Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 299

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 299 (NJ DDR 1977, S. 299); Deshalb hat auch der Sekretär des für die Vollstreckung zuständigen Kreisgerichts zu bestimmen, welche Vollstreckungsmaßnahmen anzuwenden sind (§ 94 Abs. 1 ZPO). Er hat also auch zu prüfen, ob die Gesamtvollstrek-kung erforderlich ist, ohne daß es dazu eines speziellen Antrags eines Gläubigers bedarf. Dieses Prinzip wird nur insoweit durchbrochen, als nach § 2 Abs. 3 der Schuldner bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung von sich aus die Einleitung der Gesamtvollstreckung beantragen kann. Nur in diesem Fall ist für die Einleitung und Durchführung des Verfahrens kein Vollstreckungstitel erforderlich. Vorbereitung der Gesamtvollstreckung Stellt der Sekretär bei der Vollstreckung gegen einen Schuldner dessen Zahlungsunfähigkeit fest, hat er die Einleitung der Gesamtvollstreckung zu prüfen. Alle gegen den Schuldner bereits eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen sind nach § 2 Abs. 1 Satz 2 vorläufig einzustellen. Da die Gesamtvollstreckung gemäß § 1 Abs. 3 dem Sekretär des Kreisgerichts obliegt, in dessen Bereich der Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz hat, ist die Vollstreckung ggf. an dieses Kreisgericht zu verweisen (§ 93 Abs. 3 ZPO). Wurden auch von anderen Kreisgerichten Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner eingeleitet, sind diese Gerichte im Hinblick auf § 131 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO von der vorläufigen Einstellung der Vollstreckung gegen den Schuldner zu informieren und zu ersuchen, die dort laufenden Vollstreckungssachen an das für die Gesamtvollstreckung zuständige Kreisgericht zu verweisen (§ 7 Abs. 3 Satz 2). Der Sekretär iiat nach § 2 Abs. 2 durch Beschluß vorläufige Maßnahmen zur Sicherung von Vermögenswerten anzuordnen, wenn dies zur Sicherung der späteren Gesamtvollstreckung erforderlich erscheint. Diese vorläufigen Maßnahmen sind so auszugestalten, daß die erstrebte vorläufige Sicherung ohne unnötige Beeinträchtigung des Schuldners, seines Betriebes oder seiner Familie erreicht wird. Dem Schuldner kann auf erlegt werden, daß Verfügungen über einzelne Vermögenswerte nur mit Zustimmung des Sekretärs oder wenn der Schuldner ein Betrieb ist mit Zustimmung der zuständigen Fachabteilung bzw. der Abteilung Finanzen des Rates des Kreises getroffen werden dürfen. Dem Schuldner ist gemäß §3 aufzugeben, innerhalb kürzester Frist dem Gericht ein vollständiges Vermögens Verzeichnis vorzulegen, aus dem außer den Geld- und Sachwerten auch seine Forderungen und Verbindlichkeiten sowie seine Gläubiger und Schuldner ersichtlich sind. Die Richtigkeit des Inhalts dieses Verzeichnisses ist zu versichern (§3 Abs. 2). & ist zu den Gerichtsakten zu nehmen. Ist der Schuldner ein Betrieb, muß der Sekretär vor seiner Entscheidung über die Einleitung der Gesamtvollstreckung die Abt. Finanzen und ggf. auch die zuständige Fachabteilung des Rates des Kreises hören (§ 4 Abs. 1). Diese Staatsorgane können im Rahmen ihrer wirtschaftsleitenden Befugnisse Entscheidungen über die Weiterführung des Betriebes bzw. über die weitere Ausübung des Gewerbes des Schuldners treffen und dadurch Voraussetzungen für eine Überwindung der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Schuldners schaffen. Geschieht dies, ist für die Anordnung der Gesamtvollstreckung kein Raum mehr, weil sich dadurch Möglichkeiten für die Sicherung bzw. Erfüllung der Gläubigerforderungen ergeben. Vor der Entscheidung über die Eröffnung der Gesamtvollstreckung ist stets der Schuldner zu hören, soweit er nicht selbst die Gesamtvollstreckung beantragt hat. Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens Hat sich der Sekretär ausreichende Kenntnisse über die wirtschaftliche Lage des Schuldners verschafft, muß er unverzüglich über die Einleitung der Gesamtvollstreckung entscheiden. Lehnt er die Gesamtvollstreckung ab, weil das Vermögen so gering ist, daß die Vollstreckung zu keinem Aus dem Alltag des Rechtsstaats der Monopole Mehr Sache als Lebewesen Weil er den Anweisungen des Lehrers nicht schnell genug nachkam, bekam James Ingraham, Schüler aus Miami im USA-Bundesstaat Florida, zwanzig Stockschläge. „Verabfolgt“ - wie es in einem Bericht der britischen Nachrichtenagentur Reuter vom 20. April 1977 heißt auf einem Tisch im Büro des Rektors. Schmerzhafte Blutergüsse waren die Folge. James mußte der Schule längere Zeit fernbleiben. Seinem Mitschüler Roose-velt Andrews erging es ähnlich. Einer Lapalie wegen maßregelten ihn die Erzieher mit fünfzig Gertenhieben. Kürzlich beschäftigte dieser Vorgang den Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington. Zehntausende vergleichbare andere Fälle provozierten ein Grundsatzurteil. Es lautete: Die Prügelstrafe für Schulkinder ist nicht verfassungswidrig. Es darf also weiter geschlagen werden, legal, im Blickfeld der Freiheitsstatue und im Namen der Menschlichkeit, die sie meinen. Körperliche Züchtigung habe ihre Wurzeln in der Geschichte der amerikanischen Gesellschaft, äußerte US-Bun-desrichter Byron White in diesem Zusammenhang und fügte hinzu, auch künftig werde die Prügelstrafe „in der Erziehung von Schulkindern eine wichtige Rolle spielen“. Anderswo in der Halbwelt des Kapitals gehört abgrundtiefe Kinderfeindlichkeit ebenso zur Szene dieser Zeit. Weil sie der nämlichen Quelle entspringt: der zutiefst antihumanen Moral eines Gesellschaftssystems, in dem der Mensch nur als Ware Arbeitskraft, als wohlfeiles Ausbeutungsobjekt zählt. „Tag für Tag werden Kinder gestraft, gedemütigt, ja zu Tode geprügelt - von den eigenen Eltern. Aber nicht nur die offene, brutale Gewalt ist Ausdruck der Kinderfeindlichkeit unserer Gesellschaft. Auch die Wohn-, Spiel- und Lernbedingungen machen den Kindern das Leben schwer“, schrieb die Bonner Wochenzeitung „Vorwärts“ am 29. Dezember 1976 über die Situation in der BRD. Das Blatt registrierte zugleich: „Ein Kind zu sein, bedeutet hierzulande immer noch, ein rechtloser Mitmensch zu sein. Mehr Sache als Lebewesen. Ein Ding, das vorhanden ist, oft stört, eigentlich keinen Platz zu beanspruchen hat, das Geld kostet, aber nichts einbringt. Auch 1976 werden die Kinder in der Bundesrepublik Deutschland noch geschlagen, mit Riemen, Peitschen, Stöcken, Gardinenstangen, Kleiderbügeln. Sie werden in Schränke, Kammern und Keller eingesperrt, damit sie .parieren'.“ Zudem beobachtete der „Vorwärts“: „Hierzulande werden .Kinderparadiese' nur in Kaufhäusern zu hohen Preisen feilgeboten. Hierzulande haben Kinder keine Rechte Wenn Kinder auch nicht immer körperlich geschlagen werden, so sind sie doch eine niedergeschlagene Gruppe Geschäfte Restaurants, Wohnungseinrichtungen, öffentliche Verkehrsmittel, Krankenhäuser, Kinos, Theater haben nur selten einen .Platz für Kinder'.“ Und schließlich entging der Bonner Zeitung nicht, daß „die Kinder hierzulande auch schlechtere Bildungsmöglichkeiten im Vergleich zu den Nachbarländern haben. Die Schulklassen sind überfüllt, und es herrscht Lehrermangel, obwohl es genügend ausgebildete Lehrer gibt". Spätestens an dieser Stelle hätte der BRD-Leser Anspruch darauf gehabt, von seiner Zeitung zu erfahren, wo die- tieferen Wurzeln des Übels zu suchen und wie sie zu beseitigen seien. Er wurde enttäuscht und erfuhr nur noch, „daß es einen modernen fortschrittlichen Kinderschutz in der Bundesrepublik nicht gibt und daß es den bestehenden Einrichtungen am Mindesten fehlt“. In einer früheren Ausgabe hatte der „Vorwärts“ übrigens mancherlei Lobenswertes über den Platz der Kinder in der DDR entdeckt. Auch hier vermied es die Zeitung tunlichst, der Frage nachzugehen, warum in dieser gänzlich anderen Gesellschaft der Schutz des Kindes verfassungsrechtlich verbürgt und die Heranbildung junger Menschen zu sozialistischen Persönlichkeiten zu den vornehmsten, materiell gesicherten Zielen des Staates gehört. Solche Zurückhaltung wird freilich nicht verhindern können, daß die Zahl derjenigen Bürger der BRD wächst, die selbst darüber nachzudenken beginnen, in welchem Verhältnis die Lage der Kinder und der jungen Generation im allgemeinen zum Charakter einer Gesellschaftsordnung und ihres Staates steht und welchen Lebensverhältnissen die Zukunft gehört, weil sie lebenswerte, wahrhaft menschliche Bedingungen gerade auch für Kinder bieten. Ha. Lei. 299;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 299 (NJ DDR 1977, S. 299) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 299 (NJ DDR 1977, S. 299)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen entsprechend der Gesellschaftsstrategie der für die er und er Oahre. Die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der und der Klassenauseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus reagieren und Fragen,.die das Leben stellt, nicht einer einfühlsamen Wertung unterzogen VgT. Mielke, Schlußwort auf der Delegiertenkonferenz der am Schlußwort des Ministers auf der Delegiertenkonferenz der Kreisparteiorganisation im Staatssicherheit am Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Andere dienstliche Bestimmungen, Orientierungen und Analysen Anweisung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Abteilung Staatssicherheit Berlin Ministerium des Innern Befehl über Vorbereitung und Durchführung von unterschiedlichen Lhitersuchungs Handlungen Verlauf der Bearbeitung von Brmittlungsverfahren - zu lösen. Schwerpunkt dabei die Befähigung des Einzuarbeitenden, den mit der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung desuchungshandlungen sowie anderer bei der Bearbeijjffaar Ermittlungsverfahren erfor- derlicher Schritte - die Erhöhung der X: fe.ßnahmen ksamkeit von Maßnahmen zur Unterstüt- zung politiech-operativer Aufgabenstellungen und Prozesse auf der Grundlage von Füh-rungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachgebundenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen. Die wesentlichen Ziele und Vege der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der aufzeigen. Zunächst ist es notwendig, Klarheit über die entscheidenden Ziele zu schaffen, auf die sich die Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter zur Lösung der Aufgaben im Verantwortungsbereich des Kampfkollektives ist das richtige und differenzierte Bewerten der Leistungen von wesentlicher Bedeutung.

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