Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 356

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 356 (NJ DDR 1977, S. 356); Das sozialistische Recht und seine konsequente Verwirklichung haben ihre feste Grundlage in den Eigentums- und Machtverhältnissen der sozialistischen Gesellschaft, sind deren Ausdruck. Darum geht die neue ZPO davon aus, daß die Gerichte die Aufgabe haben, die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung zu schützen, gesetzlich garantierte Rechte und Interessen zu wahren und durchzusetzen sowie durch eine hohe Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens dazu beizutragen, sozialistische Beziehungen im gesellschaftlichen Zusammenleben der Bürger zu fördern (§ 2 Abs. 1 ZPO). Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Der Erarbeitung einer klaren Zielstellung bei der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung ist hohe Aufmerksamkeit zuzuwenden, um in einem konzentrierten und zügigen Verfahren die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen aufzuklären, wahrheitsgemäß festzustellen und nach den Rechtsvorschriften zu entscheiden (§ 2 Abs. 2 ZPO). Mit einer gut durchdachten Verfahrensvorbereitung wird gesichert, daß die Richter und Schöffen bereits vor der mündlichen Verhandlung erfassen, welche gesellschaftliche und rechtliche Problematik dem Verfahren zugrunde liegt, wie der Verfahrensablauf zu gestalten ist und welche Maßnahmen erforderlich sind, um die gesellschaftliche Wirksamkeit des Verfahrens entsprechend den Anforderungen der §§ 2 bis 6 ZPO zu erhöhen. In den Rechtsantragstellen leisten die Sekretäre durch ihre aktive erzieherische Einflußnahme zur eigenverantwortlichen Lösung von Rechtskonflikten eine wichtige Arbeit. Bei Klageaufnahme schaffen sie eine wesentliche Grundlage für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung. Die aufgenommenen Klagen werden den Mindestanforderungen des § 12 ZPO gerecht. Die Begründung der Klagen ist jedoch weiter zu verbessern. Es ist auch anzuführen, was vor Einreichung der Klage zur Überwindung des Konflikts geschehen ist, warum seine Beilegung nicht möglich war und welche Kollektive sich um die Überwindung der Differenzen bemüht haben oder hierzu beitragen können (§ 12 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 ZPO). In Eheverfahren ist auf die verbundenen Ansprüche, insbesondere auf Fragen der Vermögensauseinandersetzung, einzugehen. In Ehesachen erfordert es das gesellschaftliche Bemühen um die Erhaltung von Ehen, daß die Rechtsantragstelle in den geeigneten Fällen vor Protokollierung der Klage auf eine Aussprache in einer Ehe- und Familienberatungsstelle oder mit einem Richter hinwirkt. Besteht hierzu bei den Ehegatten keine Bereitschaft, ist die Klage entgegenzunehmen. In der Arbeit der Rechtsantragstellen und bei der Rechtsauskunft ist noch stärker zu beachten, daß § 47 ZPO es den Bürgern erleichtert, ihre Konflikte außerhalb eines anhängigen Verfahrens durch eine Einigung beizulegen. Die Anordnung der Klagezustellung, die Aufforderung des Verklagten zur Stellungnahme, die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung und die Verfügung, daß die Prozeßparteien und ihre Vertreter zu laden sind, werden regelmäßig kurzfristig und ohne Mängel vorgenommen. Die strikte Wahrung der Zustellungsfristen (§ 37 Abs. 3 ZPO) ist eine wichtige prozessuale Garantie für die Vorbereitung der Prozeßparteien und ihre Teilnahme am Verfahren./8/ Wurde die Ladungsfrist ausnahmsweise nicht gewahrt, sind die Prozeßparteien hierauf hinzuweisen. In die mündliche Verhandlung kann nur mit ihrem Einverständnis eingetreten werden. Anderenfalls ist neuer Termin zu bestimmen./!)/ Die Gerichte haben die mit §§ 32, 33 ZPO gegebenen Möglichkeiten zu nutzen. Zweckmäßig verfahren diejenigen /8/ Vgl. OG, Urteil vom 30. September 1975 - 1 ZzF 22/75 - (NJ 1975 S. 723). /9/ Vgl. OG, Urteil vom 1. Februar 1977 - 1 OFK 26/76 - (NJ 1977 S. 278). Gerichte, die unmittelbar nach Klageeingang Termin ansetzen und zugleich die verklagte Prozeßpartei unter Fristsetzung ersuchen, zur Klage Stellung zu nehmen. Falls erforderlich, sind dabei zu bedeutsamen Umständen besondere Hinweise zu geben. In Ehesachen wird in der Regel eine ausreichende Vorbereitung gewährleistet, wenn der anderen Prozeßpartei für ihre Stellungnahme das Klageerwiderungsformular übersandt wird. Ergibt sich bereits aus der Klage, daß ein komplizierter Sachverhalt vorliegt, kann es ausnahmsweise gerechtfertigt sein, zunächst keinen Termin anzusetzen oder ihn weiter hinaus zu bestimmen, um zu gewährleisten, daß zwischen dem Eingang der Stellungnahme des Verklagten und dem Termin noch Zeit verbleibt, um die Stellungnahme dem Kläger zuzustellen und zu sichern, daß die erforderlichen Beweismittel beigezogen werden. Mit einer zügigen und konzentrierten Vorbereitung der mündlichen Verhandlung sind die Voraussetzungen für einen durchdachten, folgerichtigen und effektiven Verfahrensablauf zu schaffen. Versäumnisse, die sich bei der Verfahrensvorbereitung für die Sachaufklärung ergeben, führen dazu, daß entweder der Abschluß des Rechtsstreits verzögert wird oder die Entscheidung nicht der Rechtslage entspricht bzw. in ihrer Begründung nicht zu überzeugen vermag. In Arbeitsrechtssachen entsprechen die Gerichte ihrer Informationspflicht nach § 32 Abs. 3 ZPO. Aus der Verpflichtung der Gerichte zur engen Zusammenarbeit mit dem FDGB (§ 5 ZPO) ergibt sich die Notwendigkeit, bei voller Wahrung der Eigenverantwortung der Vorstände und Leitungen der Gewerkschaften diese über die besonderen Probleme des Einzelfalls eingehend zu unterrichten und Vorschläge für ihre aktive Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu unterbreiten. Zur mündlichen Verhandlung Die Feststellung der objektiven Wahrheit ist für die Gesetzlichkeit und Überzeugungskraft des Urteils unerläßlich. Sie ist grundlegende Voraussetzung für die Verwirklichung der Rechte und Pflichten der Bürger, für eine nachhaltige Lösung des Konflikts und für eine hohe gesellschaftliche Wirksamkeit des Verfahrens. Die Gerichte haben die mündliche Verhandlung vor allem dazu zu nutzen, den Prozeßparteien die in Betracht kommenden Rechtsnormen zu erläutern, ihnen bei der Stellung sachdienlicher Anträge zu helfen und ihnen Hinweise für ein eigenverantwortliches Verhalten zu geben (§ 2 ZPO). Erfahrungsgemäß ist dabei die Vorberatung des Richters mit den Schöffen eine wichtige Voraussetzung, um die unmittelbare Mitwirkung der Werktätigen an der sozialistischen Rechtsprechung wirksam zu gestalten und ihre Erfahrungen und Kenntnisse in die Verhandlung einfließen zu lassen. Eine solche Verfahrensweise ermöglicht es oft dem Gericht, bereits im ersten Verhandlungstermin den Sachverhalt ausreichend zu klären und das Verfahren abzuschließen. Durch eine zielgerichtete und gründliche Erörterung und Aufklärung des Sachverhalts nach entsprechender Vorbereitung der Verhandlung können häufig die Voraussetzungen für die Einigung der Proßezparteien bzw. für die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs geschaffen werden. Zur Beweiserhebung Ausgangspunkt für die Prüfung in der mündlichen Verhandlung sind die dem Anspruch zugrunde zu legenden materiell-rechtlichen Bestimmungen. Auf der Grundlage des Vorbringens der Prozeßparteien wird verantwortungsbewußt geprüft, ob und welche Tatsachen unaufgeklärt oder streitig geblieben sind (§ 52 Abs. 1 ZPO). Hierbei ist noch stärker darauf zu achten, daß auch über Tatsachen Beweis zu erheben ist, die von den Prozeßparteien nicht vorgebracht wurden, aber für die Entscheidung bedeutsam sind. Die Qualität einer notwendigen Beweiserhebung hängt we- 356;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader noch besser in die Lage versetzt, konkrete Ziele und Maßnahmen für eine konstruktive Anleitung und Kontrolle sowie Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter zur weiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen durch die Zusammenarbeit zwischen operativen Diensteinheiten und Untersuchungsabteilungen als ein Hauptweg der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren Erfordernisse und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren, Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache AUTORENKOLLEKTIV: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren verlangt demzufolge die ständige Entwicklung und Vertiefung solcher politisch-ideologischen Einstellungen und Überzeugungen wie - feste und unerschütterliche Verbundenheit mit der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei den Sozialismus verwirklichen; der Sicherung der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus; dem Schutz der verfassungsmäßigen Grundrechte und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten, übertragenen und in verfassungsrechtliehen und staatsrechtlichen Bestimmungen fixierten Befugnissen als auch aus den dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu konzentrieren, da diese Handlungsmöglichkeiten den größten Raum in der offiziellen Tätigkeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Forderungen gemäß Satz und gemäß gestellt. Beide Befugnisse können grundsätzlich wie folgt voneinander abgegrenzt werden. Forderungen gemäß Satz sind auf die Durchsetzung rechtlicher Bestimmungen im Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit um nur einige der wichtigsten Sofortmaßnahmen zu nennen. Sofortmaßnahmen sind bei den HandlungsVarianten mit zu erarbeiten und zu berücksichtigen.

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