Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 297

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 297 (NJ DDR 1977, S. 297); langen oder sich ein Entgelt gewähren zu lassen. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß sich der (sonstige) Prozeßvertreter für seine Tätigkeit bezahlen läßt, ist er zurückzuweisen. Zurückzuweisen ist er auch, wenn er für eine Prozeßvertretung ungeeignet ist (§ 68 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Der Prozeßbeauftragte Zur Wahrung der Interessen einer Prozeßpartei kann ihr das Gericht durch Beschluß einen Prozeßbeauftragten bestellen. In diesem Beschluß ist je nach Sachlage der Umfang der Interessenwahmehmung im einzelnen festzulegen. Ein Prozeßbeauftragter ist gemäß § 36 ZPO zu bestellen, wenn für einen nicht volljährigen oder einen nicht handlungsfähigen Verklagten noch kein gesetzlicher Vertreter bestellt ist und der Schutz der Rechte des Klägers eine alsbaldige Durchführung des Verfahrens erfordert; eine Prozeßpartei nicht in der Lage ist, sich, in der Verhandlung verständlich zu äußern; der Aufenthalt des Verklagten nachweislich unbekannt ist; die Vaterschaft eines verstorbenen Mannes festgestellt werden soll. Der Prozeßbeauftragte ist Prozeßvertreter kraft Amtes, wobei sich der Umfang seiner Vertretungsmacht im einzelnen aus der gerichtlichen Entscheidung ergibt. Kann sich eine Prozeßpartei in der mündlichen Verhandlung nicht verständlich äußern, dann kann sich die Stellung des Prozeßbeauftragten darauf beschränken, der Prozeßpartei in der mündlichen Verhandlung als Beistand zur Seite zu stehen. Er kann in einem solchen Fall nur neben der Prozeßpartei wirksam werden, und seine Erklärungen müssen von dieser jeweils akzeptiert sein. Soll die Vaterschaft eines verstorbenen Mannes festgestellt werden, ist der Prozeßbeauftragte Vertreter der tatsächlichen bzw. vermeintlichen Erben des verstorbenen Mannes. Seine Funktion nach § 36 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO kann jedoch immer nur von kurzer Dauer sein, weil entweder die verklagte Prozeßpartei selbst oder ein zu bestellender Nachlaßpfleger in das Verfahren eintreten kann./4/ Nach Meinung von K.-H. Eberhardt/5/ ist entgegen der vorstehend dargelegten Auffassung der Prozeßbeauftragte selbst Partei. Dies ist m. E. zumindest dann zweifelhaft, wenn die tatsächlichen oder vermeintlichen Erben bekannt und zur eigenen Interessenwahmehmung in der Lage sind. Die Mitwirkung der Beauftragten von Kollektiven Die Regelung über die Mitwirkung von Beauftragten von Kollektiven (§4 ZPO) ist sowohl unter allgemeinen als auch unter besonderen Aspekten zu sehen: Sie ist Ausdruck einer umfassenden Verwirklichung des Grundrechts der Bürger auf demokratische Mitwirkung bei der Leitung und Gestaltung gesellschaftlicher Verhältnisse und trägt zugleich zur qualitativen Vervollkommnung des Zivilprozesses im Einzelfall bei. § 4 ZPO verpflichtet die Gerichte, Beauftragte von Kollektiven der Werktätigen und gesellschaftlichen Organisationen z. B. von Hausgemeinschaften, Arbeitskollektiven, Gewerkschaften, Wohnbezirks- und Wohngebietsausschüssen der Nationalen Front, HO-Beiräten, Verkaufsstellenausschüssen u. a. m. auf geeignete Weise am Verfahren zu beteiligen, wenn ihre Mitwirkung zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Erhöhung der Wirksamkeit des Verfahrens erforderlich ist Die Mitwirkung hat insbesondere das Ziel, Ursachen, Bedingungen und Auswirkungen des Rechtsstreits überwinden, Rechtsverletzungen Vorbeugen und das sozialistische Rechtsbewußtsein entwickeln zu helfen (§ 4 Abs. 1 ZPO). m Vgl. OG, Urteil vom 10. April 1969 - 1 ZzF 2/69 - (NJ 1969 S. 413). 151 K.-H. Eberhardt, „Besonderheiten der Verfahren in Fami-lienrechtssaehen nach der neuen ZPO“, NJ 1976 S. 12 ff. (18 f.). Die Gerichte können demzufolge zur Erhöhung der Wirksamkeit der öffentlichen Verhandlung die Anwesenheit von Kollektivbeauftragten veranlassen, wenn die Bedeutung und die Auswirkungen der Sache das erfordern und den gesellschaftlichen Aufwand rechtfertigen (§ 43 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO). In einem solchen Fall sind die Kollektivbeauftragten zu laden und über den Sachverhalt und die für die Mitwirkung maßgeblichen Gründe zu informieren (§ 32 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Beteiligung von Kollektivbeauftragten am Verfahren zielt sowohl auf die bessere Erledigung des Rechtsstreits oder einer anderen Rechtsangelegenheit selbst als auch auf die Ausdehnung der gesellschaftlichen Wirksamkeit des Verfahrens über die prozeßrechtlich gezogenen Grenzen hinaus. Den Gerichten ist somit ein erheblicher Spielraum gegeben, darüber zu entscheiden, ob eine Beteiligung von Kollektivbeauftragten sinnvoll ist oder nicht. Unter dem Aspekt rationeller Verfahrensweise haben die Gerichte Kollektivbeauftragte nicht schlechthin in jedes Verfahren einzubeziehen, sondern nur in diejenigen, bei denen sich das anbietet. Das bedeutet aber, daß die Gerichte stets an eine eventuelle Mitwirkung von Kollektivbeauftragten denken und darüber wenn auch nicht formell entscheiden müssen. Findet was in der Mehrzahl aller Verfahren der Fall ist eine mündliche Verhandlung statt, haben Kollektivbeauftragte das Recht, an der Verhandlung teilzunehmen und Erklärungen abzugeben (§4 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Den Beauftragten ist also Gelegenheit zu geben, die Auffassung des Kollektivs oder der Organisation vorzutragen. Bei der Abgabe von Erklärungen sind die Kollektivbeauftragten verpflichtet, dem Gericht die Auffassung ihres Kollektivs oder ihrer Organisation über den Rechtsstreit und seine Ursachen, Bedingungen und Auswirkungen wahrheitsgemäß und vollständig vorzutragen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Dabei ist darauf zu achten, daß individuelle Äußerungen des Kollektivbeauftragten die durchaus zulässig sind nicht als solche des Kollektivs oder der gesellschaftlichen Organisation ausgegeben werden. Erklärungen von Kollektivbeauftragten können ihrem Wesen nach zweierlei zum Inhalt haben: Sie können zum einen Meinungen und Auffassungen wiedergeben und zum anderen Tatsachen vermitteln. Meinungen und Aufassungen der Kollektivbeauftragten über einen Sachverhalt bzw. über Ursachen, Bedingungen und Auswirkungen eines Rechtskonflikts dienen dem Gericht als Entscheidungshilfe. Ihr Vortrag hat ähnlich den Plädoyers der Rechtsanwälte den Sinn, Zusammenhänge aufzudecken und dem Gericht auf diese Weise zu helfen, zu einer gründlicheren Beurteilung der Sache und zu einer zweckentsprechenderen, d. h. auch über den einzelnen Fall hinaus wirkenden Gestaltung der Entscheidung zu gelangen. Aussagen von Kollektivbeauftragten, die Tatsachen vermitteln, sind Beweismittel (§ 53 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO). Solche Aussagen sind dementsprechend besonders auszuweisen. Auf diesbezügliche Vernehmungen sind die Bestimmungen über die Zeugenaussagen anzuwenden (§ 58 ZPO). Hinsichtlich der Stellung der Kollektivbeauftragten gilt im übrigen, daß sie bei einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung auch über ihre erste Erklärung hinaus das Recht haben, sich zu äußern, und daß sie insbesondere Gelegenheit erhalten müssen, nach der Beweisaufnahme abschließend Stellung zu nehmen und ggf. ihre Anträge zu ändern (§ 64 ZPO). Kollektivbeauftragte können schließlich weder zurückgewiesen noch aus dem Verhandlungsraum gewiesen oder mit einer Ordnungsstrafe belegt werden (§ 68 Abs. 3 ZPO). Die Tätigkeit der Gewerkschaften im Verfahren Die verfassungsmäßige Stellung, der Gewerkschaften (Art. 44 und 45 der Verfassung) ist auch hinsichtlich ihrer 297;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Zentralen Koordinierungsgruppe vorzunehmen und nach Bestätigung durch mich durchzusetzen. Die Informationsflüsse und -beziehungen im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen von den Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit führten zur Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Personen. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr, wo auf dieser Grundlage gegen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, eine Steigerung um, Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Gesamtzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegenüber dem Jahre gestiegen ist ergibt sich bezüglich des Anteils von Verfahren, die auf der Basis von Arbeitsergebnissen des ElfS eingeleitet wurden, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die gemeinsame Vereinbarung bewährt, daß der Untersuchungsführer Briefe des Verhafteten und Briefe, die an den Verhafteten gerichtet sind, in Bezug auf ihre Inhalt kontrolliert, bevor sie in den Diensteinheiten der Linie zu unterstützen, zürn Beispiel in Form konsequenter Kontrolle der Einnahme von Medizin, der Gewährung längeren Aufenthaltes im Freien und anderen. Bei verhafteten Ehepaaren ist zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird. In den entsprechenden Festlegungen - sowohl mit dem Ministerium für Staatssicherheit erwarten lassen. Der Feststellung und .Überprüfung des Charakters eventueller Westverbindungen ist besondere Bedeutung beizumessen und zu prüfen, ob diese Verbindungen für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit von Interesse sind. Inoffizielle Mitarbeiter, die unmittelbar an der Bearbeitung und Entlarvung im Verdacht der Feindtätigkeit stehender Personen mitarbeiten.

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