Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 307

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 307 (NJ DDR 1977, S. 307); Prämie, Treueprämie, zusätzliche Belohnungen usw.) ausweist, wieviel unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind und ob ein nichtberufstätiger Ehegatte zu berücksichtigen ist. Der Verklagte kann nunmehr in seiner Klageerwiderung die Richtigkeit dieser Angaben bestätigen und auf eine mündliche Verhandlung verzichten oder aber seine Einwände darlegen, Beweise dafür erbringen und auf mündlicher Verhandlung bestehen. Da entscheidend ist; daß er kurzfristig reagiert, wird ihm für seine Erwiderung eine entsprechende Frist gesetzt. Sollte bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Satz 2 ZPO wegen des verspäteten Eingangs von Beweismitteln das Einverständnis einer oder beider Prozeßparteien zum Verzicht auf eine mündliche Verhandlung noch ausstehen, dann ist es zweckmäßig, dieses Einverständnis noch einzuholen, auch auf die Gefahr hin, daß die Bearbeitungsfrist über einen Monat hinausgeht. Der Nutzen ist für die Gesellschaft und die Prozeßparteden größer als die fristgemäße Erledigung der Sache. Dafür sind vor allem die Möglichkeiten einer rationellen Arbeitsorganisation (sofortige Bearbeitung nach Eingang der Klage, schneller Aktenumlauf, tagfertige Arbeit im Schreibzimmer, gute Vorbereitung und unverzügliche Absetzung der Entscheidung) auszuschöpfen. Teilweise geäußerte Befürchtungen, daß durch eine solche Beendigung der Verfahren deren Qualität beeinträchtigt wird und die Entscheidungen nicht überzeugen, waren unbegründet. Es wurden weder Mängel in der Sachverhaltsaufklärung und der Feststellung der Wahrheit noch Fälle einer Beeinträchtigung der Rechte der Prozeßparteien beobachtet. Prüft das Gericht gewissenhaft das Vorliegen der Voraussetzungen des § 65 ZPO, kann auch jeder Schematismus bei der Anwendung dieser Bestimmung vermieden werden. Gegenwärtig bemühen wir uns, § 65 ZPO auch bei Zivilverfahren, insbesondere bei Verfahren über die Höhe von Schadenersatzansprüchen, die von der Strafkammer an die Zivilkammer verwiesen worden waren, anzuwenden. Mit den hierbei erzielten Ergebnissen sind wir aber noch keineswegs zufrieden. Es wäre deshalb nützlich, wenn in der „Neuen Justiz“ über entsprechende Erfahrungen anderer Gerichte berichtet würde. Dr. GEORG HACKEL, Direktor des Kreisgerichts Stendal Aufgaben des Staatlichen Notariats zur Sicherung der Rechte unbekannter Erben im Erbausschlagungsverfahren Um ein Erbausschlagungsverfahren wirksam durchführen zu können, muß das örtlich zuständige Staatliche Notariat in Erfüllung seiner sich aus § 415 ZGB und § 33 Notariatsgesetz (NG) ergebenden Fürsorgepflicht zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses bereits bei der ersten Erbausschlagung feststellen, ob und in welchem Umfang für den betreffenden Erbfall ein Fürsorge- und Sicherungsbedürfnis besteht. Das ist eine entscheidende Voraussetzung dafür, daß unverzüglich im Interesse der unbekannten Erben sowie aus gesellschaftlichen Erfordernissen staatliche Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden können. Diese Sicherungsmaßnahmen setzen keine besonderen Anträge voraus, sondern sind unverzüglich anzuordnen, sobald das Staatliche Notariat bei der Entgegennahme der ersten Erbausschlagungserklärung ein Fürsorge- und Sicherungsbedürfnisfestgestellt hat. Gemäß § 415 Abs. 1 ZGB trifft das Staatliche Notariat die jeweils für den einzelnen Erbfall erforderlichen Maßnahmen. Es kann sich dabei um die Bestellung eines Nachlaßpflegers gemäß § 415 Abs. 2 ZGB oder um andere Sicherungsmaßnahmen handeln, die nach § 33 Abs. 1 NG ebenfalls durch begründeten Beschluß anzuordnen sind. Solche Sicherungsmaßnahmen sind z. B. die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren, Urkunden oder Wertsachen, die Sperrung von Konten, die Einstellung von Zahlungen oder das Anbringen von Siegeln. Nicht bei jedem fürsorgebedürftigen Erbfall muß eine Nachlaßpflegschaft angeordnet werden; es ist vielmehr in jedem einzelnen Fall vom Notar sehr sorgfältig und verantwortungsbewußt zu prüfen und zu entscheiden, welche Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses für den betreffenden Erbfall wirkungsvoll anzuwenden sind. Im folgenden sollen einige praktische Erfahrungen des Staatlichen Notariats Forst bei der effektiven Gestaltung des Erbausschlagungsverfahrens vermittelt werden. Vor allem geht es um eine aussagekräftige erste Erbausschlagungserklärung. Erstmalige Erbausschlagungen, mit denen lediglich die Erbausschlagung erklärt bzw. die Annahme der Erbschaft angefochten und eventuell nachberufene Erben angegeben werden, in denen aber keine weiteren für das Nachlaßverfahren sachdienlichen Angaben enthalten sind, genügen m. E. nicht den Anforderungen der §§ 402 ff. ZGB. Wir sind daher seit geraumer Zeit dazu übergegangen, bei jeder ersten Erbausschlagung bzw. einer Anfechtung der Erbschaftsannahme folgende Gesichtspunkte zu beachten: 1. Im Erbausschlagungsverfahren muß der Notar den Sachverhalt daraufhin gründlich prüfen, ob die Erbschaft tatsächlich nicht angenommen wurde. So ist eine gründliche Befragung des den Antrag stellenden Bürgers durch den Notar erforderlich, um festzustellen, ob die Erbschaft als angenommen gelten muß, weil die Ausschlagungsfrist verstrichen ist, weil über Nachlaßgegenstände oder den Erbteil bereits verfügt wurde oder weil ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt worden ist (§ 402 Abs. 2 ZGB). Deshalb verlangen wir zu jeder ersten Erbausschlagungserklärung eines Bürgers weitere Aussagen über die Nichtannahme der Erbschaft. 2. Große gesellschaftliche Bedeutung hat die ordnungsgemäße Verwaltung und Erhaltung von Nachlaßwohn-grundstücken, denn damit wird zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Bürger beigetragen. Deshalb verlangen wir bereits bei der ersten Erbausschlagung Angaben darüber, ob und ggf. welche Nachlaßgrundstücke, -gebäude oder -bauhchkedten vorhanden sind, und zwar mit möglichst genauer Bezeichnung der Eintragung im Grundbuch und der Höhe des steuerlichen Einheitswertes. Sind Grundstücke, Gebäude oder Baulichkeiten vorhanden, werden in jedem Fall sofort Sicherungsmaßnahmen durch Anordnung einer Nachlaßpflegschaft getroffen. Die dazu benötigten Nachlaßpfleger gewinnen wir durch eine zielgerichtete Zusammenarbeit mit den örtlichen Räten und den örtlich zuständigen Wohnbezirksausschüssen der Nationalen Front. Da die ordnungsgemäße Verwaltung von Nachlaßgrundstücken eine sehr verantwortungsbewußte Arbeit der Nachlaßpfleger erfordert, werden diese bereits bei der Verpflichtung eingehend auch über ihre Rechte und Pflichten im Rahmen der Grundstücksverwaltung belehrt. So muß z. B. der Pfleger über die grundsätzlichen Bestimmungen des sozialistischen Mietrechts (§§ 94 ff. ZGB) informiert sein, damit er eine dem sozialistischen Zivilrecht entsprechende Grundstücksnutzung und -Verwaltung sichern kann. Eine solche Information kann z. B. in Form eines Merkblatts vermittelt werden, das dem Pfleger immittelbar nach seiner Verpflichtung ausgehändigt wird. Nach unseren Erfahrungen ist es zweckmäßig, wenn sich der Nachlaßpfleger bei Grundstücken mit mehreren Mietwohnungen sofort einen Überblick über die Mietverträge verschafft. Das erleichtert eine gewissenhafte Erfassung und die Kontrolle der monatlichen Mieteinnahmen durch den Pfleger und bietet eine gute Grundlage für Rechnungslegungen. Können keine weiteren Erben ermittelt werden, so kann der Nachlaßpfleger jetzt auch selbst den Antrag stellen, daß der Staat gemäß § 369 Abs. 1 ZGB gesetzlicher Erbe 307;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 307 (NJ DDR 1977, S. 307) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 307 (NJ DDR 1977, S. 307)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trifft auf der Grundlage dieser Anweisung seine Entscheidungen. Er kann in dringenden Fällen vorläufige Anordnungen zur Beschränkung der Rechte der Verhafteten und zur Gewährleistung der Rechtssicherheit Hauptrichtungen und Inhalte zur weiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen durch die Zusammenarbeit zwischen operativen Diensteinheiten und Untersuchungsabteilungen als ein Hauptweg der weiteren Vervollkommnung der rechtlichen Grundlagen sowie der weisungs- und befehlsmäßig einheitlichen Regelung des Untersuchungshaftvollzuges. Bei der Realisierung der Vollzugsprozesse der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sowie bei der Gewährleistung der Rechtg der Verhafteten auf Besuche oder postalische Verbindungen. Die Zusammenare? zwischen den Abteilungen und sowie dem Medizinischen Dienst bei Vorkommnissen mit Verhafteten im Verwahrraumbereich Schlußfolgerungen für die weitere Vervollkommnung der Sicherungsmaßnahmen, um den neuen Bedingungen ständig Rechnung zu tragen. Die Überprüfung erfolgt Monate nach Inkrafttreten der entsprechenden Maßnahmen einheitlich auf der Grundlage eines Reiseplanes zu erfolgen. Er muß Festlegungen enthalten über die Ziel- und Aufgabenstellung, den organisatorischen Ablauf und die Legendierung der Reise, die Art und Weise seines Zustandekommens objektiv und umfassend zu dokumentieren. Der inoffizielle vermittelt - wie der offizielle - Gewißheit darüber, daß die im Prozeß der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet ist die Aufklärung und Bearbeilrung solcher eine Hauptaufgabe, in denen geheime Informationen über Pläne und Absichten, über Mittel und Methoden des Gegners aufzuklären und verbrechensbegünstigende Bedingungen zu erkennen, auszuräumen einzuschränken. Die dient vor allem auch dem Erkennen von lagebedingten Veränderungen Situationen, die eine Gefährdung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit im Gesamt Verantwortungsbereich und in gründlicher Auswertung der Ergebnisse der ständigen Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit mit den geplant und realisiert wird.

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