüler auf den Ersatz des Schadens verzichten muß (abgesehen von den Fällen, in denen Schüler zivilrechtlich nicht verantwortlich sind), nicht zutreffend./5/ Eine erzieherische Einwirkung der Schule auf den Schädiger, die je nach Lage des Sachverhalts durchaus notwendig sein kann, darf in den erforderlichen Fällen nicht auf dem Wege des Schadensausgleichs durch den Verursacher, sondern muß auf andere Weise (z. B. Auswertung des Verhaltens innerhalb gesellschaftlicher Organisationen, Zu- 13/ Zum Anliegen des StHG vgl. insbesondere G.-A. Lübchen, a. a. O. /4/ Dies hat jedoch nur Bedeutung, wenn die Eltern des Schädigers keine Haushaltversicherung, in die auch der Haftpflichtversicherungsschutz der Kinder eingeschlossen ist, abgeschlossen haben (vgl. Anlage 1 , Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung Ausgabe 1977 zur AO über die Allgemeinen Bedingungen für freiwillige Sach- und Haftpflichtversicherungen der Bürger vom 18. Februar 1977 (GBl. I S. 67), oder wenn die Staatliche Versicherung von ihrem Recht auf Versagung der Ver-sicherungsleistung Gebrauch macht, weil der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Sonst kann eine Regulierung des Schadens auch über die Haushaltversicherung erfolgen. /5/ Diese Auffassung vertritt H. Spittel, Arbeit- und bildungsrechtliche Fragen im Bereich der Volksbildung, 2. Aufl., Berlin 1975, S. 182. 363;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 363 (NJ DDR 1977, S. 363) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 363 (NJ DDR 1977, S. 363)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Bugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linie Untersuchung zu deren Durchsetzung. Im Prozeß der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen hat, zu garantieren. Diese spezifische Aufgabenstellung ist auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung, des Strafgesetzbuches, der Strafproz-aßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen der Zentrale sowie an ihre Fähigkeit zu stellen, die von ihnen geführten zur operativen Öisziplin und zur Wahrung der Konspiration zu erziehen und zu qualifizieren. Dazu sollten sie neben den ständigen Arbeitsbesprechungen vor allem auch Planabsprachen und -Kontrollen sowie Kontrolltreffs nutzen. Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit gedankliche Vorbereitung und das vorausschauende Treffen von Entscheidungen über die konkreten politisch-operativen Ziele, Aufgaben und Maßnahmen im jeweiligen Verantwortungsbereich, den Einsatz der operativen Kräfte und Mittel, insbesondere der begründet sich auf der exakten Analyse im Verantwortungsbereich über die in den Beschlüssen der Partei und der staatlichen Organe erankerte Entwicklungsperspektive und die.

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