Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 298

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 298 (NJ DDR 1977, S. 298); Mitwirkung am Rechtsverwirklichungsprozeß, speziell am gerichtlichen Verfahren, weiter konkretisiert worden. Nach § 5 ZPO können die Gewerkschaften in Arbeitsrechtssachen insbesondere Prozeßvertretungen übernehmen, an Verfahren mitwirken sowie Gerichtskritiken und besondere Verfahrensauswertungen beantragen. In Arbeitsrechtssachen ist die Übernahme von Prozeßvertretungen durch die Vorstände und Leitungen der Gewerkschaften die Hauptform der Prozeßvertretung überhaupt (§3 Abs. 3 Satz 2 und §5 Abs. 1 ZPO; §13 Abs. 1 Satz 2 GVG). /6/ Zwar können sich die Werktätigen in ar-beitsrechtlichen Verfahren auch durch Rechtsanwälte und andere prozeßfähige Personen vertreten lassen. Angesichts der Tatsache, daß die Werktätigen in aller Regel Mitglieder der Gewerkschaft sind und daß sie ein besonderes Vertrauensverhältnis an die Gewerkschaften bindet, ist es aber nur natürlich, daß sie auch bei Rechtskonflikten gewerkschaftliche Hilfe in Anspruch nehmen. Die Prozeßvertretung wird von entsprechend qualifizierten Gewerkschaftsfunktionären wahrgenommen, die für ihr Wirken einen gewerkschaftlichen Auftrag haben und der Bevollmächtigung durch die Prozeßpartei bedürfen. Unabhängig von Prozeßvertretungen haben die Gewerkschaften jedoch auch das Recht, durch ihre Vertreter an Verfahren in Arbeitsrechtssachen mitzuwirken. Im Rahmen einer solchen Mitwirkung können die Gewerkschaften insbesondere zur Sache Stellung nehmen, Empfehlungen zur Sachaufklärung geben und Beweisanträge stellen. Das Mitwirkungsrecht der Gewerkschaften erstreckt sich demnach sowohl auf die Klärung und Durchsetzung von Rechten im Einzelfall als auch auf die Verwirklichung des sozialistischen Arbeitsrechts im allgemeinen. Worauf jeweils der Schwerpunkt zu legen ist, entscheiden die Gewerkschaften je nach Sachlage. Es kann sein, daß mit der gewerkschaftlichen Mitwirkung die prinzipielle Klärung einer Rechtsfrage herbeigeführt werden soll oder daß ihr Anliegen darin besteht, bestimmte Widersprüche in den arbeitsrechtlichen Beziehungen innerhalb eines Betriebes oder Produktionszweigs einer Lösung zuzuführen. Es kann aber auch sein, daß die Gewerkschaft mitwirkt, um durch umfassende Erörterung und Klärung einer Streitsache negative Auswirkungen auf andere Arbeitsstreitfälle zu vermeiden. Die Gestaltung der gewerkschaftlichen Mitwir- 16/ Vgl. P. Wallis, „Besondere Regelungen der ZPO für das Verfahren in Arbeitsrechtssachen“, NJ 1975 S. 685 S. (686). kung hängt daher weitgehend von der konkreten Sachlage und Zielstellung ab. Da die Gewerkschaften in den Verfahren, in denen sie mitwirken, häufig rechtspolitische Anliegen verfolgen, die über die Lösung des Einzelfalls hinausgehen, ist ihnen das Recht eingeräumt, Gerichtskritiken zu beantragen, um so die Beseitigung von Rechtsverletzungen, die im Verfahren festgestellt wurden, und von Ursachen und Bedingungen des Rechtsstreits zu veranlassen. Außerdem können sie besondere Verfahrensauswertungen durch das Gericht beantragen, die z. B. darin bestehen können, daß das Gericht seine Entscheidung vor Arbeitskollektiven, in Zusammenkünften von Gewerkschaftsfunktionären oder vor anderen Gremien verallgemeinernd erläutert. Damit die Gewerkschaften ihre Mitwirkungsrechte voll wahmehmen können, ist in Arbeitsrechtssachen der zuständige Kreisvorstand des FDGB von jedem Verhandlungstermin zu benachrichtigen (§ 32 Abs. 3 ZPO). Hat eine Prozeßpartei einen gewerkschaftlichen Prozeßvertreter, müssen die erforderlichen Klagen, Ladungen, Entscheidungen usw. stets an diesen zugestellt werden (§ 37 Abs. 1 und 2 ZPO). Auch die Vertreter der Gewerkschaften dürfen ganz gleich in welcher Form sie am Verfahren beteiligt sind vom Gericht nicht zurückgewiesen, aus dem Ver-handlungsraum gewiesen oder mit einer Ordnungsstrafe belegt werden (§ 68 Abs. 3 ZPO). Die Zusammenarbeit der Gerichte mit den Gewerkschaften beschränkt sich aber keineswegs auf Angelegenheiten, die in der einen oder anderen Weise Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens geworden sind. Weitaus wichtiger ist die vorbeugende rechtserzieherische Arbeit, die von den Gerichten im Zusammenwirken mit den Gewerkschaften geleistet wird. Dem trägt § 5 Abs. 3 Satz 1 ZPO Rechnung, in dem den Gerichten zur Pflicht gemacht wird, gemeinsam mit den Gewerkschaften auf die freiwillige und bewußte Einhaltung des sozialistischen Arbeitsrechts durch die Betriebe und die Werktätigen hinzuwirken. Eine spezielle Seite der planmäßigen Zusammenarbeit der Gerichte mit den Gewerkschaften ist die regelmäßige Berichterstattung der Gerichte vor den Vorständen des FDGB ihres Territoriums über die in der gerichtlichen Tätigkeit gesammelten Erfahrungen, über die gewerkschaftliche Mitwirkung in Arbeitsrechtssachen und über die Anwendung des sozialistischen Arbeitsrechts in den Betrieben. Die Vorstände des FDGB haben das Recht, derartige Berichterstattungen von den Gerichten zu verlangen (§ 5 Abs. 3 ZPO). PETER WALLIS, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Die Gesamtvollstreckung In § 125 Abs. 2 ZPO ist festgelegt, daß die Vollstreckung in das gesamte Vermögen wegen Überschuldung durch besondere Rechtsvorschriften geregelt wird./l/ Dies ist mit der VO über die Gesamtvollstreckung vom 18. Dezember 1975 (GBl. 1976 I S. 5) geschehen. Bedingt durch die stabile gesellschaftliche und ökonomische Entwicklung in unserer Republik nahm in den letzten Jahren bei den Gerichten der DDR die Zahl der Gesamtvollstreckungen (Konkurs- und Vergleichsverfahren) ständig ab. Trotz der relativ geringen gesellschaftlichen Bedeutung konnte jedoch auf eine für Ausnahmefälle erforderliche Neuregelung nicht verzichtet werden, da jede einzelne Gesamtvollstreckung weitreichende Auswirkungen nicht nur für den Schuldner, sondern auch für dessen Gläu- 11/ Zugleich wurden durch § 205 ZPO die Konkursordnung einschließlich des Einführungsgesetzes vom 10. Februar 1877 (RGBl. S. 351 und 391) und die Vergleichsordnung vom 26. Februar 1935 (RGBl. I S. 321) mit allen dazu ergangenen Änderungen und Ergänzungen aufgehoben. Ferner wurden alle zur Regelung des Ranges volkseigener oder gleichgestellter Forderungen im Konkurs erlassenen Bestimmungen zum 1. Januar 1976 außer Kraft gesetzt (vgl. §18 Abs. 2 GesVollstrVO), Im folgenden beziehen steh alle weiteren Paragraphen soweit keine Rechtsvorschrift angegeben ist - auf die GesVollstrVO. 298 biger und andere davon Betroffene mit sich bringt. Die bisher geltenden Bestimmungen über das Konkurs- und das Vergleichsverfahren konnten deshalb nicht mehr Grundlage von Vollstreckungsmaßnahmen unserer Gerichte bleiben, weil sie weitgehend auf die Vorschriften der aufgehobenen Zivilprozeßordnung von 1877 Bezug nahmen und auf ihnen beruhten. Die neuen Grundsätze der Vollstreckung sind in den §§ 85 ff. ZPO verbindlich festgelegt; sie gelten ebenso wie die weiteren Bestimmungen der ZPO auch für die Ge-samtvollstreckung./2/ Nach der ZPO ist die Vollstreckung ein staatlicher Autoritätsakt zur Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen, um rechtskräftig festgestellte Gläubigeransprüche oder -rechte zu wahren. Er wird durch den Vollstreckungsantrag des Gläubigers veranlaßt und bis zur vollständigen Erfüllung des Anspruchs bzw. bis zur Verwirklichung des Rechts durchgesetzt, wobei ungerechtfertigte Nachteile für den Schuldner zu vermeiden sind (§ 86 Abs. 1 und 3 ZPO). /2/ Das ergibt sich sowohl aus § 1 Abs. 4 GesVollsitrVO als auch aus der einleitenden Bezugnahme auf § 208 Abs. 1 ZPO, die die GesVollstrVO als DurChführungsVO zur ZPO qualifiziert.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 298 (NJ DDR 1977, S. 298) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 298 (NJ DDR 1977, S. 298)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind, beispielsweise durch gerichtliche Hauptverhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit, die Nutzung von Beweismaterialien für außenpolitische Aktivitäten oder für publizistische Maßnahmen; zur weiteren Zurückdrangung der Kriminalität, vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der Sachverhaltsklärung zur Gefahrenabwehr gemäß Gesetz durchgeführt wurden. Daraus resultiert das Erfordernis, gegebenenfalls die Maßnahmen im Rahmen der Sachverhaltsklärung gemäß Gesetz :.in strafprozessuale Ermittlungshandlungen hinüberzuleiten. Die im Zusammenhang mit der Sachverhaltsklärung und bei anderen Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse nur gestattet, wenn eine konkrete Gefahr besteht im Entstehen begriffen ist. Nur die im Einzelfall tatsächlich gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit charakterisieren und damit nach einziehen zu können. Beispielsweise unterliegen bestimmte Bücher und Schriften nach den Zollbestimmungen dem Einfuhrverbot. Diese können auf der Grundlage des Gesetzes in dem von den Erfordernissen der Gefahrenabwehr gesteckten Rahmen auch spätere Beschuldigte sowie Zeugen befragt und Sachverständige konsultiert werden.

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