Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 340

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 340 (NJ DDR 1977, S. 340); Klage oder eines Antrags geboten ist oder daß dem Bürger ein nochmaliges Erscheinen bei Gericht nicht zugemutet werden kann, z. B. aus gesundheitlichen oder arbeitsmäßigen Gründen. Im Prinzip ist die Handhabung des Bestellsystems bei uns ähnlich wie von G. Knecht /H. Reinwarth/R. Nissel in NJ 1975 S. 163f. sowie vom Kollektiv der Sekretäre des Stadtbezirksgerichts Berlin-Friedrichshain in NJ 1975 S. 503 f. dargelegt wurde. Verhältnismäßig unkompliziert ist die Aufnahme von Ehescheidungsklagen, weil dazu die vom Ministerium der Justiz entwickelten Formblätter für Eheverfahren verwendet werden. In der Regel werden dem Bürger, der eine Ehescheidungsklage einreichen will, in einer kurzen Aussprache vom Sekretär Hinweise gegeben, wie die Formblätter auszufüllen sind und die Klage zu begründen ist. Innerhalb einer angemessenen Frist, die bei unserem Kreisgericht im Höchstfall drei bis vier Wochen beträgt, wird der Bürger zur Entgegennahme der ausgefüllten Klageformulare durch den Sekretär erneut zur Rechtsantragstelle bestellt. In den wenigen Fällen, in denen sich aus dem Gespräch ergibt, daß der Bürger Schwierigkeiten bei der ordnungsgemäßen Ausfüllung der Formblätter haben könnte, werden diese vom Sekretär der Rechtsantragstelle nach den Angaben des Bürgers ausgefüllt und so die notwendigen Voraussetzungen für eine zügige Bearbeitung der Sache durch den Richter geschaffen. Die Sekretäre des Kreisgerichts prüfen bei der Entgegennahme der Formblätter oder bei der Aufnahme von Ehescheidungsklagen, ob es zweckmäßig ist, den Bürgern zu empfehlen, die Ehe- und Familienberatungsstelle aufzusuchen oder mit dem Vorsitzenden der Kammer für Familienrecht zu sprechen, um eventuell noch vorhandene Möglichkeiten, die Ehe zu erhalten, zu nutzen. Dabei hängt es maßgeblich von der politisch-juristischen Qualifikation und der Lebenserfahrung der in der Rechtsantragstelle tätigen Sekretäre ab, einzuschätzen, ob der in einer Ehe entstandene Konflikt durch eine Aussprache beim Richter oder in der Ehe- und Familienberatungsstelle noch überwunden werden kann. Notwendig ist aber in jedem Fall, daß schon bei Aushändigung der Formblätter die Bürger auf diese Möglichkeiten der Überwindung von Ehekonflikten hingewiesen werden. Bei der Entgegennahme von Klagen auf dem Gebiet des Zivil- und Arbeitsrechts wird sorgfältig darauf geachtet, daß die Klagen den Anforderungen des § 12 ZPO entsprechen. Es ist wichtig, daß auch die in § 12 Abs. 2 ZPO als Sollvorschrift formulierten Fragen nach der beruflichen Tätigkeit und der Arbeitsstelle des Verklagten sowie nach den Maßnahmen zur Überwindung des Konflikts und nach der Mitwirkung von Kollektiven der Werktätigen beantwortet werden. Im Arbeitsrechtsverfahren bereitet die Beantwortung dieser Fragen schon deshalb keine Schwierigkeiten, weil diesen Verfahren in aller Regel Beratungen der Konfliktkommissionen über den Streitgegenstand vorausgehen. In Zivilrechtsfällen begnügten sich in der Vergangenheit die Sekretäre bei der Aufnahme von Klagen manchmal mit der Feststellung, daß noch nichts zur Überwindung des Konflikts unternommen wurde und deshalb seine Beilegung noch nicht möglich war. Wir haben deshalb bei der Anleitung und Qualifizierung der in der Rechtsantragstelle tätigen Sekretäre das Schwergewicht darauf gelegt, die Sekretäre zu befähigen, die Bürger zu diesen Fragestellungen zu beraten und ihnen Hinweise und Empfehlungen zu geben, wie der Konflikt eventuell auch außergerichtlich beigelegt werden könnte. So kommt es z. B. immer wieder vor, daß Mieter vermeintliche Ansprüche gerichtlich durchsetzen wollen, ohne ihr Anliegen vorher dem Vermieter meistens dem VEB Gebäudewirtschaft oder den zuständigen Dienststellen vorgetragen zu haben. In solchen Fällen informiert der Sekretär der Rechtsantragstelle die von den Bürgern aufzusuchenden Betriebe oder Dienststellen, um auch auf diese Art zur Beilegung des Rechtsstreits mit beizutragen. Zur sorgfältigen Vorbereitung des Verfahrens gehört es auch, die Schöffen mit dem Streitgegenstand gründlich vertraut zu machen. Die Schöffen müssen befähigt werden, Vorschläge zur Lösung des konkreten Konflikts, zur erzieherischen Einwirkung auf die Prozeßparteien, zur Einbeziehung von Vertretern des Arbeitskollektivs, zur Verhandlung der Sache vor erweiterter Öffentlichkeit, zur Auswertung des Verfahrens usw. zu unterbreiten. In Familienrechtssachen hat es sich bei unserem Kreisgericht zur festen Praxis entwickelt, daß grundsätzlich diejenigen Schöffen, die an der Verhandlung teilgenommen haben, bei Verfahrensaussetzung durch Beschluß oder nach einem klageabweisenden Urteil Aussprachen im Arbeitskollektiv der Eheleute mit einem ausgewählten Personenkreis führen. In der Aussprache werden die fehlerhaften Verhaltensweisen der Eheleute, die nach Auffassung des Gerichts zum Konflikt geführt haben, gründlich erörtert, und es werden den Eheleuten Hinweise gegeben, wie sie ihr künftiges Zusammenleben entsprechend den sozialistischen Moralnormen gestalten können. Diese Aussprachen erfordern von den Schöffen große Sachkenntnis und Einfühlungsvermögen in die Eheprobleme. Bei der Vorbereitung des Verfahrens muß das Gericht auch prüfen, ob und in welchem Umfang gesellschaftliche Kräfte mitwirken sollen. Die Richter lassen sich hier davon leiten, daß Aufwand und Nutzen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen müssen. Sie sorgen insbesondere dann für eine Mitwirkung, wenn das Kollektiv auf ein bestimmtes Verhalten einer Prozeßpartei aufmerksam gemacht werden muß, der Konflikt nur mit Hilfe gesellschaftlicher Kräfte überwunden werden kann und sich Anhaltspunkte für die künftige Lösung des Konflikts durch die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte ergeben. So wurden z. B. bei einer Klage auf Räumung der Wohnung gegen einen Mieter wegen gröblicher Verletzung der Rechte anderer Hausbewohner gemäß § 121 ZGB zur Verhandlung mehrere Vertreter der Hausgemeinschaft eingeladen. Das geschah zum einen, um die gegen den verklagten Mieter erhobenen schwerwiegenden Vorwürfe umfassend nachprüfen zu können, und zum anderen weil bedingt durch das Verhalten des Verklagten die Gefahr bestand, daß die bis dahin gut arbeitende Hausgemeinschaft auseinanderfallen würde. Beide Aufgaben konnten durch die Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte im Verfahren erfüllt werden. Schließlich sind bei der Vorbereitung von Zivil-, Familien-und Arbeitsrechtsverfahren auch Überlegungen darüber anzustellen, ob sich Möglichkeiten zur Lösung des Konflikts im Wege der gerichtlichen Einigung andeuten. Das bedeutet, bei der Bestimmung des Verhandlungstermins ausreichend Zeit einzuplanen, damit die Probleme des Rechtsstreits mit den Prozeßparteien eingehend erörtert werden können. Derjenige Richter, der in der gerichtlichen Einigung lediglich eine Möglichkeit zur schnellen Erledigung der Verfahren sieht, hat den Sinn und den erzieherischen Inhalt des § 46 ZPO nicht erkannt. Die Einigung muß unter eingehender Mitarbeit der Prozeßparteien zustande kommen. Sie müssen nach Abschluß der Einigung davon überzeugt sein, daß die von ihnen getroffenen Festlegungen sowohl ihren eigenen Interessen als auch denen der Gesellschaft entsprechen. Mit anderen Worten: Das Gericht muß in der mündlichen Verhandlung die Prozeßparteien befähigen, ihren Konflikt selbst zu lösen. Besonderen Wert legen wir darauf, daß die gesetzliche Forderung, die für die Einigung maßgeblichen Umstände in das Protokoll aufzunehmen, konsequent verwirklicht wird, und achten außerdem sorgfältig darauf, daß die Bestätigung nicht in Form einer Entscheidung mit Begründung ergeht. Die Bestätigung der gerichtlichen Einigung ist nicht nur für die Prozeßparteien von Bedeutung, sondern auch für die Rechtsmittelinstanz, wenn die Einigung widerrufen wird. MANFRED DIMBACH, Direktor des Kreisgerichts Karl-Marx-Stadt (Stadtbezirk Süd) 340;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 340 (NJ DDR 1977, S. 340) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 340 (NJ DDR 1977, S. 340)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit erlassenen und für alle Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verbindlichen Ordnungs- und Verhaltensregeln in der Untersuchungshaf tans alt sowie - die auf den genannten rechtlichen Grundlagen, dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit hat der verantwortliche Vorführoffizier der. Vorsitzender, des Gerichts in korrekter Form darauf aufmerksam zu machen und so zu handeln, daß die dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und ausgehend. von der im Abschnitt der Arbeit aufgezeigten Notwendigkeit der politisch-operativen Abwehrarbeit, insbesondere unter den neuen politisch-operativen LageBedingungen sowie den gewonnenen Erfahrungen in der politisch-operativen Arbeit wesentlicher Bestandteil der Überprüfung von Ersthinweisen, der Entwicklung von operativen Ausgangsmaterialien, der Durchführung von Operativen Personenkontrollen bei der Aufklärung von politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen sowie der Bearbeitung von Operativen Vorgängen tätig sind. Damit verbindet sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können.

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