Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 312

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 312 (NJ DDR 1977, S. 312); schlägigen Rechtsvorschriften, für die Sicherheit der Personen an Bord, für den verkehrssicheren Zustand des Bootes sowie für dessen sichere Führung. Gegen diese Pflichten hat der Angeklagte in schwerwiegender Weise verstoßen. Infolge seines erheblich angetrunkenen, später volltrunkenen Zustandes war er nicht fähig, das Boot sicher zu führen. Durch die Übernahme dieser Funktion hat er gegen § 7 Abs. 4 SBAO verstoßen, wonach der Bootsführer bei Antritt und während der Fahrt nicht unter Alkoholeinfluß stehen darf. Eine weitere Pflichtverletzung des Angeklagten besteht darin, daß er die Having bei einer größeren Wind- und Seegangstärke befuhr, als er es durfte. Obwohl am Unfalltage Windstärke 5 bis 6 und ein Wellengang bis 1,50 Meter herrschte, fuhr er mit hoher Geschwindigkeit zum Teil riskante Manöver. Durch dieses Verhalten verletzte er § 19 Abs. 2 SBAO. Er war infolge seiner hochgradigen alkoholischen Beeinflussung auch nicht mehr in der Lage, die sich aus §§ 6, 7 Abs. 1, 12 Abs. 2 SBAO für den Bootsführer ergebenden Pflichten zu erfüllen. Er hat die für den Verkehr mit Sportbooten geltenden Sicherheitsvorschriften in erheblichem Maße verletzt und dadurch den Tod des Bürgers K. fahrlässig verursacht. Ein Mangel des Urteils des Kreisgerichts besteht darin, daß es keine Feststellungen zur Schuldform enthält; insoweit war es zu ergänzen. Unter Berücksichtigung der konkreten Sachlage liegt beim Angeklagten Schuld gemäß § 8 Abs. 1 StGB vor. Er hat die ihm als Bootsführer obliegenden Pflichten verletzt, ohne die mögliche Verursachung der später tatsächlich eingetretenen Folgen vorauszusehen, obwohl er sie bei verantwortungsbewußter Prüfung hätte voraussehen und vermeiden können. Als der Angeklagte in erheblich angetrunkenem Zustand die Führung des Bootes übernahm, setzte er sich bewußt über die einem Bootsführer aus der SBAO obliegenden und ihm bekannten Pflichten hinweg. Trotz seiner alkoholischen Beeinflussung war er zu dem Zeitpunkt, als er sich zur Bootsführung entschloß, und zu Beginn der Fahrt noch in der Lage, eine bewußte Verhaltensentscheidung zu treffen. Dies ergibt sich daraus, daß er den Mitfahrenden die Boddengewässer der Having erklärte, ihre Vorhalte, langsamer zu fahren, damit zurückwies, daß er nun die Verantwortung trage, und dem Geschädigten gebot, sich zu setzen. Unter Beachtung der erheblichen Auswirkungen des Alkohols kann jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, daß der Angeklagte auch voraussah, er könnte die später eingetretenen Folgen verursachen, er aber leichtfertig auf deren Nichteintreten vertraute (§ 7 StGB). Nach den vom Kreisgericht getroffenen Feststellungen ergeben sich dafür keine begründeten Anhaltspunkte. Es ist unter Berücksichtigung der alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten beweismäßig deshalb davon auszugehen, daß er nicht über mögliche Folgen seines pflichtwidrigen Handelns nachgedacht hat und somit auch das Riskante seines Gesamtverhaltens nicht erkannte und voraussah. Der Angeklagte hätte diese Folgen jedoch voraussehen können, wenn er seine alkoholische Beeinflussung und die sich daraus ergebende weitgehende Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Führung des Bootes bei Antritt der Fahrt richtig bewertet hätte. Bei pflichtgemäßem Verhalten, d. h. bei Unterlassen der Bootsfahrt in diesem Zustand, hätten die eingetretenen Folgen vermieden werden können. Der Angeklagte hat demzufolge schuldhaft nach § 8 Abs. 1 StGB den Tod des Bürgers K. verursacht Dem Kreisgericht ist darin zu folgen, daß das Verhalten des Angeklagten auf einer rücksichtslosen Verletzung von Bestimmungen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Menschen beruht Die Rücksichtslosigkeit drückt sich darin aus, daß er im Zustand hochgradiger Alkoholeinwirkung mit einem of- fenen, voll besetzten Motorboot ablegte, unterwegs weiteren Alkohol zu sich nahm und bei hohem Wellengang mit hoher Geschwindigkeit riskant und bedenkenlos manövrierte. Angesichts dieser Umstände ist sein rücksichtsloses Gesamtverhalten als ausgeprägt zu charakterisieren. Die Schuldform des § 8 Abs. 1 StGB schließt eine rücksichtslose Verletzung obliegender Pflichten nicht aus, da es sich um bewußte Pflichtverletzungen bei der Entscheidung zur Tat handelt, die durch ihre Art und Ausprägung Rücksichtslosigkeit zum Ausdruck bringen können. Aus diesen Gründen ist der schwere Fall der fahrlässigen Tötung gemäß § 114 Abs. 2 Ziff. 2 StGB verwirklicht Der Angeklagte hat sich auf der Grundlage dieser schuld-erschwerenden gesetzlichen Bestimmung strafrechtlich zu verantworten. Da er zum Zeitpunkt des Unfalls volltrunken war, liegen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 StGB vor. Der Angeklagte ist tateinheitlich auch wegen Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit nach § 200 StGB strafrechtlich verantwortlich. Im Unterschied zu dein §§ 196, 197 StGB, in denen jeweils konkrete Verkehrsbereiche als Tatbestandsvoraussetzung genannt werden, erfaßt der Tatbestand der Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit alle Verkehrsbereiche und alle Führer von Fahrzeugen jeglicher Art. Soweit es den Verkehr mit Wasserfahrzeugen betrifft, erfüllen mithin beim Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen alle Führer dieser Fahrzeuge den Tatbestand des § 200 StGB; also auch Führer von Sportbooten. Der Angeklagte hat die Führung des Bootes übernommen und ist in die Having hinausgefahren, obwohl er infolge des Alkoholgenusses in seiner Fahrtüchtigkeit erheblich beeinträchtigt war. Der zunehmende Trunkenheitsgrad zeigte sich in seiner gesamten, jegliche Sicherheitsvorschriften außer acht lassenden riskanten Fahrweise. Spätestens zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens war er volltrunken. Der Angeklagte hat durch sein rücksichtsloses Verhalten die mitfahrenden Personen und den Zeugen Ki., dessen Boot er in gefährlicher Weise passierte, in hohem Maße gefährdet. Er fuhr mit hoher Geschwindigkeit zum Teil gefährliche Manöver und ließ die konkreten Fahrbedingungen auf See (Windstärke, Wellengang) unbeachtet Hinsichtlich des Geschädigten K. schlug die für alle bestehende große Gefahr in einen folgenschweren Unfall um. Die Verurteilung des Angeklagten nach § 200 Abs. 1 StGB erfolgte deshalb zu Recht Die ausgesprochene Freiheitsstrafe ist notwendig. Sie entspricht der objektiven Schwere der Tat und dem hohen Grad der Schuld des Angeklagten, die durch Rücksichtslosigkeit charakterisiert wird. Er hat in schwerwiegender Weise grob gegen elementare Pflichten eines Bootsführers verstoßen, dadurch einen Menschen fahrlässig getötet und für weitere eine akute gefahrenträchtige Situation herbeigeführt, in der auch für sie Lebensgefahr bestand. Das Ausmaß seiner Verantwortungslosigkeit und die Schwere der verursachten Folgen lassen eine andere Strafe nicht zu. Das Urteil des Kreisgerichts war daher in Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR im Schuldausspruch aufzuheben. Der Angeklagte war wegen fahrlässiger Tötung im schweren Fall in Tateinheit mit Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit (Vergehen gemäß §§ 114 Abs. 1 und 2 Ziff. 2, 200 Abs. 1 StGB) in Verbindung mit § 15 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten zu verurteilen. Der Entzug des Befähigungsnachweises zum Führen von Sportbooten für die Dauer von drei Jahren und die Verurteilung zum Schadenersatz waren aufrechtzuerhalten. 312;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 312 (NJ DDR 1977, S. 312) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 312 (NJ DDR 1977, S. 312)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, die erforderlichen Informationen und Beweise zu erarbeiten und bei denen günstige Möglichkeiten der konspirativen Kontaktaufnahme, Werbung und inoffiziellen Zusammenarbeit bestehen; die weitere Aufklärung und Überprüfung von Personen, die in Reisesperre stehen sowie in der wirksamen Unterstutzung der politisch-operativen Arbeit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs im grenzüberschreitenden Verkehr.

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