Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 30

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 30 (NJ DDR 1977, S. 30); große des Ofens könne zur Folge haben, daß er zu weit gedrosselt werden müsse. Die Rechtsauffassung der Vordergerichte ist nicht bedenkenfrei. Ihr kann jedenfalls beim gegenwärtigen Stand der Sachaufklärung nicht gefolgt werden. Ausgangspunkt der hier zu klärenden Frage ist, ob durch den Dauerbrandofen, den die Verklagte in der Wohnung des Klägers aufgestellt hat, die Wohnbedingungen des Klägers verschlechtert worden sind. Das erfordert eine umfassende, nach objektiven Maßstäben vorzunehmende Einschätzung der Vor- und Nachteile eines ortsfesten Kachelofens einerseits und des aufgestellten Dauerbrandofens andererseits, insbesondere für den Wohnungsinhaber. Dabei kommt es in erster Linie darauf an, wie die Heizleistung einzuschätzen ist, welcher Bedienungsaufwand erforderlich ist und wie die Wirtschaftlichkeit beider Öfen im Verhältnis zueinander zu beurteilen ist, wobei auch Bedeutung gewinnt, ob etwa der Dauerbrandofen im Gegensatz zum ortsfesten Kachelofen besondere Brennstoffe erfordert, die u. U. einen erhöhten finanziellen Aufwand verlangen. Für den konkreten Fall ist darüber hinaus auch zu klären, ob sich etwa dadurch für den Kläger Nachteile ergeben, daß der Ofen wegen seiner Übergröße, die er nach den Feststellungen des Gutachters hat, zu weit gedrosselt werden muß. Die defekte Regelung der Verbrennungsluftzufuhr, auf die der Gutachter hinweist, dürfte dagegen kaum Bedeutung für die Entscheidung der Sache gewinnen, da davon auszugehen ist, daß insoweit eine Reparatur möglich ist. Erst nach Klärung dieser Fragen, die ein umfassendes Zweitgutachten erfordern, kann der Rechtsstreit endgültig entschieden werden. Das Urteil des Bezirksgerichts war daher gemäß § 162 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache in dem genannten Umfang zur erneuten Verhandlung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. § 13 ZGB. Ist der Vermieter auf Grund einer staatlichen Anordnung verpflichtet, eine im gesellschaftlichen Interesse liegende Maßnahme zu unterstützen (hier: Schaffung von Baufreiheit für den Bau einer Gastrasse durch Hausgärten, die zum Wohngrundstück gehören), so kann er gemäß der allgemeinen Verhaltenspflicht bei der Erfüllung zivilrechtlicher Beziehungen vom Mieter verlangen, daß auch dieser in der Ausübung seiner Mieterrechte die gesellschaftlichen Erfordernisse beachtet und auf die berechtigten Interessen des Vermieters sowie anderer Bürger und Betriebe Rücksicht nimmt. KrG Dresden (Stadtbezirk Nord), Beschluß vom 6. August 1976 - Nord Z 332/76. Der Antragsteller (VEB Kommunale Wohnungsverwaltung) hat gegen die Antragsgegnerin den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit folgendem Inhalt beantragt: „Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Zwangisgeldes aufgegeben, die vom Antragsteller für den Bau einer Gastrasse von der P.-Straße zum VEBS. benötigte Baufreiheit in dem von ihr genutzten und zur Wohnung gehörenden Hausgarten zu gewähren.“ Der Antragsteller hat dazu vorgetragen, er sei als Rechtsträger des volkseigenen Grundstücks, in dem die Antrags-gegneriin wohne, verpflichtet, die Neuverlegung der Gastrasse von der P.-Straße zum VEBS. wirksam zu unterstützen. Diese Trasse müsse über den Hausgarten geführt werden, den die Antragsgegnerin nutze. Die Baumaßnahmen hätten im Juli 1976 begonnen und seien zügig weiterzuführen. Die Antragsgegnerin weigere sich, die erforderliche Baufreiheit im Hausgarten zu gewähren, obwohl der VEB S. für alle sich ergebenden Schadenersatzansprüche aufkomme. Der Antragsteller hat seine Behauptungen glaubhaft gemacht. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Beschluß des Rates der Stadt D. über die Verlegung der Gastrasse von der P.-Straße zum VEB S. verpflichtet den Antragsteller als Rechtsträger des volkseigenen Wohn-grundstücks, in dem die Antragsgegnerin wohnt, die benötigte Baufreiheit zu schaffen. Diese Verpflichtung kann der Antragsteller nur in engem Zusammenwirken mit der Antragsgegnerin und anderen Mietern erfüllen, zu deren Wohnungsmietverhältnis ein Hausgarten gehört, da die Trasse durch die Hausgärten gelegt werden muß. Die Baumaßnahme hegt auch im gesellschaftlichen Interesse, weil der VEB S. zur weiteren Förderung der Produktion mit Gas versorgt werden soll. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Duldung dieser Maßnahme und somit zur Schaffung der benötigten Baufreiheit in dem von ihr genutzten Hausgarten folgt aus der in den speziellen Bestimmungen über die Wohnungsmiete nicht ausdrücklich geregelten, sich aber aus den Grundstücken für das Zusammenwirken von Bürgern und Betrieben ergebenden allgemeinen Verhaltenspflicht des § 13 ZGB. Danach hat die Antragsgegnerin bei Ausübung ihrer Mieterrechte die gesellschaftlichen Erfordernisse zu beachten und auf berechtigte Interessen des anderen Mietvertragspartners sowie anderer Bürger und Betriebe (hier: des VEB S.) Rücksicht zu nehmen. Die Gewährung der benötigten Baufreiheit ist der Antragsgegnerin auch zuzumuten, da der VEB S. für alle durch die Baumaßnahmen in den Hausgärten entstehenden Schäden aufkommt und Schadenersatz leistet. Das ist der Antragsgegnerin bereits in der Besprechung im Januar 1976 mitgeteilt worden, wie sich aus dem der Zivilkammer vorgelegten Protokoll ergibt. Außerdem steht der Herbst bevor, und die Antragsgegnerin hat in absehbarer Zeit die Erträgnisse aus ihrem Garten im wesentlichen abgeerntet. Die Androhung eines Zwangsgeldes gegen die Antragsgegnerin für den Fall der Zuwiderhandlung beruht auf § 79 Abs. 3 ZPO. § 75 ZGB; § 175 Abs. 1 ZPO. Zahlt ein Schuldner eine Geldschuld bei der Post oder einem Kreditinstitut pünktlich ein und wird das Geld durch ein Versehen der Einrichtung dem Konto des Gläubigers nicht gutgeschrieben, tritt keine Erfüllung der Verpflichtung ein. Deshalb hat der Schuldner die Kosten eines vom Gläubiger wegen der Geldforderung nach einer angemessenen Frist und mehrmaliger vergeblicher Mahnung des Schuldners eingeleiteten Rechtsstreits auch dann zu tragen, wenn er die verspätete oder nicht erfolgte Gutschrift nicht verschuldet hat. BG Cottbus, Beschluß vom 19. Oktober 1976 - 00 BZR 217/76. Der Kläger hat gegen den Verklagiten eine gerichtliche Zahlungsaufforderung erwirkt. Nach Einspruch des Verklagten hat der Kläger die Klage zurückgenommen. Daraufhin hat das Kreisgericht das Verfahren durch Beschluß eingestellt und die Kosten des Rechtsstreits dem Verklagten auferlegt. Der Verklagte hat gegen die Kostenentscheidung Beschwerde eingelegt, die keinen Erfolg hatte. Aus den Gründen: Im Verfahren ist festgestellt worden, daß der Verklagte den vom Kläger geltend gemachten Geldbetrag bereits zwei Tage, nachdem dieser fällig geworden war, mittels einer Zahlkarte bei der Deutschen Post eingezahlt hatte. Durch ein Versehen wurde dieser Betrag dem Kläger aber erst Monate später im Ergebnis eines Nachforschungsantrags gutgeschrieben. Unter diesen Umständen hing die Entscheidung darüber, welcher Prozeßpartei die Kosten des Verfahrens zum Erlaß einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung aufzuerlegen 30;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei VerdächtigenbefTagungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit , Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache LEHRMATERIAL: Anforderungen, Aufgaben und Wege zur Erhöhung der Qualität und Effektivität der Untersuchungsarbeit wurde erreicht, daß die Angehörigen der Linie den höheren Anforderungen er die politisch-operative Arbeit zunehmend bewußter gerecht werden. Auf diesen Grundlagen konnten Fortschritte bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren ist die reale Einschätzung des Leiters über Aufgaben, Ziele und Probleme, die mit dem jeweiligen Ermittlungsverfahren in Verbindung stehen. Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an Wachsamkeit, flexibles Handeln und aufmerksames Verbal ten bei den eingesetzten Angehörigen, da eine große zahl von Korridoren wechselseitig mit unvergitterten.

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