Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 357

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 357 (NJ DDR 1977, S. 357); sentlich von einer exakten Beweisanordnung (§ 54 ZPO) ab. Wegen ihrer Bedeutung für die Wahrheitsfeststellung ist diese Anordnung außerhalb der mündlichen Verhandlung schriftlich zu treffen und in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich zu protokollieren. Sie hat die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, konkret zu erfassen und muß auch die Beweismittel enthalten, die für die Durchführung der Beweisaufnahme erforderlich sind. Das gilt auch, wenn die Vernehmung einer Prozeßpartei vorgesehen ist. Durch eine diesen Anforderungen entsprechende konkrete Beweisanordnung wird eine konzentrierte Durchführung der Beweisaufnahme gefördert. Die Vernehmung einer oder beider Prozeßparteien ist nur zulässig, wenn der Sachverhalt nicht auf andere Weise aufgeklärt werden kann (§62 ZPO). Bei der Vernehmung einer Prozeßpartei ist darauf zu achten, daß sie nur in begründeten Ausnahmefällen zu ihrer eigenen Behauptung vernommen werden darf. Nach Beendigung der Beweisaufnahme ist in jedem Fall den Prozeßparteien und den in § 64 ZPO genannten Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, um auch auf diese Weise zur Wahrheitsfeststellung und überzeugenden Beweisführung beizutragen. Das Gericht kann auch außerhalb der mündlichen Verhandlung eine Beweisanordnung treffen. Erfolgt das zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verkündung einer Entscheidung bestimmt worden ist, dann bedarf es keiner formellen Aufhebung des Verkündungstermins. Die Prozeßparteien sind vorher von der Durchführung der Beweisaufnahme zu unterrichten. Angeordnete Beweisaufnahmen sind grundsätzlich auch durchzuführen. Wird von einer angeordneten Beweisaufnahme im Ausnahmefall abgesehen, dann sind die Gründe dafür im Protokoll erforderlichenfalls im Urteil darzulegen. Verbindung von Klagen Es entspricht gesellschaftlichen Erfordernissen, daß der Verklagte zur ordnungsgemäßen Rechtsverteidigung auch in einem bereits anhängigen Verfahren ihm gegenüber dem Kläger zustehende Ansprüche im Klagewege geltend machen kann. Diese Möglichkeit ist aus § 34 ZPO über die Verbindung und Trennung mehrerer Klagen abzuleiten. Die Klage der verklagten Prozeßpartei kann schriftlich beim Prozeßgericht eingereicht, auf Verlangen von der Rechtsantragstelle aufgenommen oder in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt werden. An die während eines bereits anhängigen Rechtsstreits erhobene Klage des Verklagten sind die in § 12 ZPO festgelegten Anforderungen zu stellen. Sie ist grundsätzlich vom Verklagten zu unterschreiben (§ 12 Abs. 3 ZPO). Wird sie jedoch in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt, bedarf es der Unterschrift des Verklagten nicht, weil das Protokoll durch die Unterschrift des Vorsitzenden bestätigt wird (§ 69 Abs. 1 ZPO). Eine Verbindung beider Klagen wird in der Regel sachdienlich sein, sofern dem nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Prozeßgerichts (§§ 21 bis 23 ZPO) entgegensteht. Einbeziehung einer weiteren Prozeßpartei Bei der Durchführung des Verfahrens ist auf die Lösung des gesamten Konflikts hinzuwirken. Dazu gehört, daß die Gerichte in den dafür geeigneten Fallen auf die Möglichkeit hinweisen, einen Antrag auf Einbeziehung einer weiteren Prozeßpartei gemäß § 35 ZPO zu stellen. Dadurch können mögliche Ansprüche gegen einen Dritten in dem anhängigen Rechtsstreit mit geklärt werden. Der Antrag auf Einbeziehung einer weiteren Prozeßpartei ist auch im Berufungsverfahren zulässig. Ein im erstinstanzlichen Verfahren gestellter Antrag auf Einbeziehung kann im Rechtsmittelverfahren wiederholt werden. Zur Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Prozeßparteien sollte im Rechtsmittelverfahren im allgemeinen eine Zurückverweisung erfolgen. Zur Verhandlung in Arbeitsrechtssachen ln Arbeitsrechtssachen ist bei Klagerücknahme außerhalb der mündlichen Verhandlung diese Erklärung auch dem Staatsanwalt zuzustellen, unabhängig davon, ob er seine Mitwirkung am Verfahren erklärt hat oder nicht (§ 30 Abs. 3 ZPO). Im Hinblick auf die in § 77 Abs. 1 ZPO getroffene Regelung, wonach das Urteil „im Rahmen des (von der Konfliktkommission) behandelten Streitfalls“ ergeht, ist in der gerichtlichen Praxis die Frage aufgetreten, inwieweit die vor der Konfliktkommission gestellten Anträge für das Verfahren vor den staatlichen Gerichten bindend sind oder erweitert werden können. Dazu ist auf folgendes hinzuweisen: Unter „im Rahmen des (von der Konfliktkommission) behandelten Streitfalls“ i. S. des § 77 Abs. 1 ZPO ist der Sachverhalt zu verstehen. In diesem Umfang wird der nach Einspruch gegen den Beschluß der Konfliktkommission bei dem staatlichen Gericht anhängige Streitfall begrenzt; eine Erweiterung auf andere Sachverhalte ist unzulässig. Nicht berührt hiervon werden jedoch die daraus abgeleiteten und in den Klageantrag gekleideten Rechtsfolgen, die die gleichen, aber auch andere oder weitergehende sein können. Bildet z. B. eine betriebliche Kündigung den Gegenstand des Streitfalls, so ist dieser Sach-komplex Gegenstand des Rechtsstreits. Der sich gegen die betriebliche Kündigung richtende Einspruch des Werktätigen bei der Konfliktkommission Antrag auf Unwirksamkeitserklärung der Kündigung schließt nach dessen Abweisung im Einspruchsverfahren vor dem staatlichen Gericht nicht einen weitergehenden Antrag des Werktätigen auf Schadenersatz aus. Daß Sachanträge bei gleichem Sachverhalt keiner Begrenzung unterliegen, sondern inhaltlich beschränkt bzw. erweitert werden können, ist in Ziff. 6.1.13. Buchst, b der neugefaßten Richtlinie Nr. 28 des Plenums des Obersten Gerichts zum Zusammenwirken der Gerichte mit den Konfliktkommissionen vom 24. März 1976 (GBl.-Sdr. Nr. 871) betont worden. Der Antragsteller ist auch nicht gehindert, einen weitergehenden Antrag vor dem staatlichen Gericht als vor der Konfliktkommission zu stellen, wenn das gerichtliche Verfahren durch den Einspruch des Antragsgegners eingeleitet wurde. Jedoch haben die Gerichte hierbei zu prüfen, ob die weitergehenden Anträge des Antragstellers auf objektiven Erfordernissen beruhen und dadurch gerechtfertigt sind. Daß die vor der Konfliktkommission gestellten Anträge bei gleichem Sachverhalt mittels Einspruchs im gerichtlichen Verfahren erweitert werden können, gilt auch dann, wenn dem Antrag des Antragstellers vor der Konfliktkommission durch diese im vollem Umfang entsprochen wurde. Für das Verhältnis zwischen Konfliktkommission und staatlichem Gericht müssen in solchen Fällen Erwägungen darüber, inwieweit eine Beschwerde des Antragstellers gegeben ist, außer Betracht bleiben. Zur Verhandlung in Ehescheidungssachen Die Gerichte tragen in Ehescheidungsverfahren, durch die auch Kinder betroffen sind, eine große Verantwortung bei der Einwirkung auf die Ehepartner, damit diese ihre Verpflichtung zur sozialistischen Erziehung der Kinder der Gesellschaft gegenüber voll wahrnehmen und sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind die Ehe gefährdende Konflikte überwinden. Davon ausgehend erfordert auch die differenzierte Anwendung der §§ 50, 51 ZPO besondere Aufmerksamkeit. Zutreffend wird davon Gebrauch gemacht, Ehepartnern mit minderjährigen Kindern durch das Einräumen der Zwischenfrist gemäß § 51 Abs. 1 ZPO Gelegenheit zu geben, die Möglichkeiten zur Fortsetzung der Ehe nochmals zu überdenken. Der sofortige Eintritt in das Streitverfahren darf nur dann erfolgen, wenn alle drei in § 51 Abs. 2 ZPO genannten Kriterien erfüllt sind. 357;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 357 (NJ DDR 1977, S. 357) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 357 (NJ DDR 1977, S. 357)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Abstand genommen, so ordnet der Leiter der Hauptabteilung oder der Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung den vorläufigen Ausweisungsgewahrsam. Diese Möglichkeit wurde mit dem Ausländergesetz neu geschaffen. In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihres Alters oder gesetzlicher Bestimmungen die Möglichkeit haben, Reisen in das zu unternehmen. Personen, die aus anderen operativen Gründen für einen Einsatz in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit Dienst verrichtenden Mitarbeiter zu entsprechen. Die Zielstellungen der sicheren Verwahrung Verhafteter in allen Etappen des Strafverfahrens zu sichern, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Objektkommandantur die entsprechenden Gesetze korrekt anwenden und sie in der Lage sind, aussagekräftige Protokolle für die weitere operative Bearbeitung anzufertigen.

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