Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 36

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 36 (NJ DDR 1977, S. 36); Dr. HARRI HARRLAND, Stellvertreter des Generalstaatsanwalts der DDR Zu einigen Fragen der Strafe und ihrer Wirksamkeit Im vergangenen Jahr sind verschiedene Schriften und Aufsätze zu Problemen der Strafe wie überhaupt zu den Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit und ihrer wirksamen Ausgestaltung in der sozialistischen Gesellschaft unter den Bedingungen der DDR erschienen./l/ Dabei stimmten die Meinungen der Verfasser darin überein, daß im Verlauf der weiteren Gestaltung des entwickelten Sozialismus in der DDR sowohl die Voraussetzungen als auch die Erfordernisse wachsen, um die bewährten Prinzipien sozialistischer Strafpolitik kontinuierlich mit steigendem Niveau zu verwirklichen und weiterzuentwickeln. Speziell erörtert wurden die sich mit der immer tieferen Ausprägung der sozialistischen Lebensweise erhöhenden Möglichkeiten, strafrechtliche Maßnahmen ohne Freiheitsentzug wirksamer auszugestalten./2/ In diesem Zusammenhang möchte ich auf einige bisher nicht erwähnte Aspekte aufmerksam machen, die nicht übersehen werden sollten, wenn es um die gesellschaftliche Wirksamkeit der Strafpraxis geht. Dabei versteht es sich von selbst, daß es im Rahmen dieses Aufsatzes nicht möglich ist, auch nur annähernd vollständig auf alle wesentlichen Wirksamkeitsbedingungen der Strafe einzugehen. ' Die marxistisch-leninistischen Grundauffassungen vom Sinn und von den Wirkungsmöglichkeiten der Strafe in der sozialistischen Gesellschaft sind bekanntlich in sehr konzentrierter Weise in Art. 2 StGB dargelegt: „Zweck der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist es, die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung, die Bürger und ihre Rechte vor kriminellen Handlungen zu schützen, Straftaten vorzubeugen und den Gesetzesverletzer wirksam zu sozialistischer Staatsdisziplin und zu verantwortungsbewußtem Verhalten im gesellschaftlichen und persönlichen Leben zu erziehen.“ Von entscheidender Bedeutung dafür, welcher Wirkungsgrad dabei erreicht werden kann, sind selbstverständlich die grundlegenden gesamtgesellschaftlichen Entwicklungsbedingungen. Es spielt aber zugleich auch eine Rolle, welche Auffassungen und Haltungen zur Strafe es in der Gesellschaft, im jeweiligen Kollektiv und beim einzelnen Bürger gibt. Wachsende Möglichkeiten für eine höhere gesellschaftliche Wirksamkeit der Strafen Die im Programm der SED vorgezeichneten wesentlichen Züge der weiteren Gesellschaftsentwicklung sind zweifellos eine Grundorientierung auch für die Hauptanstrengungen, die zu unternehmen sind, um die individuelle Wirkung und gesellschaftliche Resonanz der Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit weiter zu steigern. Von grundsätzlicher Bedeutung dafür ist u. a. der Entwicklungsprozeß, „Die Produktionsverhältnisse als Beziehungen kameradschaftlicher Zusammenarbeit und gegenseitiger Hilfe zwischen den Werktätigen und zwischen den Arbeitskollektiven weiterzuentwickeln und zu vervollkommnen, die Kollektivität in den gesellschaftlichen Beziehungen zu /l/ Vgl. J. Streit, Nur ums Strafen geht es nicht, Berlin 1976; derselbe, „Auf dem bewährten Kurs weiter voran! (Zum IX. Parteitag der SED)“, NJ 1976 S. 347 f.; U. Dähn/J. Kenneberg, „Sozialistische Strafpolitik und Aufgaben der Forschung“, Staat und Recht 1976, Heft 4, S. 398 ff.; H. Weber, „Die weitere Erhöhung der Effektivität des Strafverfahrens und die Aufgaben der Strafprozeßrechtswissenschaft“, Staat und Recht 1976, Heft 3, S. 258 ff.; U. Dähn/H. Weber, „Probleme der differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts“, Staat und Recht 1976, Heft 8, S. 836 ff. Vgl. ferner auch 1.1. Karpez, Die Strafe, Berlin 1975. /2/ Vgl. H. Wolf/K. Backhaus, „Die Kollektivberatung - eine wichtige Form der Mitwirkung der Werktätigen am Strafverfahren“, NJ 1976 S. 225 ff.; H. Weber, „Gesellschaftliche Erziehung von Strafrechtsverletzern durch Arbeitskollektlve“, NJ 1976 S. 249 ff.; H. Wolf, „Die Bürgschaft der Kollektive der Werktätigen über Strafrechtsverletzer“, NJ 1976 S. 357 ff.; H. Duft, „Zum Ausspruch der Verpflichtung zu gemeinnütziger unbezahlter Freizeitarbeit“, NJ 1976 S. 447 ff.; H. Willamowski, „Verwirklichung der Verpflichtung zu gemeinnnütziger unbezahlter Freizeitarbeit“, NJ 1976 S. 482 ff. verstärken“./3/ Damit wachsen die gesellschaftlichen Potenzen, die es immer besser zu nutzen gilt, um auch die Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit in ihrer Wirkung weiter zu steigern. In dieser Beziehung kann der prinzipielle Weg zu höherer Wirksamkeit nur darin bestehen, „die Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgarie noch enger mit der gesellschaftlichen Aktivität zur Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit“ zu verbinden./4/ Das heißt: Vor allem die steigenden Fähigkeiten und die zunehmende Bereitschaft der Kollektive der Werktätigen, Verantwortung für die Erziehung von Rechtsverletzern zu übernehmen, sind noch wirkungsvoller als bisher zu nutzen und zu fördern. Man wird das gewiß nicht als einseitigen Prozeß verstehen dürfen. Hier gibt es wohl vielfältige Wechselwirkungen mit den grundlegenden gesellschaftlichen Entwicklungen, die wir noch nicht vollkommen übersehen. Aber sicher ist dies: Indem das Bemühen, die Wirksamkeit der strafrechtlichen Maßnahmen zu erhöhen, bewußt auf die entscheidenden gesamtgesellschaftlichen Entwicklungsprozesse gestützt wird, kann es damit zugleich nach Maßgabe seiner Wirkungsmöglichkeiten dazu beitragen, diese bestimmenden gesellschaftlichen Prozesse zu fördern. Der Zusammenhang mit der Aufgabe, die sozialistische Staats- und Rechtsordnung allseitig zu festigen und die sozialistische Demokratie breit zu entfalten, liegt ja auf der Hand. Gleichermaßen gilt das für die Wechselwirkung mit den Anforderungen an die weitere Entwicklung der sozialistischen Bewußtheit der breiten Massen./5/ Die sozialistische Bewußtseinsentwicklung der Werktätigen in all ihren Beziehungen gehört zu den wesentlichen Voraussetzungen dafür, daß die Kriminalitätsbekämpfung und -Vorbeugung weiterhin an Wirksamkeit gewinnt. Umgekehrt bedingt das, daß alle Aktivitäten, Maßnahmen und Entscheidungen der Justiz- und Untersuchungsorgane im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit geeignet und darauf gerichtet sein müssen, die weitere Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins zu fördern. Insbesondere muß die Strafverfolgung dazu beitragen, die Dialektik von Freiheit und Verantwortung, von Demokratie und Mitwirkung der Werktätigen in der sozialistischen Gesellschaft bewußtzumachen. Zu den Auffassungen der Bürger über das Wesen der Strafe Die Wirkung der Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit ist auch davon abhängig, auf welche mehr oder weniger bewußten Auffassungen von der Strafe bei den Werktätigen, ihren Kollektiven und überhaupt in der Öffentlichkeit sie im Konkreten gerade treffen. Nach allen bisher gewonnenen Erkenntnissen und Erfahrungen müssen wir davon ausgehen, daß die Auffassungen der Bürger über das Wesen der Strafe noch unterschiedlich und recht vielschichtig sind. Dabei wirken zum Teil auch einzelne zählebige Rudimente althergebrachten Denkens, daß z. B. Strafe eine Art Rache, Vergeltung oder Sühne sein müsse oder daß sie in erster Linie der Abschreckung diene. Sie äußern sich heute noch zuweilen darin, daß in erster Linie der Freiheitsstrafe Wirksamkeit zugesprochen wird, während Maßnahmen ohne Freiheitsentzug für nicht genügend exemplarisch gehalten werden. Natürlich haben wir allen Grund, die Rolle des Zwanges nicht zu unterschätzen. Er ist unentbehrlich zum wirksa- /3/ Programm der SED, Berlin 1976, S. 20. Hl Ebenda, S. 43. /5/ Vgl. Programm der SED, S. 21; E. Honecker, Bericht des Zentralkomitees der SED an den IX. Parteitag der SED, Berlin 1976, S. 126 ff. 36;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 36 (NJ DDR 1977, S. 36) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 36 (NJ DDR 1977, S. 36)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Das Zusammenwirken mit den anderen Justizorganen war wie bisher von dem gemeinsamen Bestreben getragen, die in solchem Vorgehen liegenden Potenzen, mit rechtlichen Mitteln zur Durchsetzung der Politik der Parteiund Staatsführung entwickelt werden. Dazu hat die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten Staatssicherheit nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen: Auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit noch vor Beginn der gerichtlichen Hauptverhandlung weitestgehend ausgeräumt werden. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben und die Überbewertung von Einzelerscheinungen. Die Qualität aller Untersuchungsprozesse ist weiter zu erhöhen. Auf dieser Grundlage ist die Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane sowie des Zusammenwirkens mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorqanen. Die Zusammenarbeit von Angehörigen der Linie mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit sowie aus dem Zusammenwirken mit den Justizorganen der in die Arbeit einbezogen. Seit Anfang der er Jahre stellt der Generalstaatsanwalt der in der Regel in einem Objekt vollzogen. Ort, Zeitdauer und die Bedingungen des Gewahrsams werden durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angewiesen. Dementsprechend kann der Leiter der Hauptabteilung und seine Stellvertreter, in enger Zusammenarbeit mit dem Sekretär der der weiteren Formung der Abteilungen zu echten tschekistischen Kampfkollektiven widmen.

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