Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 347

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 347 (NJ DDR 1977, S. 347); hebungsklage bilden kann, hat das Bezirksgericht zutreffend erkannt. Gleiches trifft auch auf den zwischen den Prozeßparteien bestehenden Streitpunkt über die Höhe des Wassergeldes zu. Diese Fragen bedürfen deshalb keiner weiteren Erörterung. Aufklärungsbedürftig ist aber die Sache noch unter folgendem Gesichtspunkt: Von seiten des Klägers wurde vor den Instanzgerichten und erneut im Kassationsverfahren vorgetragen, daß er auf Grund seines angegriffenen Gesundheitszustandes einer besonderen Rücksichtnahme bedürfe und Aufregungen sowie nervliche Belastungen im Interesse seiner Gesundheit und seiner Arbeitsfähigkeit meiden müsse. Dies ist auch in einer von der Arbeitsstelle des Klägers gefertigten Beurteilung bestätigt worden. Es sind dazu jedoch keine näheren Feststellungen, insbesondere durch Einholung einer ärztlichen Stellungnahme, getroffen' worden. Das ist nachzuholen, denn daraus können sich höhere Anforderungen an das Verhalten der Verklagten und ihres Sohnes in bezug auf das Zusammenleben mit den Klägern ergeben. Unter Einbeziehung dieses Gesichtspunktes kann womöglich die Beurteilung gerechtfertigt sein, daß exakte Feststellungen zum Umfang und zu den Umständen der Beleidigungen vorausgesetzt die von den Klägern im Verfahren behaupteten Äußerungen doch so schwerwiegende Auswirkungen haben, daß den Klägern ein weiteres Zusammenleben mit der Verklagten auf die Dauer nicht mehr zuzumuten wäre. Soweit die erneute Verhandlung einen solchen Sachverhalt ergibt, sollte jedoch soweit die ärztliche Beurteilung dem nicht entgegensteht zunächst von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch gemacht werden, um der Verklagten und ihrem Sohn Gelegenheit zu geben, ihr Verhalten zu ändern und unter Beweis zu stellen, daß sie die ihr durch die Schiedskommissionsmitglieder am 30. Juni 1976 bereits gegebenen Hinweise, Beleidigungen der Kläger zu unterlassen, auch einhält. Im übrigen ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht noch auf folgendes hinzuweisen: Das Bezirksgericht hat dem Klageantrag entsprechend lediglich die Aufhebung des Mietverhältnisses ausgesprochen. In einem derartigen auf Mietaufhebung gerichteten Verfahren ist jedoch im Interesse der umfassenden Klärung der in immittelbarem Zusammenhang damit stehenden Ansprüche regelmäßig zugleich über die Räumung und Herausgabe der Wohnung zu entscheiden (§ 123 Abs. 2 ZGB). Das Bezirksgericht hätte die Kläger daher gemäß § 2 Abs. 3 ZPO auf eine dementsprechende Antragstellung hinweisen müssen (vgl. OG, Urteil von 14. Mai 1976 2 OZK 4/76 NJ 1976 S. 437). Falls die Kläger trotz eines derartigen Hinweises eine solche Antragstellung unterlassen hätten, wäre das im Protokoll zu vermerken gewesen. §§ §§ 148,151 Abs. 3 ZGB. Steht die wesentliche Verschlechterung einer Ware i. S. des §151 Abs. 3 ZGB (hier: Tragefalten an einem Wintermantel) in direktem Zusammenhang mit dem Mangel der Ware (hier: zu geringe Widerstandsfähigkeit und Reibebeanspruchung des für den Mantel verwendeten Materials), dann kann der Käufer nicht auf die Garantieansprüche der Nachbesserung oder der Preisminderung verwiesen werden, wenn er Preisrückzahlung geltend macht. BG Dresden, Urteil vom 8. März 1977 - 5 BZB 49/77. Das Kreisgericht hat auf Antrag des Klägers die Verklagte verpflichtet, an den Kläger gegen Rückgabe eines Damenwintermantels den dafür entrichteten Kaufpreis von 650 M zurückzuzahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es sei festgestellt worden, daß sich an dem in einer Verkaufsstelle der Verklagten erworbenen Mantel (Wildlederimitation) bereits nach viermonatigem Gebrauch erhebliche Abnutzungserscheinungen (Abscheuerungen) ergeben hätten,, die auf einer zu geringen Widerstandsfähigkeit des verarbeite- ten Materials gegen Reibebeanspruchung beruhten. Durch diese Abnutzung sei das Erscheinungsbild des Mantels so beeinträchtigt, daß darin ein Qualitätsmangel erblickt werden müsse, der durch Nachbesserung nicht behoben werden könne. Die von der Verklagten angebotene Kaufpreisminderung sei dem Kläger nicht zumutbar, da das Erzeugnis für den vorgesehenen Verwendungszweck auch nicht bedingt tauglich sei. Die am Mantel vorhandenen Tragefalten seien Folgen eines normalen Gebrauchs, jedoch keine wesentliche Verschlechterung der Sache i. S. des § 151 Abs. 3 ZGB. Gegen dieses Urteil hat die Verklagte Berufung eingelegt Sie hat beantragt, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit mehr als 300 M gefordert werden. Die Verklagte hat dazu vorgetragen, daß imabhängig von dem am Mantel tatsächlich vorhandenen Mangel eine sichtbare Verschlechterung des Gebrauchswerts eingetreten sei, die den Ausschluß der Ersatzlieferung und statt dessen die Anwendung einer Preisminderung rechtfertige. Die Berufung der Verklagten hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Durch das in erster Instanz beigezogene Gutachten des Amtes für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung (ASMW) ist bewiesen, daß der vom Kläger in einer Verkaufseinrichtung der Verklagten erworbene Damenwintermantel mit einem Mangel i. S. des § 148 ZGB behaftet ist. Gegen diese Feststellung wendet sich die Verklagte mit ihrer Berufung nicht. Es geht ihr vielmehr um die Frage, ob unabhängig von idem Mangel, der in einer für den Verwendungszweck des Stoffes zu geringen Widerstandsfähigkeit und Reibebeanspruchung besteht, durch den Gebrauch des Mantels eine wesentliche Verschlechterung i. S. des § 151 Abs. 3 ZGB eingetreten ist, so daß der Kläger Ersatzlieferung und Preisrückzahlung nicht mehr verlangen kann. Die Verklagte sieht eine solche wesentliche Verschlechterung darin, daß sich durch den viermonatigen Gebrauch am Mantel Tragefalten gebildet haben. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß bei einem Garantiefall dem Käufer die Wahl unter den einzelnen Garantieansprüchen zusteht. Zutreffend weist die Verklagte in diesem Zusammenhang aber darauf hin, daß sich die Vertragspartner möglichst auf einen solchen Garantieanspruch einigen sollen, der unter Berücksichtigung der konkreten Interessenlage die günstigsten Auswirkungen für beide Partner bietet. Hieraus folgt, daß es sowohl aus der Sicht der persönlichen Interessen des Käufers als auch unter volkswirtschaftlichen Aspekten wichtig ist, daß Käufer und Verkäufer ihre Verantwortung für die Wahl des den konkreten Umständen nach optimalen Garantieanspruchs wahrnehmen. Wenn wie im vorliegenden Fall eine solche Übereinkunft nicht zu erzielen ist, erlangen die oben genannten Erwägungen bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 152 Abs. 1 ZGB (Vorrangigkeit der Nachbesserung) und des § 151 Abs. 3 ZGB (Ausschluß der Ersatzlieferung und Preisrückzahlung bei wesentlicher Verschlechterung der Ware) unmittelbare Bedeutung. Eine Nachbesserung i. S. des § 152 ZGB ist wegen der Beschaffenheit des Mangels in der vorliegenden Sache nicht möglich. Aber auch § 151 Abs. 3 ZGB kann im gegebenen Fall nicht angewendet werden. Die am Mantel vorhandenen Tragefalten werden im eingangs erwähnten Gutachten des ASMW als den Auswirkungen der Abscheuerungen untergeordnet und noch vertretbar bezeichnet. Von der Richtigkeit dieser Feststellung hat sich der Senat auf Grund eigener Anschauung überzeugt. Selbst wenn aber die vorhandenen Tragefalten als eine wesentliche Verschlechterung des Mantels angesehen würden, käme der Tatsache ausschlaggebende Bedeutung zu, daß das Gutachten die Faltenbildung in gewissem Sinne als erzeugnisbedingt bezeichnet Es wird dazu weiter festgestellt daß die mit den Falten parallel verlaufenden Abnutzungen die Falten noch stärker hervortreten lassen. Daraus folgt, daß zwischen dem Mangel der Ware den 347;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 347 (NJ DDR 1977, S. 347) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 347 (NJ DDR 1977, S. 347)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Tatausführung vorgenommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den anderen Beweismitteln gemäß ergibt. Kopie Beweisgegenstände und Aufzeichnungen sind in mehrfacher in der Tätigkeit Staatssicherheit bedeutsam. Sie sind bedeutsam für die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen sind hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit bei der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des die erforderliche Hilfe und Unterstützung zu geben.

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