Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 295

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 295 (NJ DDR 1977, S. 295); rechtlichen Verantwortlichkeit relevanten Probleme erstreckt, die sich, konkret ans der Relation von Sachverhalt, Tatbestand und Elementen des Gegenstands der Beweisführung bestimmen lassen. Es kann deshalb nicht Aufgabe des Gerichts sein, wissenschaftliche Streitfragen zu entscheiden./!)/ Werden in Sachverständigengutachten unterschiedliche, einander widersprechende Auffassungen vorgetragen, die dem Gericht gleichermaßen begründet zu sein scheinen, so /9/ Vgl. OG, Urteil des Präsidiums vom 5. Januar 1972 1 Pr 15 - 5/71 - (NJ 1972 S. 145). muß das Gericht auf die aus den Gutachten resultierenden Schlußfolgerungen und Fakten bei der Begründung des Urteils verzichten. Ist dann der Beweis der Begehung einer strafbaren Handlung nicht mit anderen Beweismitteln zu erbringen, muß der Angeklagte freigesprochen werden. In diesem Fall darf nicht die den Angeklagten weniger belastende Variante dem Urteil zugrunde gelegt werden, weil für beide Aussagen der Wahrheitswert unbestimmt ist./10/ /10/ Zur Anforderung eines Zweitgutachtens vgl. OG, Urteil vom 14. November 1968 - 5 Ust 43/68 - (NJ 1969 S. 126); OG, Urteil des Präsidiums vom 5. Januar 1972 - 1 Pr - 15 - 5/71 - (NJ 1972 S. 145). Prof. Dt. sc. HORST KELLNER, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Prozeßvertretung und Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsverfahren Die Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist ein Anliegen von höchstem gesellschaftlichen Interesse. Dementsprechend ist der Rechtsverwirklichungsprozeß speziell das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen gestaltet. Im Gegensatz zum bürgerlichen Zivilverfahren, in dem die Wahrung und Durchsetzung individueller Rechte und Interessen zur Privatangelegenheit erklärt ist, ist der sozialistische Zivilprozeß darauf orientiert, Rechtsstreite und andere Rechtsangelegenheiten, die sich bei Ausübung der Rechte und Erfüllung. der Pflichten aus den vom Zivil-, Familien- und Arbeitsrecht geregelten Beziehungen ergeben, als gesellschaftliches Phänomen begreiflich zu machen und demgemäß alle damit befaßten oder davon berührten Subjekte für ihre Klärung und Lösung zu mobilisieren. Dies betrifft insbesondere das Gericht und die Prozeßparteien im Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen, deren Stellung durch ein enges und bewußtes Miteinander bestimmt wird. Die gesellschaftliche Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens hängt aber nicht nur von der Tätigkeit des Gerichts und dem Auftreten der Prozeßparteien ab, sondern auch von der vielgestaltigen Mitwirkung weiterer Verfahrensbeteiligter. Dem gibt die ZPO in ihren grundsätzlichen Bestimmungen Ausdruck, in denen u. a. die Prozeßvertretung (§ 3 Abs. 3 und 4 ZPO), die Mitwirkung von Beauftragten von Kollektiven (§ 4 ZPO) und die Zusammenarbeit mit dem FDGB (§ 5 ZPO) besonders herausgehoben werden. Die Ausschöpfung dieser Rechtsinstitute bis ins Detail ihrer Regelung erleichtert es den Gerichten, ja ermöglicht es ihnen oft erst, ihrer Aufgabe im vollen Umfang gerecht zu werden, auf die bewußte Einhaltung und Verwirklichung des sozialistischen Rechts Einfluß zu nehmen. Sie fördert außerdem die allseitige Wahrnehmung und Sicherung der gesetzlich geschützten Rechte und Interessen der Werktätigen und anderer Rechtssubjekte. Die Prozeßvertretung sowie die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsverfahren verdienen daher ungeteilte Aufmerksamkeit. Bedeutung und Inhalt der Prozeßvertretung Die verschiedensten Gründe können dafür maßgeblich sein, daß eine Prozeßpartei es wünscht, im Prozeß durch eine rechtskundige Person vertreten zu werden, oder außerstande ist, im gerichtlichen Verfahren selbst aufzutreten. In derartigen Fällen ist es möglich, daß sich die Prozeßpartei vertreten läßt bzw. daß sie vertreten wird. Kraft Gesetzes, kraft staatlicher Entscheidung oder auf Grund rechtsgeschäftlicher Vereinbarung kann einem anderen die Befugnis übertragen sein, für eine Prozeßpartei im Verfahren aufzutreten und die Prozeßpartei durch eigenes Handeln unmittelbar zu berechtigen und zu verpflichten (entsprechende Anwendung des § 53 Abs. 2 ZGB). Der Inhalt der Prozeßvertretung umfaßt alle auf ein bestimmtes Verfahren bezogenen Rechte und Pflichten des Vertretenen und reicht soweit, daß sich die Prozeßparteien selbst eventuelle Versäumnisse des Prozeßvertreters als eigene Versäumnisse anrechnen lassen müssen./l/ Die Bedeutung der Prozeßvertretung ergibt sich je nach der Art der Vertretungsmacht aus den ihr jeweils zugrunde liegenden Umständen und Motiven. So ist eine Prozeßvertretung unabdingbar, wenn der Vertretene aus psychischen oder physischen Gründen außerstande ist, seine Interessen vor Gericht selbst wahrzunehmen. Sie ist daher unbedingt notwendig, wenn eine Prozeßpartei nicht prozeßfähig ist. In den Fällen der vereinbarten Prozeßvertretung liegt ihre Bedeutung in erster Linie darin, daß sich die Prozeßparteien mit ihr eine sach- und rechtskundige Unterstützung sichern, sich beraten und ggf. in der Verhandlung auch körperlich ersetzen lassen können. Es gibt drei Arten der Prozeßvertretung: 1. Die gesetzliche Vertretung, bei der sich die Vertretungsmacht aus dem Gesetz ergibt. Gesetzliche Vertreter sind z. B. Eltern gegenüber ihren Kindern (§ 9 Abs. 2 ZPO)/2/, der Vormund, der die gesetzliche Vertretung ausübt (§ 91 Abs. 1 FGB und § 9 Abs. 2 ZPO), und die Organe juristischer Personen (§9 Abs. 3 ZPO). 2. Die Vertretung kraft Amtes, bei der die Vertretungsmacht aus einem staatlichen Akt folgt. Vertreter kraft Amtes sind z. B. die Prozeßbeauftragten gemäß § 36 ZPO. Auch der Umfang der Vertretungsmacht wird in diesem Fall nicht unmittelbar durch das Gesetz, sondern durch den jeweiligen staatlichen Akt bestimmt 3. Die rechtsgeschäftliche oder vereinbarte Vertretung, die sich aus einer Bevollmächtigung herleitet. Bevollmächtigte Vertreter können Rechtsanwälte, Gewerkschaftsvertreter oder sonstige prozeßfähige Bürger sein. Gesetzliche Vertreter und Vertreter kraft Amtes können ihrerseits Dritte zur Vertretung der Prozeßparteien bevollmächtigen. Bei rechtsgeschäftlicher Vertretung darf eine Untervollmacht nur mit Zustimmung des Vertretenen erteilt werden (§ 54 Abs. 2 ZGB), die allerdings bei Rechtsanwälten, wenn nichts Gegenteiliges erklärt ist, grundsätzlich als gegeben betrachtet werden muß. Die Prozeßvollmacht Die Vertretung durch Rechtsanwälte, Gewerkschaftsvertreter oder sonstige prozeßfähige Bürger setzt eine Prozeßvollmacht voraus. Diese ist schriftlich zu erteilen oder gegenüber dem Gericht zu erklären und von diesem zu protokollieren (§ 9 Abs. 4 Sätze 1 und 2 ZPO). Der Prozeßvollmacht liegen im Innenverhältnis zwischen Vertreter und Vertretenem Auftragsverhältnisse gemäß §§ 197 ff., 275 ZGB, Arbeits- oder ähnliche Verhältnisse zugrunde, die die Beziehungen zwischen den Beteiligten besonders ausgestalten. Im Außenverhältnis, d. h. im Verhältnis des Vertreters zum Gericht, zur anderen Prozeß- fll Vgl. hierzu BG Rostock, Beschluß vom 9. Februar 1976 BFB 10/76 - (NJ 1976 S. 343). /2/ FamilienreCht, Lehrbuch, Berlin 1976, 2. überarbeitete Auflage, S. 223. 295;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 295 (NJ DDR 1977, S. 295) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 295 (NJ DDR 1977, S. 295)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Straftat arbeitet und in diesem Zusammenhang auch dann objektiv weiteruntersucht, wenn dabei Staatssicherheit , konkret vom PührungsOffizier, subjektiv verursachte Fehler in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht bestätigte oder die noch bestehende Gefahr nicht von solcher Qualität ist, daß zu deren Abwehr die Einschränkung der Rechte von Personen erforderlich ist. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik dem Grundsatz der Achtung des Menschen und der Wahrung seiner Würde. Die Untersuchungshaft ist eine gesetzlich zulässige und notwendige strafprozessuale Zwangsmaßnahme. Sie dient der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel. Deshalb ist zu gewährleisten, daß eine lückenlose und übersichtliche Erfassung der Informationen erfolgt. Diese Erfassung muß kurzfristig und vollständig Auskunft über die vorliegenden Erkenntnisse ermöglichen.

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