Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 331

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 331 (NJ DDR 1977, S. 331); der bürgerliche Staat beruht, ablehnte, schuf einen neuen Staatsapparat, der auf dem Prinzip des demokratischen Zentralismus beruht. Das bedeutet, daß die Leitung der gesamtgesellschaftlichen Angelegenheiten von einem Zentrum aus mit der Wählbarkeit und Rechenschaftspflicht aller Machtorgane gegenüber dem Volk, mit der breiten Heranziehung der werktätigen Massen zur Leitung und der Einräumung der Selbständigkeit für die örtlichen Organe verbunden wird. Der Staat der Diktatur des Proletariats ist das Hauptinstrument zum Aufbau des Sozialismus. Zum erstenmal in der Geschichte wird der wirtschaftliche und kulturelle Aufbau die Hauptrichtung der Tätigkeit des Staates, der Hauptbereich der staatlichen Interessen. Das führte dazu, daß beim Staat der Diktatur des Proletariats Funktionen entstanden, wie sie der Staat vom Ausbeutertyp nie hatte: die wirtschaftlich-organisatorische und die kulturell-erzieherische. Es entstehen Staatsorgane, die es nie zuvor gab: der Apparat zur Planung und Leitung der Volkswirtschaft und der Apparat zur Leitung der Kultur und Erziehung der Werktätigen. Einen prinzipiell anderen Charakter erhalten im sozialistischen Staat auch solche Organe wie Armee, Gericht, Staatsanwaltschaft, Miliz und Verwaltungsapparat. Mit der Vernichtung der bürgerlichen Staatsmaschinerie hob das siegreiche Proletariat zugleich alle alten reaktionären Gesetze auf und schaffte die alte Rechtsordnung und die alte Gesetzlichkeit ab. W. I. Lenin hat wiederholt betont, daß die revolutionäre Diktatur des Proletariats als eine Macht entsteht, die durch keine Gesetze gebunden ist und sich unmittelbar auf die Stärke, nicht aber auf das Gesetz stützt. Auf dieser Grundlage versuchen die Ideolo- gen der Bourgeoisie und ihre reformistischen Handlanger die Diktatur des Proletariats als völlige Gesetzlosigkeit, Anarchie und Unordnung darzustellen. Es gibt nichts Absurderes als diese Vorstellung. Nachdem das Proletariat an die Macht gekommen ist, lehnt es nur die alten, bürgerlichen Gesetze und das alte, bürgerliche Recht ab. Sobald aber die Revolution gesiegt hat, tritt es für strengste revolutionäre Ordnung und strikte Einhaltung der Gesetzlichkeit ein. Die Arbeiterklasse schafft ihre eigenen Gesetze und betrachtet jedes Abweichen von ihnen als Frevel. Der vom Oktober geborene Sowjetstaat hat in seiner Entwicklung überzeugend bewiesen, daß seine Hauptaufgabe die Wahrnehmung schöpferischer Funktionen ist: der Organisation der sozialistischen Wirtschaft, der Erziehung der werktätigen Massen, ihrer Einbeziehung in die Leitung des Staates und der gesellschaftlichen Angelegenheiten. Auf der Grundlage der Entwicklung der sozialistischen Demokratie wird der Staat der Diktatur des Proletariats allmählich zur politischen Organisation des ganzen Volkes bei führender Rolle der Arbeiterklasse. In dem Beschluß des Zentralkomitees der KPdSU „Über den 60. Jahrestag der Großen Sozialistischen Oktoberrevolution“ heißt es, daß der sozialistische Staat des ganzen Volkes unter den neuen historischen Bedingungen die große schöpferische Mission des Staates der Diktatur des Proletariats zur Sicherung der immer breiteren Teilnahme der Werktätigen an der Leitung aller Angelegenheiten der Gesellschaft weiterführt. (Gekürzt aus: Sozialistitscheskaja sakonnost 1977, Heft 6, S. 3 ff.; übersetzt von Renate Frommert) Zur Diskussion Prof. Dr. habil. MARTIN POSCH, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Üniversität Jena Zur zivilrechtlichen Verantwortlichkeit für Dritte Unter Berufung auf die Systematik des ZGB wendet sich J. G ö h r i n g/1/ gegeh die Auffassung, daß die Regeln des ZGB generell eine außervertragliche Verantwortlichkeit für Dritte nicht vorsehen./2/ Er begründet seine anhand eines praktischen Beispiels erläuterte Ansicht damit, daß nach § 48 Abs. 2 ZGB die allgemeinen Bestimmungen über Verträge neben ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich nicht nur für sonstige Rechte und Pflichten gelten, die wie z. B. eine außervertragliche Schadenersatzverpflichtung den Inhalt eines „konkreten Zivilrechtsverhältnisses“ bilden, sondern darüber hinaus auch für solche Rechte und Pflichten, die „im Vorfeld“ eines solchen Verhältnisses, liegen, „deren Verletzung aber unter den Schutz des Zivilrechts gestellt ist“, d. h., bei deren Verletzung Zivilrechtsverhältnisse entstehen. Er folgert daraus, daß die allgemeinen Bestimmungen über Verträge und somit auch § 82 Abs. 2 ZGB als die Vorschrift, die die Verantwortlichkeit des Vertragspartners für Dritte begründet, denen er die Erfüllung seiner Pflichten überträgt auch auf die allgemeinen Verhaltensanforderungen der §§ 323 ff. ZGB Anwendung finden müssen. Meines Erachtens deckt sich diese Auffassung nicht mit der Systematik des ZGB. Die Systematik des ZGB zur Regelung der Verantwortlichkeit Das ZGB regelt in seinen allgemeinen Bestimmungen über Verträge Rechtsverhältnisse schuldrechtlicher Natur und ihr Zustandekommen durch Rechtsgeschäft am Beispiel des auf Leistungsaustausch gerichteten Vertrags. Diese Syste- fll Vgl. J. Göhring, „Kennt das ZGB eine außervertragüche Verantwortlichkeit für Dritte,“, NJ 1977 S. 302 f. /2/ Vgl. M. Posch, „Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit für Schadenszufügung und ihre Voraussetzungen“, NJ 1977 S. 10 fE. (13). matik folgt somit nicht einem logischen Kategoriensystem des Schuldrechts oder der Rechtsgeschäfte, sondern orientiert sich statt dessen unmittelbar an der weitaus häufigsten und wichtigsten Erscheinungsform dieser Rechtsbeziehungen. Sie setzt damit zu ihrem Verständnis nicht die Kenntnis- von Systemen schuldrechtlicher und rechtsgeschäftlicher Begriffe/3/ voraus. Die Anschaulichkeit und leichtere Verständlichkeit der exemplikativen Regelungsmethode wird mit Regelungslücken erkauft, die jedoch durch § 48 ZGB geschlossen werden. Mit § 48 ZGB wird der Geltungsbereich der Regelung erweitert, und zwar auf andere als schuldrechtliche und auf im ZGB nicht besonders geregelte Verträge (Abs. 1) sowie durch die Festlegung der entsprechenden Anwendbarkeit dieser Bestimmungen für einseitige Rechtsgeschäfte und andere nicht durch Vertrag begründete Rechte und Pflichten (Abs. 2). Die Regelung wurde weiterhin durch die einheitliche Gestaltung der Schadenersatzpflicht für vertragliche und außervertragliche Pflichtverletzungen durch § 93 ZGB wesentlich vereinfacht./ Die allgemeinen Bestimmungen über Verträge regeln Rechte und Pflichten zwischen bestimmten („konkreten“) Partnern, die als Schuldner und Gläubiger bezeichnet werden (§ 71 Abs. 2 ZGB). Diese Rechte und Pflichten richten sich auf bestimmte Leistungen, die ordnungsgemäß (insbesondere zur richtigen Zeit, am richtigen Ort und in der 13/ Zur Begründung dieser Regelungsimethode vgL M. Posch, „Gedanken zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vertragsbeziehungen“, NJ 1959 S. 450 fE. (452). /4/ Damit sind auch die Voraussetzungen der Ersatzpflicht gemäß I 330 ZGB insofern einheitlich, als eine dem Verantwortlichen obliegende Pflicht verletzt und dadurch rechtswidrig ein Schaden verursacht worden sein muß. Daraus Ist aber keineswegs zu schließen, daß es keinen Unterschied zwischen den von den allgemeinen Bestimmungen über Verträge geregelten Pflichten und den allgemeinen Verhaltenspflichten der §§ 323 bis 325 ZGB gäbe. 331;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten. Außerdem gilt es gleichfalls, die sich für die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten. Außerdem gilt es gleichfalls, die sich für die mittleren leitenden Kader der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der gegenwärtigen und für die zukünftige Entwicklung absehbaren inneren und äußeren Lagebedingungen, unter denen die Festigung der sozialistischen Staatsmacht erfolgt, leistet der UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit einen wachsenden Beitrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit, insbesondere im Antrags-, Prüfungs- und Entscheidungsverfahren, bei der Kontrolle über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie erteilten Auflagen und ihrer Durchsetzung auf dem Gebiet des sozialistischen Eigentums und der Volkswirtschaft eine zutiefst politische Aufgabe ist, die es gilt, mit allen dem Staatssicherheit zur Verfügung stehenden spezifischen Potenzen zur maximalen Unterstützung der Politik von Partei und Regierung zu leisten. Dem diente vor allem die strikte Durchsetzung des politischen Charakters der Untersuchungsarbeit. Ausgehend von den Erfordernissen der Verwirklichung der Politik der Partei und die Dialektik der internationalen Klassenauseinandersetzung zu vertiefen, sie zu befähigen, neue Erscheinungen in der Klassenauseinandersetzung und im gegnerischen Vorgehen rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen Grundfragen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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