Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 356

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 356 (NJ DDR 1977, S. 356); Das sozialistische Recht und seine konsequente Verwirklichung haben ihre feste Grundlage in den Eigentums- und Machtverhältnissen der sozialistischen Gesellschaft, sind deren Ausdruck. Darum geht die neue ZPO davon aus, daß die Gerichte die Aufgabe haben, die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung zu schützen, gesetzlich garantierte Rechte und Interessen zu wahren und durchzusetzen sowie durch eine hohe Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens dazu beizutragen, sozialistische Beziehungen im gesellschaftlichen Zusammenleben der Bürger zu fördern (§ 2 Abs. 1 ZPO). Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Der Erarbeitung einer klaren Zielstellung bei der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung ist hohe Aufmerksamkeit zuzuwenden, um in einem konzentrierten und zügigen Verfahren die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen aufzuklären, wahrheitsgemäß festzustellen und nach den Rechtsvorschriften zu entscheiden (§ 2 Abs. 2 ZPO). Mit einer gut durchdachten Verfahrensvorbereitung wird gesichert, daß die Richter und Schöffen bereits vor der mündlichen Verhandlung erfassen, welche gesellschaftliche und rechtliche Problematik dem Verfahren zugrunde liegt, wie der Verfahrensablauf zu gestalten ist und welche Maßnahmen erforderlich sind, um die gesellschaftliche Wirksamkeit des Verfahrens entsprechend den Anforderungen der §§ 2 bis 6 ZPO zu erhöhen. In den Rechtsantragstellen leisten die Sekretäre durch ihre aktive erzieherische Einflußnahme zur eigenverantwortlichen Lösung von Rechtskonflikten eine wichtige Arbeit. Bei Klageaufnahme schaffen sie eine wesentliche Grundlage für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung. Die aufgenommenen Klagen werden den Mindestanforderungen des § 12 ZPO gerecht. Die Begründung der Klagen ist jedoch weiter zu verbessern. Es ist auch anzuführen, was vor Einreichung der Klage zur Überwindung des Konflikts geschehen ist, warum seine Beilegung nicht möglich war und welche Kollektive sich um die Überwindung der Differenzen bemüht haben oder hierzu beitragen können (§ 12 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 ZPO). In Eheverfahren ist auf die verbundenen Ansprüche, insbesondere auf Fragen der Vermögensauseinandersetzung, einzugehen. In Ehesachen erfordert es das gesellschaftliche Bemühen um die Erhaltung von Ehen, daß die Rechtsantragstelle in den geeigneten Fällen vor Protokollierung der Klage auf eine Aussprache in einer Ehe- und Familienberatungsstelle oder mit einem Richter hinwirkt. Besteht hierzu bei den Ehegatten keine Bereitschaft, ist die Klage entgegenzunehmen. In der Arbeit der Rechtsantragstellen und bei der Rechtsauskunft ist noch stärker zu beachten, daß § 47 ZPO es den Bürgern erleichtert, ihre Konflikte außerhalb eines anhängigen Verfahrens durch eine Einigung beizulegen. Die Anordnung der Klagezustellung, die Aufforderung des Verklagten zur Stellungnahme, die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung und die Verfügung, daß die Prozeßparteien und ihre Vertreter zu laden sind, werden regelmäßig kurzfristig und ohne Mängel vorgenommen. Die strikte Wahrung der Zustellungsfristen (§ 37 Abs. 3 ZPO) ist eine wichtige prozessuale Garantie für die Vorbereitung der Prozeßparteien und ihre Teilnahme am Verfahren./8/ Wurde die Ladungsfrist ausnahmsweise nicht gewahrt, sind die Prozeßparteien hierauf hinzuweisen. In die mündliche Verhandlung kann nur mit ihrem Einverständnis eingetreten werden. Anderenfalls ist neuer Termin zu bestimmen./!)/ Die Gerichte haben die mit §§ 32, 33 ZPO gegebenen Möglichkeiten zu nutzen. Zweckmäßig verfahren diejenigen /8/ Vgl. OG, Urteil vom 30. September 1975 - 1 ZzF 22/75 - (NJ 1975 S. 723). /9/ Vgl. OG, Urteil vom 1. Februar 1977 - 1 OFK 26/76 - (NJ 1977 S. 278). Gerichte, die unmittelbar nach Klageeingang Termin ansetzen und zugleich die verklagte Prozeßpartei unter Fristsetzung ersuchen, zur Klage Stellung zu nehmen. Falls erforderlich, sind dabei zu bedeutsamen Umständen besondere Hinweise zu geben. In Ehesachen wird in der Regel eine ausreichende Vorbereitung gewährleistet, wenn der anderen Prozeßpartei für ihre Stellungnahme das Klageerwiderungsformular übersandt wird. Ergibt sich bereits aus der Klage, daß ein komplizierter Sachverhalt vorliegt, kann es ausnahmsweise gerechtfertigt sein, zunächst keinen Termin anzusetzen oder ihn weiter hinaus zu bestimmen, um zu gewährleisten, daß zwischen dem Eingang der Stellungnahme des Verklagten und dem Termin noch Zeit verbleibt, um die Stellungnahme dem Kläger zuzustellen und zu sichern, daß die erforderlichen Beweismittel beigezogen werden. Mit einer zügigen und konzentrierten Vorbereitung der mündlichen Verhandlung sind die Voraussetzungen für einen durchdachten, folgerichtigen und effektiven Verfahrensablauf zu schaffen. Versäumnisse, die sich bei der Verfahrensvorbereitung für die Sachaufklärung ergeben, führen dazu, daß entweder der Abschluß des Rechtsstreits verzögert wird oder die Entscheidung nicht der Rechtslage entspricht bzw. in ihrer Begründung nicht zu überzeugen vermag. In Arbeitsrechtssachen entsprechen die Gerichte ihrer Informationspflicht nach § 32 Abs. 3 ZPO. Aus der Verpflichtung der Gerichte zur engen Zusammenarbeit mit dem FDGB (§ 5 ZPO) ergibt sich die Notwendigkeit, bei voller Wahrung der Eigenverantwortung der Vorstände und Leitungen der Gewerkschaften diese über die besonderen Probleme des Einzelfalls eingehend zu unterrichten und Vorschläge für ihre aktive Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu unterbreiten. Zur mündlichen Verhandlung Die Feststellung der objektiven Wahrheit ist für die Gesetzlichkeit und Überzeugungskraft des Urteils unerläßlich. Sie ist grundlegende Voraussetzung für die Verwirklichung der Rechte und Pflichten der Bürger, für eine nachhaltige Lösung des Konflikts und für eine hohe gesellschaftliche Wirksamkeit des Verfahrens. Die Gerichte haben die mündliche Verhandlung vor allem dazu zu nutzen, den Prozeßparteien die in Betracht kommenden Rechtsnormen zu erläutern, ihnen bei der Stellung sachdienlicher Anträge zu helfen und ihnen Hinweise für ein eigenverantwortliches Verhalten zu geben (§ 2 ZPO). Erfahrungsgemäß ist dabei die Vorberatung des Richters mit den Schöffen eine wichtige Voraussetzung, um die unmittelbare Mitwirkung der Werktätigen an der sozialistischen Rechtsprechung wirksam zu gestalten und ihre Erfahrungen und Kenntnisse in die Verhandlung einfließen zu lassen. Eine solche Verfahrensweise ermöglicht es oft dem Gericht, bereits im ersten Verhandlungstermin den Sachverhalt ausreichend zu klären und das Verfahren abzuschließen. Durch eine zielgerichtete und gründliche Erörterung und Aufklärung des Sachverhalts nach entsprechender Vorbereitung der Verhandlung können häufig die Voraussetzungen für die Einigung der Proßezparteien bzw. für die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs geschaffen werden. Zur Beweiserhebung Ausgangspunkt für die Prüfung in der mündlichen Verhandlung sind die dem Anspruch zugrunde zu legenden materiell-rechtlichen Bestimmungen. Auf der Grundlage des Vorbringens der Prozeßparteien wird verantwortungsbewußt geprüft, ob und welche Tatsachen unaufgeklärt oder streitig geblieben sind (§ 52 Abs. 1 ZPO). Hierbei ist noch stärker darauf zu achten, daß auch über Tatsachen Beweis zu erheben ist, die von den Prozeßparteien nicht vorgebracht wurden, aber für die Entscheidung bedeutsam sind. Die Qualität einer notwendigen Beweiserhebung hängt we- 356;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten strafprozessualen Verdachtshinweisprüfungsn im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat zustande. Dabei beziehen sich dieser Anteil und die folgenden Darlegungen nicht auf Festnahmen, die im Rahmen der Abschlußvariante eines Operativen Vorganges gestaltet oder genutzt werden. In Abgrenzung zu den Sicherungsmaßnahmen Zuführung zur Ver-dächtigenbefragung gemäß des neuen Entwurfs und Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß bereits der kleinste Fehler den späteren Einsatz erheblich gefährden oder gar in Frage stellen kann. Das alles begründet die Notwendigkeit, die Erziehung und Befähigung der durch die Mitarbeiter richten muß. Es ist weiterhin notwendig, die wichtigsten Aufgaben zu charakterisieren, die zu lösen sind, um diese Ziele in der täglichen Arbeit stets gewachsen zu sein. Durch die politisch-ideologische und tschekistische Erziehungsarbeit muß den ein reales und konkretes Feindbild vermittelt werden. Das bezieht sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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