Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 303

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 303 (NJ DDR 1977, S. 303); rechtsverhältnisses liegen, deren Verletzung aber unter den Schutz des Zivilrechts gestellt ist, d. h., bei einer Rechtsverletzung entstehen Zivilrechtsverhältnisse. Entsprechend ist der eingangs dargestellte Sachverhalt einzuordnen. Der Eigentümer des Eigenheims ist u. a. verpflichtet, Schnee zu beseitigen. Hierbei handelt es sich zunächst um keine zivilrechtliche Pflicht, sondern um eine allgemeine Verhaltensanforderung/4/, deren Verletzung allerdings die zivilrechtliche außervertragliche Verantwortlichkeit auslösen kann. Wendet man auch in diesem Fall § 82 Abs. 2 ZGB an, so ergibt sich eine wesentlich veränderte Rechtslage. Der Hauseigentümer ist für das Verhalten des von ihm Beauftragten wie für eigenes Verhalten verantwortlich. Er kann sich daher nicht unter Hinweis auf die sorgsame Auswahl des Beauftragten von der Verantwortlichkeit befreien. Eine Befreiung von der Verantwortlichkeit wäre nur verbunden mit der Feststellung möglich, daß der Beauftragte nicht schuldhaft i. S. des § 333 ZGB gehandelt hat. In allen anderen Fällen hätte der Geschädigte die Möglichkeit, sich gestützt auf §§ 18, 23 Hl Vgl. M. Posch, „Allgemeine zivilrechtliche Schutznormen, Verhaltenspflichten und Bechtferügungsgründe“, NJ 1976 S. 584 ff. StraßenVO, §§ 330, 82 Abs. 2 ZGB unmittelbar an den primär Verpflichteten, d. h. den Hauseigentümer, zu hal-ten./5/ Dieses so erzielte Ergebnis steht m. E. im Einklang mit der generellen Position des ZGB, die Voraussetzungen und Folgen der Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz sowohl in vertraglich als auch in außervertraglich begründeten Beziehungen grundsätzlich übereinstimmend auszugestalten. Wie der als Beispiel gewählte Sachverhalt erkennen läßt, sind auch keine Gründe gegeben, bei der Verantwortlichkeit für Dritte zwischen den Fällen der vertraglichen und der außervertraglichen Verantwortlichkeit zu unterscheiden. Es liegt stets im gesellschaftlichen und auch im persönlichen Interesse des Geschädigten, denjenigen in erster Linie verantwortlich machen zu können, dem die Rechtsordnung eine Verpflichtung auferlegt hat. 15/ Damit ist natürlich nicht ausgeschlossen, daß sieh der Hauseigentümer an den von ihm Beauftragten hält und diesen seinerseits verantwortlich macht, allerdings unter Beachtung der einschränkenden Regelung des § 278 ZGB (Verantwortlichkeit der hilfeleistenden Bürgers nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung). Berichte MARGRET EDLER, wiss. Mitarbeiterin, und Dozent Dr. sc. DIETMAR SEIDEL, Sekretär des Rates für staats- und rechtswissenschaftliche Forschung an der Akademie der Wissenschaften der DDR Wissenschaftliche Tagung über die Verantwortung der örtlichen Staatsorgane für die ökonomische und soziale Entwicklung im Territorium In Anwesenheit von leitenden Mitarbeitern zentraler und örtlicher Staatsorgane behandelte der Rat für staats- und rechtswissenschaftliche Forschung an der Akademie der Wissenschaften der DDR in seiner Tagung am 1. April 1977 Probleme der Verantwortung der örtlichen Staatsorgane für die ökonomische und soziale Entwicklung im Territorium. Zu dieser Thematik, die in den Beschlüssen der Partei der Arbeiterklasse einen bedeutsamen Platz einnimmt, wurden Fragen der Festigung des sozialistischen Staates und der Vervollkommnung der sozialistischen Demokratie, die Anforderungen an die komplexe Leitung und Planung in den Territorien, die wachsende Rolle der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe, die Ausprägung des Vertrauensverhältnisses der Bürger zu ihrem sozialistischen Staat u. a. m. erörtert. Im Referat der Tagung ging Prot Dr. M. Benjamin, Direktor der Sektion II der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, von der gemeinsamen Verantwortung der staatlichen Organe, der gesellschaftlichen Organisationen und der Betriebe für eine kontinuierliche, aufeinander abgestimmte Entwicklung des Territoriums aus. Bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft sei die Entwicklung des Territoriums als komplexes und dynamisches System durch folgende Merkmale charakterisiert: Die ökonomische Potenz des Territoriums wächst. Seine Funktion als Standort der Produktivkräfte und als Träger der technischen und sozialen Infrastruktur wird immer umfassender und komplizierter. Zugleich erhöhen sich die Anforderungen an das Territorium in bezug auf die immer bessere Befriedigung der Bedürfnisse der Werktätigen. Als Ergebnis dieser Entwicklung vertieft sich in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens die Arbeitsteilung innerhalb des einzelnen Territoriums und zwischen den Territorien. Das Territorium ist eine wichtige Grundlage für die Entwicklung der sozialen Beziehungen der Menschen, für die Herausbildung der sozialistischen Lebensweise. Hier verwirklicht sich die Einheit von produktiver Tätigkeit der Bürger mit der Befriedigung ihrer ma- teriellen, sozialen jund geistig-kulturellen Bedürfnisse und der Ausübung der Staatsmacht durch die Volksvertretungen. Es verwirklicht sich die Einheit von Arbeit, Erholung und Freizeitgestaltung unter Einschluß der gesellschaftlichen Tätigkeit. Es entwickelten sich vielfältige gesellschaftliche Beziehungen, die grundlegende Elemente der sich herausbildenden sozialistischen Lebensweise sind. Der komplexe, ganzheitliche Charakter der staatlichen Leitung des Territoriums, der Ausdruck der Komplexität der gesellschaftlichen Beziehungen ist, nimmt zu. Der Komplexität der territorialen Entwicklung voll gerecht zu werden bedeutet, sie als Teil der gesamtgesellschaftlichen Entwicklung zu leiten und zu planen. Im weiteren hob der Referent die wachsende Verantwortung der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe für die komplexe territoriale Entwicklung hervor. Diese Entwicklung sei mit einer weiteren Ausprägung der verschiedensten Formen der aktiven Mitwirkung der Bürger an der staatlichen Leitung in allen Ebenen verbunden. So werde z. B. an den territorialen Rationalisierungskonferenzen sichtbar, in welchem Maße die sozialistische Demokratie ein bestimmendes Element der komplexen territorialen Entwicklung, der effektiveren Nutzung der territorialen Ressourcen und Bedingungen ist. Ausführlich befaßte sich Benjamin mit der neuen Qualität in der Entwicklung sozialistischer Leitungsmethoden, die durch eine wachsende Vielfalt von Mechanismen der Koordinierung und des Zusammenwirkens von staatlichen Organen, Betrieben und Einrichtungen bereichert werden. Im Mittelpunkt seiner Darlegungen über die Weiterentwicklung der wissenschaftlich begründeten Arbeitsweise der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe standen Fragen der Festigung der Beziehungen der Staatsorgane zur Bevölkerung, Fragen der Effektivität und Stabilität der staatlichen Leitung sowie die Vertiefung des Vertrauensverhältnisses der Bürger zu ihrem sozialistischen Staat. In der Tätigkeit der örtlichen Staatsorgane erleben- die Bürger wie der Referent nachwies am direktesten die Wesenszüge der sozialistischen Demokratie. Für die Ver- 303;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 303 (NJ DDR 1977, S. 303) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 303 (NJ DDR 1977, S. 303)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung gestellten Aufgaben mit hoher insa zbe cha fpolitischem Augenmaß termin- und qualitätsgerecht-, zu erfüllen. Besondere Anstrengungen sind zu untePnehmen - zur Verwirklichuna der der Partei bei der Realisierung der t?esuchsdurchführung mit Verhafteten einzugehen und auf einige Anforderungen zur Durchsetzung einer einheitlichen Praxis der Besuchsdurchführung; zum Verhalten der Angehörigen während des Besuches und zur Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Achtung und Wahrung der Würde des Menschen werden Aufgaben, grundsätzliche Arbeitsweise und die konkrete Gestaltung einzelner straf prozessualer Verdachtshinweisprüfungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren beinhalten zum Teil Straftaten, die Teil eines Systems konspirativ organisierter und vom Gegner inspirierter konterrevolutionärer, feindlicher Aktivitäten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen befinden sich: Ärzte Zahnärzte andere Hochschulkader Lehrer Fachschulkader. Das methodische Vorgehen der kriminellen Menschenhändlerbanden. ist im wesentlichen charakterisiert durch - Mißbrauch der Transitwege und - Mißbrauch der Territorien anderer sozialistischer Staaten: sowie - Ausnutzung des kontrollbevorrechteten Status von Angehörigen der Armee in Westberlin Diplomaten und - Mißbrauch der Einreisemöglichkeiten für Westberliner.

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