Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 333

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 333 (NJ DDR 1977, S. 333); diesem Bereich einen gleichen oder ähnlichen Zweck erfüllen. Hier liegen die Dinge jedoch anders. Allgemeine Verhaltenspflichten sind nur begrenzt und nur teilweise übertragbar. Übertragen wird nicht die dem Bürger oder Betrieb obliegende allgemeine Verhaltenspflicht im ganzen, sondern es können (regelmäßig durch Vertrag) nur bestimmte sich daraus ergebende Aufgaben übertragen werden, die ebenfalls den Charakter einzelner allgemeiner Verhaltenspflichten tragen oder annehmen, so z. B. Aufsichtspflichten, technische Überwachungspflichten, Ausführung einzelner Vorsorgehandlungen. Der diese Pflichten Übernehmende übernimmt die Verantwortung nicht nur vertraglich gegenüber seinem Partner, sondern zugleich als eigene allgemeine Verhaltenspflicht, während der Erfüllungshelfer nach § 82 Abs. 2 ZGB keine Pflicht gegenüber dem Gläubiger übernimmt. Im Bereich der allgemeinen Verhaltensanforderungen ist daher generell eine Verantwortlichkeit für Dritte nicht erforderlich, vielmehr hat jeder Bürger und Betrieb/6/ für sein eigenes Verhalten einzustehen. Betraut z. B. der Hauseigentümer einen Betrieb mit dem Einbau, der Reparatur oder Veränderung der Gas- oder Elektroinstallation im Hause und verletzt der ausführende Betrieb die hierbei zu beachtenden Sicherheitsbestimmungen, so können daraus sowohl den Mietern des Hauses wie auch u. U. unbeteiligten Dritten Gefahren und Schäden erwachsen. Soweit Mieter beeinträchtigt werden (ebenso andere Bürger, die vertragliche Ansprüche geltend machen können), haftet der Hauseigentümer als Vermieter nach § 82 Abs. 2 ZGB; er kann auf den ausführenden Betrieb zurückgreifen. Anders ist es allerdings dann, wenn z. B. durch einen mit der Pflichtverletzung verursachten Brand benachbarte Anwohner geschädigt werden. Ihnen gegenüber ist nicht der Hauseigentümer als Auftraggeber, sondern der ausführende Betrieb verantwortlich, weil er die Sicherheitsbestimmungen und damit die ihn treffenden allgemeinen Verhaltensanforderungen mißachtet hat. Es besteht auch kein Grund, in diesem Fall dem Geschädigten daneben einen Anspruch gegen den Hauseigentümer zu geben, soweit dieser keine Pflichten verletzt hat. Die Ansprüche auf Wiedergutmachung wegen Verletzung allgemeiner Pflichten können sich gegen jeden richten, der durch Pflichtverletzung rechtswidrig einen Schaden verursacht hat, während Ersatzansprüche wegen Verletzung bestehender Verbindlichkeiten grundsätzlich nur gegenüber dem Partner erhoben werden können. Für die außervertraglich Geschädigten ist es unerheblich, wer den Auftrag erteilt hat; von Belang ist ausschließlich, daß der dafür verantwortliche Betrieb bei den Arbeiten durch Verletzung der Sicherheitsbestimmungen den Schaden verursacht hat. Anders läge die Sache, wenn der Hauseigentümer mit diesen Arbeiten einen Bürger betraut hätte, der zu ihrer Ausführung nicht befugt war. Dann hätte der Auftraggeber selbst eine allgemeine Verhaltenspflicht verletzt. Dies gilt sowohl dann, wenn ihm bekannt war, daß der Beauftragte nicht berechtigt war, diese Arbeiten durchzuführen, als auch dann, wenn ihm dies hätte bekannt sein müssen. Hier käme je nach der Lage des Falls auch eine gemeinschaftliche Verantwortlichkeit (§ 342 ZGB) in Betracht. Entsprechendes gilt für die Ausführung von Aufträgen, ein Dach zu decken oder eine Hausfassade zu verputzen, wenn z. B. das dafür erforderliche Gerüst nicht vorschriftsmäßig gebaut wird, sich Teile davon lösen und Passanten verletzt werden. Auch hier haftet der ausführende Betrieb aus außervertraglicher Verantwortlichkeit, nicht jedoch der Auftraggeber, wenn er selbst keine Pflicht verletzt hat. /6/ Die Verantwortlichkeit der Betriebe für ihre Mitarbeiter nach § 331 ZGB ist Verantwortlichkeit der Betriebe für eigenes Verhalten (vgl. M. Posch, NJ 1977 S. 12 f.). Bei der Drucklegung meiner Ausführungen in NJ 1977 S. 10 ff. ist in Fußnote 13 ein Fehler unterlaufen: Es muß im ersten Satz heißen, daß es nicht darauf ankommt, ob der den Schaden unmittelbar verursachende Mitarbeiter seine Pflichten verletzt hat. Dieses Ergebnis entspricht dem Prozeß der Spezialisierung von Dienstleistungen und der mit der technischen Entwicklung verbundenen Erweiterung von Gefahrenquellen. Die Spezialisierung der Leistungen erfordert die volle Übernahme der Verantwortung durch die Ausführenden, die von den einschlägigen Sicherheitsbestimmungen Kenntnis haben und diese sorgfältig beachten müssen. Die Verletzung derartiger Bestimmungen kann im Bereich der außervertraglichen Verantwortlichkeit nicht dem Auftraggeber als Pflichtverletzung aufgebürdet werden, wenn er nicht selbst eigene Pflichten verletzt (z. B. falsche Informationen gibt, die Arbeit des Ausführenden behindert oder jemand beauftragt, der ungeeignet ist). Hierin besteht der Unterschied zur Erfüllungspflicht eines Schuldners. Wer verpflichtet ist, seinem Partner eine bestimmte Leistung zu erbringen, hat für deren Qualität einzustehen, und der andere darf sich darauf verlassen, daß eben dieser sein Partner für die ordnungsgemäße Erfüllung sorgt. Bei den allgemeinen Verhaltenspflichten kann nicht gefordert werden, die Allgemeinheit müsse sich darauf verlassen, daß jeweils der Auftraggeber für die Beachtung der Sicherheitsbestimmungen usw. durch den Ausführenden einsteht. Bei Schäden infolge Verletzung der Streupflicht ist ein Bürger als Hauseigentümer nicht ersatzpflichtig, wenn er den Schaden nicht selbst schuldhaft verursacht hat (§ 333 Abs. 1 ZGB). Er würde auch nach der Auffassung von J. Göhring entlastet sein, falls den von ihm Beauftragten kein Verschulden trifft (z. B. bei plötzlicher Erkrankung). Der Geschädigte hätte dann keinen Anspruch. Hätte der Beauftragte dagegen den Schaden schuldhaft verursacht, müßte er selbst nach §§ 330 ff. ZGB einstehen. Der Auftraggeber ist dagegen nicht verantwortlich, wenn er sei es bei der Auswahl oder bei der ausreichenden Information des Beauftragten, bei der Bereitstellung von Streumaterial usw. nicht selbst eine Pflicht verletzt hat. Für diese Rechtsauffassung spricht auch der Umstand, daß selbst bei der Verursachung von Schäden durch Jugendliche und Kinder die Erziehungspflichtigen oder sonstigen Aufsichtspflichtigen nicht einstehen müssen, wenn sie ihre Pflichten nicht schuldhaft verletzt haben (§ 351 Abs. 3 ZGB) 77/ Es gilt demnach generell abgesehen von den Besonderheiten der erweiterten Verantwortlichkeit im Bereich der außervertraglichen Verantwortlichkeit der Grundsatz, daß jeder nur für eigene Pflichtverletzungen verantwortlich ist. Gesetzliche Regelung der außervertraglichen Verantwortlichkeit in anderen sozialistischen Ländern Dieses sich aus der Regelung des ZGB und seiner Systematik herleitende Ergebnis deckt sich auch mit den Rechtsgrundsätzen anderer sozialistischer Rechtsordnungen: Gemäß § 223 ZGB der RSFSR haftet der Schuldner für Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung der Verbindlichkeit durch dritte Personen, denen die Erfüllung übertragen wurde, soweit diese nicht nach Gesetz selbst einzustehen haben. Für den Bereich der außervertraglichen Verantwortlichkeit (genauer: der Verantwortlichkeit außerhalb bestehender Schuldverhältnisse) gilt dagegen der Grundsatz der Verantwortlichkeit nur für eigene Pflichtverletzungen mit ähnlichen Besonderheiten für Aufsichtspflichtverletzungen und Quellen erhöhter Gefahr wie nach dem ZGB der DDR./8/ Dasselbe Prinzip gilt in der Volksrepublik Polen: Gemäß Art. 474 ZGB haftet der Schuldner für das Tun oder Unterlassen von Personen, deren Hilfe er sich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit bedient oder denen er die Erfüllung der Verbindlichkeit anvertraut, wie für eigenes Tun oder /7/ Dieser Vergleich ist auch deshalb beachtlich, weh hier das Gesetz die Entlastung besonders erschwert: Im Unterschied zu §§ 330, 333 ZGB wird hier nicht nur Verschulden, sondern werden daneben Pflichtverletzung und Kausalität vermutet. /8/ So übrigens auch der frühere Rechtszustand in der UdSSR, der sich demnach bewährt haben dürfte. 333;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 333 (NJ DDR 1977, S. 333) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 333 (NJ DDR 1977, S. 333)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Peind gewonnen wurden und daß die Standpunkte und Schlußfolgerungen zu den behandelten Prägen übereinstimmten. Vorgangsbezogen wurde mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane erneut bei der Bekämpfung des Feindes. Die Funktionen und die Spezifik der verschiedenen Arten der inoffiziellen Mitarbeiter Geheime Verschlußsache Staatssicherheit. Die Rolle moralischer Faktoren im Verhalten der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik und ihrer ausländischen Gäste Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers. Die Erhöhung der Effektivität der operativen Absicherung und Kontrolle der im Gebiet wohnhaften Ausländer und Staatenlose Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit n? -fk? Seite. Der politisch-operative Wach- und Sicherungs- dienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Unt,arBuchungshaft gerecht, in der es heißt: Mit detfifVollzug der Untersuchungs- der Verhaftete sicher ver-afverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben Staatssicherheit zur geheimen Zusammenarbeit verpflichtet werden und für ihren Einsatz und der ihnen gestellten konkreten Aufgabe bestimmten Anforderungen genügen müssen.

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