Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 31

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 31 (NJ DDR 1977, S. 31); waren, davon ab, wann der Verklagte seine Verpflichtung gegenüber dem Kläger erfüllt hat. Nach § 75 Abs. 1 ZGB hat der Schuldner dem Gläubiger Geld an dessen Wohnsitz, Sitz oder Kreditinstitut zu übermitteln. Wird mittels einer Bareinzahlung bei der Post gezahlt, so gilt als Zeitpunkt der Zahlung zwar der Tag der Einzahlung, jedoch tritt die Erfüllung der Verpflichtung erst dann ein, wenn die Zahlung dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben worden ist oder das Geld beim Gläubiger eingegangen ist (§ 75 Abs. 2 Ziff. 3 Abs. 3 ZGB). Daraus ergibt sich, daß bis zum Zeitpunkt des Eingangs des Geldes beim Kläger der Verklagte seine Verpflichtung zur Zahlung des Rechnungsbetrags noch nicht erfüllt hatte. Dieser Umstand ist für die Frage, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, von entscheidender Bedeutung. Das hat das Kreisgericht richtig erkannt und deshalb zutreffend die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 175 Abs. 1 ZPO dem Verklagten auferlegt. Es hat seine Entscheidung jedoch nicht begründet, obwohl das notwendig gewesen wäre. Wird durch einen Zahlungsverpflichteten die Geldschuld zwar pünktlich eingezahlt, dem Konto des Zahlungsempfängers jedoch nicht gutgeschrieben, dann tritt eine Erfüllung der Verpflichtung nicht ein. Der Zahlungsverpflichtete muß dann eventuelle kostenrechtliche Auswirkungen aus dem Rechtsstreit auf sich nehmen, auch wenn er die verspätete oder nicht erfolgte Gutschrift zugunsten des Zahlungsempfängers nicht verschuldet hat. Es. wäre in diesen Fällen ungerechtfertigt, den Zahlungsempfänger mit den Kosten eines Rechtsstreits zu belasten, den er wegen der bei ihm noch offenstehenden Forderung nach Ablauf einer angemessenen Frist und wie in diesem Fall nach dreimaliger vergeblicher Mahnung des zur Zahlung Verpflichteten bei Gericht anhängig gemacht hat. Hätte sich der Verklagte auf Grund der Mahnungen früher um Nachforschungen nach dem Verbleib seiner Einzahlung bemüht, hätte der Rechtsstreit vermieden werden können, und es wären keine gerichtlichen Kosten entstanden. Aus diesen Gründen war die Beschwerde des Verklagten gemäß §159 Abs. 3 ZPO i.V.m. §157 Abs. 3 ZPO als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Budiumschau Prof. Dr. habil. Claus J. Kreutzer: 100 Fragen zum Kauf Schriftenreihe „Recht in unserer Zeit“, Heft 2 Staatsverlag der DDR, Berlin 1976 192 Seiten; EVP: 2,80 M. Das Bedürfnis unserer Bürger nach einer fundierten Erläuterung der Aufgaben des Handels bei der Versorgung der Bevölkerung sowie der Rechte und Pflichten, wie sie sich für den Käufer und den Handelsbetrieb insbesondere aus dem Zivilgesetzbuch ergeben, ist groß. Das beweist nicht zuletzt die Tatsache, daß bereits eine zweite Auflage der „100 Fragen zum Kauf“ vorbereitet wird. Dem Verfasser ist es gelungen, kurz und allgemeinverständlich die breit gefächerte Materie auf der Grundlage der jeweils im einzelnen angeführten gesetzlichen Bestimmungen lebensnah darzustellen. Die von ihm gewählte Frage-Antwort-Form ist gut geeignet, den Leser unmittelbar anzusprechen und konkrete Aussagen zu treffen. Der Inhalt des übersichtlich gegliederten Heftes reicht von den Aufgaben des Handels bei der Versorgung der Bevölkerung und den Aufgaben, die in diesem Zusammenhang die örtlichen Volksvertretungen und ihre Räte sowie die Kundenbeiräte und Verkaufsstellenausschüsse haben, bis zu den Fragen, wer für den Schaden verantwortlich ist, wenn dem Käufer in der Selbstbedienungsverkaufsstelle die Ware herunterfällt und zerbricht, und in welchen Fällen sich der Käufer zur Durchsetzung seiner Anspüche an das Gericht wenden kann. Es wird zur Sicherung eines bedarfsgerechten Warenangebots, zur Verkaufskultur, zur Bedienung und Beratung sowie zu weiteren allgemeinen Pflichten des Handels Stellung genommen. Ebenso werden wichtige Fragen behandelt, die sich aus dem Abschluß eines Kaufvertrags und seinen rechtlichen Konsequenzen ergeben. Der Verfasser erläutert, in welchen Fällen Kinder und Jugendliche einen Kaufvertrag rechtswirksam abschließen können, welcher Preis zu zahlen ist, wann das Eigentum der Ware auf den Käufer übergeht, wann der Umtausch einer Ware oder die Aufhebung oder Änderung des Kaufvertrags möglich ist und welche Ansprüche bei mangelhafter Ware bestehen. Darüber hinaus beantwortet er spezielle Fragen, z. B. zum Kauf nach Muster und zur Kundendirektbelieferung, zum Teilzahlungskauf, zum An-und Verkauf von Gebrauchtwaren, zur Rückgabe von Pfandflaschen u. v. m. Den bei der Erläuterung dieser Fragen vermittelten Erkenntnissen ist überwiegend zuzustimmen. Sie gehen vom politischen Grundanliegen des Zivilgesetzbuchs aus und zielen darauf ab, die Rechte der Bürger zu sichern und sie und das gesellschaftliche Eigentum vor Schaden zu bewahren. Die Broschüre enthält wichtige Hinweise für die Anwendung der neuen zivilrechtlichen Bestimmungen und ist deshalb nicht nur für Käufer und Mitarbeiter der Handelsorgane, sondern ebenso für Justizpraktiker und Juristen in anderen Bereichen von Interesse. Aus der Sicht der Rechtsprechung gibt es kritische Bemerkungen insbesondere zu folgenden Auffassungen des Autors: Kreutzer meint, der Verkäufer habe die ihm gemäß § 137 Abs. 1 ZGB obliegende Beratungspflicht verletzt, wenn der Ware eine zugesicherte Eigenschaft fehlt (S. 52). Dem kann nicht zugestimmt werden. Das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft ist vielmehr rechtlich als ein Garantiefall erfaßt (§§ 148 Abs. 2, 151 ZGB), wie das auch richtig ausgeführt wird. Zu Bedenken Anlaß gibt auch die Auslegung des § 50 Abs. 5 ZGB, daß Kinder und Jugendliche ohne Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter rechtswirksam auch Verkäufe tätigen könnten, wenn sie mit dem Erlös aus diesen Verkäufen tägliche Lebensbedürfnisse befriedigen wollen (S. 82). In richtiger Auslegung dieser Bestimmung ist vielmehr davon auszugehen, daß auf ihrer Grundlage die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zu Verträgen, die Kinder und Jugendliche abschließen, nur dann nicht erforderlich ist, wenn dadurch unmittelbar Sachen zur Befriedigung täglicher Lebensbedürfnisse erlangt werden sollen. Das wird in der Regel bei Kaufverträgen mit einem derartigen Inhalt der Fall sein, nicht aber bei Verkäufen durch Kinder und Jugendliche, weil das dem Schutzcharakter des § 50 ZGB widerspräche. Die Darlegungen zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs bei der Zahlung des Kaufpreises durch Scheck (S. 95) lassen § 76 ZGB außer Betracht. Nach dieser Bestimmung gilt die Übergabe des Schecks ohne Einschränkung als Zeitpunkt der Zahlung, so daß gemäß der in § 139 Abs. 3 ZGB getroffenen Regelung, wonach das Eigentum mit Übergabe der Ware und der Zahlung des Kaufpreises auf den Käufer übergeht, diese Wirkung selbst dann eintritt, wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Scheck nicht gedeckt ist. Fälle dieser Art kommen in der Praxis selten vor. Die 31;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 31 (NJ DDR 1977, S. 31) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 31 (NJ DDR 1977, S. 31)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Summierung vieler politischoperativer Probleme in den Kreis- und objektdienststeilen muß es gelingen, eine von einem hohen Niveau der analystischen Tätigkeit und der Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Ordnung über die Rechte und Pflichten der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit. Disziplinarordnung -NfD. Anweisung über die Entlohnung der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten Operativstäbe zu entfalten. Die Arbeitsbereitschaft der Operativstäbe ist auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Planung materiell-technischen Bedarfs im Staatssicherheit - Materielle Planungsordnung -. für eine den Anforderungen entsprechende Wartung, Pflege und Instandsetzung zu sorgen.

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