Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 302

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 302 (NJ DDR 1977, S. 302); legen. Gegen den Beschluß über die Festsetzung der Vergütung des Verwalters können der Verwalter und der Schuldner Beschwerde erheben (§ 15 Abs. 1 und 2). Der Sekretär hat seine Entscheidung zu ändern, wenn ?r die Beschwerde im vollen Umfang für begründet erachtet; anderenfalls hat er die Beschwerde dem Bezirksgericht zur Entscheidung vorzulegen (§ 159 Abs. 1 ZPO). Gegen sonstige vom Sekretär getroffene Maßnahmen und Weisungen können der Verwalter, der Schuldner und der Rat des Kreises Einwendungen erheben (§ 15 Abs. 3), über die der Sekretär durch beschwerdefähigen Beschluß zu entscheiden hat (§ 135 Abs. 3 ZPO). Der Verwalter hat aus dem verwalteten Vermögen die Gerichtskosten für die Gesamtvollstreckung zu zahlen. Zu den Gerichtskosten gehören die volle Gerichtsgebühr nach dem Wert des zu verwertenden Vermögens, die mit der Anordnung der Gesamtvollstreckung fällig wird (§ 16 Abs. 1 i. V. m. § 165 Abs. 1 ZPOJ/12/, sowie die gerichtlichen Auslagen, insbesondere die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung (§ 164 Abs. 1 und 2 ZPO). Eine Gerichtsgebühr wird nicht erhoben, wenn die Einleitung der Gesamtvollstreckung abgelehnt wird (§ 16 Abs. 1 Satz 3). /12/ Die Gerichtsgebühr für die Gesamtvollsitreckung beträgt 5 Prozent des Wertes der von der Pfändung erfaßten beweglichen und unbeweglichen Sachen zuzüglich der einzuziehenden Forde-rungen und Rechte des Schuldners sowie der vorhandenen Geldbeträge. Davon wird der Wert der vom Verwalter mit Zustim-. mung des Sekretärs anerkannten Eigentums- oder Pfandrechte Dritter abgezogen. Zur Diskussion Prof. Dr. sc. JOACHIM GÖHRING, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Kennt das ZGB eine außervertragliche Verantwortlichkeit für Dritte? Bei der Erläuterung von Fragen der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit für Schadenszufügung (NJ 1977 S. 10 ff.) kommt M. P o s c h zu folgender Aussage: „Eine außervertragliche Verantwortlichkeit für Dritte ist im 5. Teil des ZGB im Unterschied zur vertraglichen Verantwortlichkeit (§ 82 Abs. 2) generell nicht vorgesehen.“/I/ Dieser Auffassung kann m. E. nicht gefolgt werden, weil sie die Systematik des ZGB unberücksichtigt läßt. Die Problematik Soll an folgendem Sachverhalt demonstriert werden: Weil der alleinstehende Eigentümer eines Eigenheims verreist, bittet er einen Bekannten, beim Auftreten von Schnee und Eisglätte die nach der Ortssatzung erforderlichen Räumarbeiten vorzunehmen. Der Bekannte sagt auch zu, unterläßt jedoch die Arbeiten, so daß ein Bürger ausgleitet und Schaden erleidet. Folgt man den Ausführungen von M. Posch, dann soll derjenige, der Dritte zur Erfüllung allgemeiner Verhaltenspflichten heranzieht, dadurch von seinen Pflichten nicht entlastet werden. Eine Verantwortlichkeit soll aber auch in diesen Fällen auf eigener Pflichtverletzung des Verantwortlichen in unserem Beispiel also des Hauseigentümers beruhen. Gemäß §§ 18, 23 der VO über die öffentlichen Straßen StraßenVO vom 22. August 1974 (GBl. I S. 515) ist ein Bürger als Anlieger öffentlicher Straßen u. a. für die Sauberhaltung von Wegen usw. im Einklang mit den Regelungen der jeweiligen Ortssatzung verantwortlich, und zwar nach den zivilrechtlichen Verantwort-lichkeitsbestimmungen./2/ Nach Inkrafttreten des ZGB wird damit auf die §§ 330 ff. ZGB verwiesen, also auch auf die Befreiungsmöglichkeit nach §333 ZGB wegen fehlenden Verschuldens des verantwortlichen Bürgers. Mit den allgemeinen Überlegungen, die M. Posch zur Wirkung der Beauftragung eines Dritten anstellt, könnte eine Entlastung über § 333 ZGB nicht ausgeschlossen werden. Wären nur die §§ 18, 23 StraßenVO i. V. m. § 333 ZGB zu berücksichtigen, so würde die Auswahl und Beauftragung eines generell als zuverlässig bekannten Bürgers den Vorwurf einer fahrlässigen Pflichtverletzung entkräften müssen. In unserem Beispiel würde dies bedeuten: Der Hauseigentümer könnte zivilrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden./3/ /I/ M. Poscäi, „Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit für Schadenszufügung und ihre Voraussetzungen“, NJ 1977 S. 10 fl. (13). /2/ Vgl. dazu J. Göhring/I. Tauchnitz/R. Kubitza, „Die neue Straßenverordnung und ihre Konsequenzen für die gerichtliche Tätigkeit“, NJ 1975 S. 193 fl. /3/ Für die hier zu behandelnde Problematik mag es dahingestellt bleiben, ob der beauftragte Bürger dem Geschädigten gegenüber unmittelbar verantwortlich ist. Eine solche Möglichkeit ist nicht auszuschließen, hat aber für das Kernproblem keine Bedeutung. In der Regel ist für den Geschädigten eine günstigere Situation gegeben, wenn er sich an den primär Verpflichteten halten kann. Entgegen der von M. Posch vertretenen Auffassung ist aber § 82 Abs. 2 ZGB nicht nur im Rahmen der vertraglichen, sondern auch im Rahmen der außervertraglichen zivilrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit Rechtsgrundlage der Verantwortlichkeit für Dritte. Geht man vom Wortlaut dieser Regelung aus, so stellt sie allerdings völlig auf vertragliche Beziehungen ab. Es handelt sich jedoch nicht um eine Spezialität dieser Norm, sondern sie ordnet sich in die allgemeinen Bestimmungen über Verträge (§§ 43 bis 93 ZGB) ein. Soweit es erforderlich war, der Regelung der einzelnen Vertragstypen (§§ 94 bis 283 ZGB) allgemeine Bestimmungen voranzustellen, orientieren sich diese auf die charakteristischen Rechtsgeschäfte, d. h. die Verträge. Alle Fragestellungen bis hin zur Verantwortlichkeit werden daher vom Gesetz jeweils unter dem Aspekt der Verträge beantwortet. Mit dieser Feststellung ist aber noch keine abschließende Aussage über den Anwendungsbereich der §§ 43 ff. ZGB getroffen worden. Dazu enthält §48 ZGB eine sehr differenzierte Regelung, deren Beherrschung für die Anwendung des ZGB in seiner Gesamtheit unerläßlich ist. Generell muß bemerkt werden, daß § 48 ZGB und § 93 ZGB diejenigen Bestimmungen sind, die es erlaubt haben, die Regelungen des ZGB insgesamt zu konzentrieren. Sie müssen daher nicht nur bei der Anwendung des ZGB, sondern bei der Anwendung der zivilrechtlichen Rechtsvorschriften überhaupt berücksichtigt werden. Die hier erörterte Problematik macht es nicht erforderlich, die Auswirkungen des § 48 ZGB in allen Varianten darzulegen. Ausreichend ist es, darauf einzugehen, daß nach § 48 Abs. 2 ZGB die allgemeinen Bestimmungen über Verträge entsprechend auch für andere, nicht durch Vertrag begründete Rechte und Pflichten gelten. Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden: Die allgemeinen Bestimmungen über Verträge gelten erstens für nicht durch Vertrag begründete zivil-rechtliche Rechte und Pflichten. Wurde ein Zivilrechtsverhältnis z. B. durch außervertraglich'e Schadenszufügung begründet, so sind auf die Abwicklung der sich daraus ergebenden zivilrechtlichen Rechte und Pflichten die allgemeinen Bestimmungen über Verträge anzuwenden. Die Erfüllung einer auf Geldzahlung gerichteten Schadenersatzverpflichtung (§§ 336, 337 ZGB) bestimmt sich folglich auch nach den §§ 75, 76 ZGB. Für Erfüllung einer so begründeten zivilrechtlichen Pflicht ist aber auch § 82 Abs. 2 ZGB anzuwenden. Die allgemeinen Bestimmungen über Verträge müssen zweitens aber auch für solche Rechte und Pflichten gelten, die zwar im Vorfeld eines konkreten Zivil- 302;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges berechtigt. Die Bestätigung ist unverzüglich beim Leiterder Abteilung einzuholen. Er hat diese Maßnahmen zu bestätigen oder aufzuheben. Über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin er faßt ist. Ausgenommen sind hiervon Verlegungen in das jfaft-kankenhaus des Aii Staatssicherheit , Vorführungen zu Verhandlungen, Begutachtungen oder Besuchen der Strafgefangenen.

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