Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 332

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 332 (NJ DDR 1977, S. 332); gebotenen Qualität) zu erbringen sind (§ 71 Abs. 1 ZGB). Solche Rechtsbeziehungen werden international in der sozialistischen Literatur übereinstimmend als sozialistische Schuldverhältnisse bezeichnet. Wenn auch bei der Gestaltung des ZGB darauf verzichtet wurde, die Systematik vom Rechtsbegriff des Schuldverhältnisses her abzuleiten, und wenn dieser Rechtsbegriff, weil er für das Verständnis der Regelung nicht erforderlich ist, auch in der Sprache des ZGB nicht verwendet wird, so wurde damit doch die Spezifik des sozialistischen Schuldverhältnisses nicht aufgehoben, die nach wie vor allen sozialistischen Rechtssystemen eigen ist./5/ Es dürfte auch schwerlich ein plausibler Grund dafür vorzubringen sein, speziell für das Zivilrecht der DDR die Charakteristik von Schuldverhältnissen zu negieren, die eben darin besteht, daß diese Rechtsverhältnisse Rechte und Pflichten zwischen Gläubigern und Schuldnern beinhalten, die auf bestimmte Leistungen gerichtet sind. Da die Regelung aus den genannten Gründen die Abstraktion des Schuldverhältnisses (und des Rechtsgeschäfts) vermeidet und statt dessen der typischen Erscheinung des Vertrags folgt, bedurfte es der ausdrücklichen Ausdehnung ihres Geltungsbereichs auf sonstige Schuldverhältnisse (und einseitige Rechtsgeschäfte). Dem dient auch der präzisierende Hinweis in § 48 Abs. 2 ZGB: „soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.“ Um den Anwendungsbereich der Regelung genauer zu bestimmen, müssen daher die folgenden Vorschriften herangezogen werden. Diese Vorschriften sind jedoch auf allgemeine Verhaltensanforderungen nicht anwendbar, da sie durchgängig Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen bestimmten Partnern betreffen, die auf konkrete Leistungen gerichtet sind. Die allgemeinen Verhaltensanforderungen der §§ 323 ff. ZGB richten sich dagegen nicht auf bestimmte Leistungen gegenüber einem bestimmten Partner. Es gilt deshalb z. B. anstelle der §§ 50, 51 und 52 ZGB, in denen die Handlungsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen ausgestaltet ist, für den Bereich der außervertraglichen Verantwortlichkeit §348 ZGB, der die Verantwortlichkeit von Kindern und Jugendlichen regelt. Die Vorschriften über Vertretung und Vollmacht (§§ 53 bis 59 ZGB), über Abschluß und Form von Verträgen (§§ 60 bis 70 ZGB), über Erfüllung, Änderung und Beendigung von Verträgen (§§ 71 bis 81 ZGB) treffen ihrer Regelung und ihrem Inhalt nach auf allgemeine Verhaltensanforderungen nicht zu. Dasselbe gilt auch für die vertragliche Verantwortlichkeit, deren verschiedene in § 82 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB aufgezählten Erscheinungsformen und Voraussetzungen für die Verletzung allgemeiner Verhaltenspflichten ebensowenig in Frage kommen wie die §§ 83 bis 92 ZGB, die die Folgen einzelner Arten von Pflichtverletzungen bestimmen. Lediglich eine Folge von Pflichtverletzungen kommt für die Verletzung allgemeiner Verhaltensanforderungen in Betracht, nämlich die Verpflichtung, Schadenersatz zu leisten. Aber gerade diese Regelung findet sich nicht in den allgemeinen Bestimmungen über Verträge, sondern im Fünften Teil des ZGB. Im übrigen wäre folgte man der Auffassung von J. Göhring die Verweisung des § 93 ZGB völlig verfehlt: die Vorschriften über die Verantwortlichkeit wären vielmehr hier aufzunehmen gewesen, wenn diese allgemeinen Vertragsbestimmungen ohnehin auch auf die Verletzungen allgemeiner Verhaltenspflichten anwendbar wären. § 82 Abs. 2 ZGB käme somit als einzige Vorschrift aus den allgemeinen Bestimmungen über Verträge für eine entsprechende Anwendung auf die Verletzung allgemeiner Verhaltensanforderungen in Frage. Abgesehen davon, daß 15/ Mit dieser Spezifik des Schuldverhältnisses befassen sich bekanntlich alle sozialistischen Lehrbücher des Zivilrechts, ja dem Begriff wird neuerdings sogar besondere Aufmerksamkeit zuge-wendet (vgl. insbesondere O. S. Joffe, Schuldrecht, Moskau 1975 [russ.]). es dann einfacher und klarer gewesen wäre, im Rahmen der Bestimmungen über die außervertragliche Verantwortlichkeit neben der Regelung über die Verantwortlichkeit der Betriebe für ihre Mitarbeiter (§ 331 ZGB) auch eine Regelung über die Verantwortlichkeit für Dritte aufzunehmen, spricht der besondere Charakter der allgemeinen Verhaltenspflichten gegen eine generelle Verantwortlichkeit für Dritte in diesem Bereich. Anwendungsbereich der Verantwortlichkeitsregeln des allgemeinen Vertragsrechts Würden die das Gesetz beherrschenden sozialistischen Prinzipien der Verantwortung eine generelle außervertragliche Verantwortlichkeit für Dritte erfordern, könnte dies allerdings Anlaß sein, trotz der Systematik des ZGB die Vorschrift des § 82 Abs. 2 ZGB mit welcher Begründung auch immer analog auf die außervertragliche Verantwortlichkeit anzuwenden. Zu rechtfertigen wäre die Anwendung jedoch nur, wenn die damit zu erzielenden Ergebnisse dem Zweck der Regelung entsprächen. Nach § 82 Abs. 2 ZGB ist ein Vertragspartner, der einem Dritten die Erfüllung seiner Pflichten überträgt, für dessen Verhalten wie für eigenes verantwortlich. Der Grund für eine solche auch in anderen Rechtsordnungen anzutreffende Regelung besteht darin, daß der Gläubiger einer Forderung sich auf die ordnungsgemäße Leistung durch den Schuldner verlassen darf. Leistet der Schuldner nicht selbst, sondern betraut er statt dessen einen Dritten mit der Erfüllung seiner Pflichten, dürfen sich daraus für den Gläubiger keine Nachteile ergeben. Da sich die Forderung des Gläubigers nur gegen den Schuldner, nicht aber gegen den Dritten richtet, muß der Schuldner für diesen Dritten (Erfüllungshelfer) und für dessen Verhalten einstehen „wie für eigenes Verhalten“. Verletzt der Erfüllungshelfer die den Schuldner treffende vertragliche Pflicht, wird der Schuldner so behandelt, als ob er selbst die Pflicht verletzt hätte. Dieser Grundsatz gilt gemäß § 48 Abs. 2 ZGB auch für die Erfüllung anderer Leistungspflichten gegenüber demjenigen, der die geschuldete Leistung zu beanspruchen hat. Hierzu gehören neben vertraglichen Pflichten alle anderen schuldrechtli'chen Verbindlichkeiten, insbesondere Schadenersatzpflichten aus Schadenszufügung außerhalb von Verträgen, Herausgabepflichten aus §§ 356, 357 ZGB, Pflichten zur Abgabe gefundener Sachen und zur Zahlung von Finderlohn (§§ 358, 359 ZGB), Verbindlichkeiten aus Handeln ohne Auftrag (§ 276 ZGB). Zum Anwendungsbereich der allgemeinen Vertragsbestimmungen zählen nach § 48 Abs. 2 ZGB ferner außer Ansprüchen zwischen Gläubigern und Schuldnern auch sonstige Ansprüche, die sich aus dem Eigentumsrecht, aus Sicherungsrechten oder aus erbrechtlichen Bestimmungen ergeben und die sich gegen einen bestimmten Verpflichteten richten. Dazu gehören insbesondere Eigentumsherausgabeansprüche (§ 33 ZGB), Ansprüche des Erben, des Vermächtnisnehmers, des Pflichtteilsberechtigten, Ansprüche des Hypothekengläubigers in bezug auf das belastete Grundstück sowie der Anspruch des Pfandgläubigers auf Herausgabe der verpfändeten Sache (§ 448 Abs. 4 ZGB). Auch für derartige Ansprüche und die mit ihnen korrespondierenden Pflichten sind z. B. die Grundsätze über die Erfüllung von Verträgen entsprechend anzuwenden, wie auch hier die Änderung des Rechtsverhältnisses oder die Beendigung durch Vereinbarung möglich ist. Schließlich treten auch hier z. B. die Folgen nicht termingerechter Leistung durch den Schuldner ein, soweit die spezielleren Vorschriften über die jeweiligen Ansprüche nichts Abweichendes bestimmen. Träger der außervertraglichen Verantwortlichkeit Sollte der für alle diese Beziehungen geltende Grundsatz der Verantwortlichkeit für Dritte auch auf allgemeine Verhaltenspflichten ausgedehnt werden, so müßte er in 332;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 332 (NJ DDR 1977, S. 332) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 332 (NJ DDR 1977, S. 332)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Tenaltun-gen und den Kreisdienststellen an die Stellvertreter Operativ der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zur Entscheidung heranzutragen. Spezifische Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Handlungen. Die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist für die Zusammenarbeit das Zusammenwirken mit den. am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Ministers und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen- der Untersuchungshaftvoilzugsorduung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Dabei haben, solche Schwerpunkte im Mittelpunkt zu stehen, wie - Abstimmung aller politisch-operativen Maßnahmen, die zur Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie unter Berücksichtigung der ooeraiiv bedeutsamen Regimebedingungen im Operationsgebiet auf der Grundlage langfristiger Konzeptionen zu erfolgen. uen est-. Die Vorgangs- und. personc-nbez.ogene Arbeit mit im und nach dem Opv rationsgebiet hat grundsätzlich in Abstimmung und Koordinierung anderen ;Mler. der sowie der operativen Mittel und Methoden eine hohe Wachsamkeit und Geheimhaltung sowie die Regeln der Konspiration schöpferisch anzuwenden, die Bereitschaft zu hohen physischen und psychischen Belastungen aufbringen sowie über geeignete berufliche, gesellschaftliche Positionen, Wohnortbedingungen, Freizeitbeschäftigungen verfügen.

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