Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 342

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 342 (NJ DDR 1977, S. 342); eigentums herangezogen werden, doch ist dieser Weg zu aufwendig, wenn es sich nur um das Verlegen einer Gasleitung handelt. Errichtet ein Betrieb als Abnehmer eine Energiefortleitungsanlage mit der vertraglich zugesicherten Maßgabe, daß der Energieversorgungsbetrieb diese ihm zu einem späteren Zeitpunkt abkauft, dann nimmt er eine dem Energieversorgungsbetrieb obliegende Aufgabe wahr. Von der Inbetriebnahme der Anschlußanlage an bis zu ihrem Kauf durch den Energieversorgungsbetrieb hat der Abnehmer dem Energieversorgungsbetrieb die Anschlußanlage unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen; dieser hat sie dafür unentgeltlich instand zu halten (§ 7 Abs. 4 ELW). Der Energieversorgungsbetrieb kann auch in einem solchen Fall die ihm nach der Energieverordnung zustehenden Rechte ausüben. Die Energieverordnung unterscheidet ebenfalls zwischen dauernder und vorübergehender Mitbenutzung. Dauernde Mitbenutzung ist das Vorhandensein einer Energiefortleitungsanlage; vorübergehende Mitbenutzung stellen sämtliche Maßnahmen dar, die erforderlich sind, um die Errichtung, Änderung, Instandhaltung und Beseitigung von Energiefortleitungsanlagen vorzubereiten oder durchzuführen (§ 2 Abs. 1 der 5. DB zur Energieverordnung Grundstücksbenutzung vom 10. September 1976 [GBl. I S. 461]). Die dauernde Mitbenutzung ist mit dem Rechtsträger oder Eigentümer des Grundstücks, die vorübergehende Mitbenutzung ist mit dem Nutzungsberechtigten zu vereinbaren (§ 28 Abs. 2 EnVO). Kommt eine Vereinbarung über eine dauernde oder vorübergehende Mitbenutzung nicht zustande, kann der Energieversorgungsbetrieb beim zuständigen Rat des Kreises eine Entscheidung über die Begründung des Mitbenutzungsrechts erwirken (§ 29 Abs. 1 EnVO). Das Mitbenutzungsrecht verpflichtet den jeweiligen Eigentümer bzw. Rechtsträger des Grundstücks und den jeweiligen Nutzungsberechtigten. Es gilt auch für einen etwaigen Rechtsnachfolger des Energieversorgungsbetriebes (§ 28 Abs. 4 EnVO). Aus dem Gesagten folgt: Errichtet der Abnehmer eine Anschlußanlage, die der Energieversorgungsbetrieb später kaufen wird, so kann der Abnehmer die erforderliche dauernde und vorübergehende Mitbenutzung von Grundstücken nach zivilrechtlichen Grundsätzen vereinbaren. In die Vereinbarung ist zur Vermeidung eines gesonderten Überleitungsvertrags im Zusammenhang mit dem Kauf der Energiefortleitungsanlage durch den Energieversorgungsbetrieb aufzunehmen, daß das Mitbenutzungsrecht mit dem Kauf der Anschlußanlage auf den Energieversorgungsbetrieb oder dessen Rechtsnachfolger übergeht und für den jeweiligen Eigentümer bzw. Rechtsträger des Grundstücks und den jeweiligen Nutzungsberechtigten gilt. Stößt der Abnehmer bei seinen Verhandlungen mit den Rechtsträgern bzw. Eigentümern von Grundstücken auf Widerstand, sind die einschlägigen energierechtlichen Vorschriften anzuwenden. Widersetzt sich nur ein Nutzungsberechtigter der Mitbenutzung eines Grundstücks, kann entweder eine Entscheidung des Kreisgerichts herbeigeführt oder gleichfalls nach energierechtlichen Bestimmungen verfahren werden. In der Mehrzahl der Fälle wird ein Hinweis des Abnehmers an seine Verhandlungspartner genügen, daß, sollten sie auf die angestrebte zivilrechtliche Vereinbarung nicht eingehen, sein Mitbenutzungsrecht nach energierechtlichen Grundsätzen durchsetzbar ist. Kommt es dennoch zu keiner Einigung, kann der Energieversorgungsbetrieb entweder den Abnehmer ermächtigen, in seinem Namen zu handeln, oder er übernimmt es selbst, die weiteren Verhandlungen mit dem Rechtsträger bzw. Eigentümer und dem Nutzungsberechtigten zu führen. Muß der Rat des Kreises angerufen werden, kann dies nur durch den Energieversorgungsbetrieb geschehen. Dt. GÖTZ GENEST, Justitiar im VEB Energiekombinat West, Energieversorgung Leipzig Informationen Am 7. und 8. Mai 1977 fand in Berlin die 5. Zentraldelegiertenkonferenz der Gewerkschaft der Mitarbeiter der Staatsorgane und der Kommunalwirtschaft statt. Der Rechenschaftsbericht vorgetragen vom amt. Vorsitzenden Wolfgang Alster enthielt eine beeindruckende Bilanz der Arbeit in den zurückliegenden fünf Jahren, bezogen sowohl auf die in allen Bereichen erzielten Arbeitsergebnisse als auch auf die Verbesserungen der Arbeitsund Lebensbedingungen speziell in Auswirkung sozialpolitischer Maßnahmen. Eine wesentliche Aussage traf der Bericht zur Verantwortung dieser Gewerkschaft bei der Entwicklung vielfacher Initiativen seiner Mitglieder im Prozeß der weiteren Entwicklung der politischen Organisation des Sozialismus in der DDR. Über 60 000 Vorschläge wurden in den Wahlversammlungen unterbreitet. Sie zielten vor allem auch darauf ab, die sozialistische Demokratie weiter zu entfalten und zu vervollkommnen. Bedeutenden Raum nahm die Würdigung der auf stete Qualifizierung und Festigung des Vertrauensverhältnisses zwischen Staat und Bürger gerichteten Leitungstätigkeit in den Staats- und Justizorganen ein. Im Bericht wie auch in der Diskussion wurde die wachsende Rolle des Rechts auf vielfache Weise nachgewiesen. Der Kampf um die Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit als gesamtgesellschaftliches Anliegen wurde an der Massenbewegung für vorbildliche Ordnung, Disziplin und Sicherheit dargestellt. In ihrem Diskussionsbeitrag verdeutlichte Ruth Sorge, Mitglied des Zentralvorstandes, wie es die Justizorgane im Bezirk Cottbus verstehen, in enger Zusammenarbeit mit den Volksvertretungen und deren Organen auf langfristige Aufgabenstellungen in dieser Richtung hinzuwirken. Auch Siegfried Böhm, Minister der Finanzen, der die Grüße des Ministerrates überbrachte und den Gewerkschaftsmitgliedern Dank für ihre initiativreiche Arbeit aussprach, orientierte im Zusammenhang mit der weiteren Entwicklung volksverbundener Tätigkeit auf die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit als einen wesentlichen Faktor, um die Beschlüsse des IX. Parteitages in hoher Qualität und Effektivität zu erfüllen. In Diskussionsbeiträgen aus dem Bereich der Kommunalwirtschaft wurden vielfältige Aspekte zur Anwendung des Zivilrechts deutlich. Wolfgang Bein, Stellvertreter des Ministers für Bezirksgeleitete Industrie und Lebensmittelindustrie, berichtete über verallgemeinerungswerte Erfahrungen der Dienstleistungsbetriebe in der Zusammenarbeit mit dem Industrievertrieb für Rundfunk und Fernsehen zur schnellen Durchführung von Reparaturleistungen für die Bürger im Bezirk Halle. Auf den Zusammenhang zwischen hoher Ordnung und Sicherheit in den Betrieben der Textilreinigung und der Vermeidung von Kundenreklamationen wies Dr. Wagenführ, BGL-Vorsitzender im Amt für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung, hin. Karin Kelterborn, VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-Pankow, vermittelte Erfahrungen aus dem Zusammenwirken der KWV mit den Mietermitverwaltungen und Hausgemeinschaftsleitungen: sie forderte die Aktualisie- 342;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 342 (NJ DDR 1977, S. 342) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 342 (NJ DDR 1977, S. 342)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen im Falle der - Beendigung der Zusammenarbeit mit und zur Archivierung des notwendig sind. Inoffizieller Mitarbeiter; allmähliche Einbeziehung schrittweises Vertrautmachen des mit den durch ihn künftig zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und durch das gesamte System der Aus- und Weiterbildung in und außerhalb Staatssicherheit sowie durch spezifische Formen der politisch-operativen Sohulung. Die ist ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges. Grundlagen für die Tätigkeit des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit und findet in den einzelnen politischoperativen Prozessen und durch die Anwendung der vielfältigen politisch-operativen Mittel und Methoden ihren konkreten Ausdruck.

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