Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 338

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 338 (NJ DDR 1977, S. 338); den Arbeitsämtern auch eine rechtliche Handhabe, jeden Arbeitslosen einer Überprüfung seiner „ernsthaften Arbeitsbereitschaft" unterziehen zu können, wozu auch ein Test seines „Arbeitswillens“ und seiner „Bildungswilligkeit" gehört. Damit ist der Willkür weiter denn je das Tor geöffnet. Nach den inzwischen den BRD-Landesarbeitsämtern in diesem Zusammenhang zugegangenen Erläuterungen können die Arbeitsbehörden fortan nach Belieben Arbeitslose in eine Arbeitserprobung schicken oder eine sog. Probebeschäftigung verlangen. In beiden Fällen werden den „Arbeitnehmern“ alle anfallenden Kosten vom Arbeitsamt erstattet. Woran in dieser Probezeit die berufliche Eignung tatsächlich gemessen werden soll, bleibt völlig im dunkeln. Klar ist lediglich, daß der zu „Erprobende“ keinen Vertrag und keinen Lohn vom Betrieb erhält - zur Amtswillkür gesellt sich das zusätzliche Unternehmergeschäft. Und auch mit der Einführung von Probebeschäftigungen werden die Konzern- und Firmenchefs in der BRD zufrieden sein. Denn sie bietet ihnen die Möglichkeit, sich für bestimmte Arbeiten mehrere Monate lang jeweils neue Leute in die Fabrikhallen und Büros holen zu können, ohne dafür auch nur einen Pfennig zahlen zu müssen. Der Boß braucht im Grunde nur eben Zweifel an der Eignung des vom Arbeitsamt Vermittelten anzumelden zweckmäßigerweise nach einer möglichst langen Bewährungszeit, die den Schein der Gründlichkeit des Tests erweckt , und schon ist der Coup perfekt. Hält das Arbeitsamt den „Job" für zumutbar, und bietet der Betrieb tatsächlich nach Ablauf der Probezeit ausnahmsweise eine Dauerbeschäftigung an, so kann sich der Arbeitslose gegen die Annahme kaum wehren. Wer sich nämlich weigert, vom Arbeitsamt als zumutbar eingestufte Beschäftigungen anzunehmen - und die liegen in der Regel unter dem Qualifikationsgrad eines Er- werbslosen , dem wird zunächst für vier Wochen der Geldhahn zugedreht, und im Wiederholungsfall erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld vollends. Der Arbeitslose steht dann, wie es im offiziellen BRD-Amtsdeutsch lakonisch heißt, dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung. Daß an eine rigorose Arbeitsplatzzuweisung gedacht ist, auf die der Arbeitslose nur mit einem erzwungenen Ja oder mit einem folgenschweren Nein antworten kann, geht aus einem internen Erläuterungspapier des BRD-Landesarbeitsamtes in Hessen hervor, in dem es wörtlich heißt: „Mit Hilfe dieser Maßnahme können die Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit in hervorragender Weise die amtliche Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung von schwer vermittelbaren arbeitssuchenden Arbeitslosen überprüfen." In „hervorragender Weise" wird damit enthüllt, wie die BRD-Arbeitsverwaltung gedenkt, in den nächsten Jahren mit arbeitsuchenden Menschen umzuspringen, namentlich mit Frauen, mit Jugendlichen, mit Behinderten und mit älteren Menschen. Denn sie gehören in erster Linie zur Gruppe der schwer Vermittelbaren. Mitte Mai ließ es sich übrigens der Vorsitzende der BRD-„Ar-beitsgemeinschaft Selbständiger Unternehmer“, Herion, in einer vor Beleidigungen strotzenden Rede nicht nehmen, den Arbeitslosen einmal mehr die Schuld für das ihnen von den Unternehmern bereitete Schicksal selbst in die Schuhe zu schieben. Er forderte zudem eine Kürzung der Arbeitslosenunterstützung, „um die Arbeitsbereitschaft zu fördern“. Welche Skrupellosigkeiten in einem Land, von dem seine Repräsentanten immer noch die Stirn haben zu behaupten, es könne als ein Muster „sozialer Marktwirtschaft" gelten. Ha. Lei. Aus der Praxis für die Praxis Gesetzlichkeitsaufsicht zur Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit bei Zahlungen durch VEB Im Ermittlungsverfahren gegen den inzwischen wegen Betrugs, Verletzung der Preisbestimmungen und Verkürzung von Steuern (§§159 Abs. 1, 162 Abs. 1 Zift 1, 170 Abs. 1, 176 Abs. 1 Ziff. 1 StGB) Verurteilten G. wurde festgestellt, daß dieser mehrere Jahre lang Dienstleistungen in Rechnung stellte, die er nicht erbracht hatte, bzw. überhöhte Preise verlangte. Dadurch fügte er volkseigenen Betrieben und Einrichtungen einen Schaden von mehreren tausend Mark zu. Die Straftaten wurden durch den Leiter der Abteilung Rechnungsführung eines Betriebes aufgedeckt, der die Kosten für Dienstleistungen überprüft und dabei festgestellt hatte, daß diese Kosten eine ansteigende Tendenz zeigten. Die daraufhin eingeleiteten Untersuchungen der Kriminalpolizei und der zuständigen Finanzorgane, die unter Leitung des Staatsanwalts durchgeführt wurden, ergaben, daß in den geschädigten Betrieben und Einrichtungen zwar jeweils die rechnerische Richtigkeit der Forderungen des G. geprüft wurde, jedoch die sachliche Richtigkeit der aufgeführten Leistungen keiner Prüfung unterlag. So wurden u. a. Leistungen bezahlt, deren Unrichtigkeit offensichtlich war, weil in den geschädigten Betrieben Umbauten vorgenommen worden waren, durch die sich die betreffenden Dienstleistungen erübrigten. Der Staatsanwalt des Kreises legte bei den Leitern der geschädigten Betriebe und Einrichtungen wegen Verletzung von Grundanforderungen der Ordnungsmäßigkeit bei Zahlungen durch die Betriebe Protest ein. Er forderte von ihnen Maßnahmen, die eine wirksame innerbetriebliche Kontrolle entsprechend den Rechtsvorschriften gewährleisten, sowie die Einleitung von Disziplinarverfahren gegen diejenigen Personen, die Rechtsverletzungen begangen haben. Im wesentlichen beeinträchtigten folgende Rechtsverletzungen den Schutz des Volkseigentums: 1. Nach § 7 Abs. 3 der VEB-VO ist die innerbetriebliche Kontrolle unter Einbeziehung des Hauptbuchhalters zu organisieren. Die sich daraus ergebenden Aufgaben zur Durchsetzung einer wirksamen Kontrolle wurden in betrieblichen Weisungen nicht oder nur ungenügend konkretisiert. 2. Gemäß § 4 der AO über Grundsätze der Ordnungsmäßigkeit bei Zahlungen durch volkseigene Betriebe, Kombinate und WB Zahlungsordnung VEW vom 24. Juni 1976 (GBl. I S. 349) dürfen Zahlungen des Betriebes nur auf der Grundlage ordnungsgemäßer Belege geleistet werden, die den Rechtsvorschriften über die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungsführung und Statistik entsprechen. Mangels Prüfung der sachlichen Richtigkeit der angeblich ausgeführten Leistungen entsprachen die Belege nicht den gesetzlichen Anforderungen. 3. Die Verantwortung für die Erfüllung der genannten Pflichten trägt gemäß §§ 6 Abs. 1 und 4 Abs. 3 der VO über die Stellung, Aufgaben, Rechte und Pflichten des Hauptbuchhalters HauptbuchhalterVO vom 20. Januar 1971 (GBl. II S. 137) der Hauptbuchhalter. Er hat nach § 8 Abs. 4 der VO auch zu sichern, daß keine Verfügungen über Zahlungsmittel des Betriebes wirksam werden, wenn damit eine Verletzung der Staats- und Finanzdisziplin verbunden ist. Die gleichen Verpflichtungen wie für die Hauptbuchhalter der Betriebe ergeben sich auch für die Haushaltsbearbeiter staatlicher Einrichtungen aus § 5 der VO über die Stellung, Aufgaben, Rechte und Pflichten des Haushaltsbearbeiters HaushaltsbearbeiterVO vom 12. Juli 1974 (GBl. I S. 373). 338;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 338 (NJ DDR 1977, S. 338) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 338 (NJ DDR 1977, S. 338)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Auf der Grundlage der umfassenden politischen, politisch-operativen und straf rechtlichen Einschätzung ist die mit der strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung anzustrebende politischoperative Zielstellung, die den wirkungsvollsten Beitrag zur Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit , wie das prinzipiell bereits im Abschnitt der Arbeit dargestellt wurde. Zu : Der Schutz der inoffiziellen Mitarbeiter und die Gewährleistung der Geheimhaltung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Vorkommnissen am in der Hauptstadt der Zugeführten standen ,J unter dem Einfluß von Alkohol. Die langjährigen Erfahrungen beweisen, daß von den erlaufe von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher.

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